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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Grandson. 1605.

einige aufgegebene, öde liegende Stüke Land für die Obrigkeiten nuzbar zu machen, es sei durch Hingabe alsErblehen oder auf andere Weise. Ibid. r. 622. In dem Span zwischen denen von Iverdon und Grands»"mit Herrn Beat Jakob von Neuenburg, Freiherrn zu Gorgier, wegen des von lezterem geforderten Zolls, de"erstere zu entrichten verweigern, wird der Freiherr um Mittheilnug seiner bezüglichen Gewahrsamen freundlichersucht, damit dieselben copirt und der beiden Städte Generalcommissären zur Prüfung und Begutachtung ^gestellt werden können. Diesem Begehren hat er entsprochen. Ibid. 8. 623. Pierre Chalon ist aufinständiges Anhalten seiner unehelichen Geburt gefreit und legitimirt und ihm zu testiren und sein GutGott und Ehre wem und wohin er will zu vermachen bewilliget. Dafür hat er an die Obrigkeiten 30t)zu entrichten, wovon ein Drittel dem Landvogt gehört. Ibid. u. 624. Ans den Bericht des Landvogts, ^ein unehelicher Mann von Concise in Frankreich gestorben sei, dessen Vermögen in den Händen eines gewiss""Claude Berchet sich befinde, erhält er den Befehl, nach genauer Erkundigung des Thatbestandes dasselbeRecht den Obrigkeiten zusprechen zu lassen. Ibid. v. 625. Ulrich von Vonstetten, Herr zu Urtenen, J"l!"stors und Vanxmarcus, ist mit seinen Zwingsverwandten daselbst erschienen und hat sich wegen Verbanu""l>etlicher Hölzer im Amt Grandson beklagt, in welchen ihnen das Recht auf das todte Holz zustehe, das ih"""aber dadurch entzogen sei. Da sich nun aus dem Bericht des Landvogts ergibt, daß der Zwek der Verb""nung, nämlich Beförderung des Holzwnchscs, doch nicht erreicht wird, bewilliget man, daß der Bann wi"^aufgehoben werde. Ibid. x. 626628. Zweite, dritte und vierte Amtsrechnung des Landvogts KarlMontenach, von Michaelis 1601 bis Michaelis 1604. Ibid. bb, ce, dd. 629. Der Freiherr von Go"g^wiederholt das schon auf der Jahrrechnung zu Bern gestellte Begehren in Betreff des Zolls. Erermahnt, beim alten Herkommen zu verbleiben. Absch. 553. u. 639. Gegenüber den Unterthaneu d"Herrschaft Vanxmarcus wird der Bann des halben Waldes Seyte, soweit es den Weidgang betrifft,gehoben; in Bezug ans den Holzhau aber, weil darüber ein Nechtszug Wider sie erhalten worden ist,man es dabei verbleiben. Ibid. v. 631. Da die Güter und Zinse dreier Euren hinter Grandson nocherkannt worden sind und wegen Mangel der Erkanntnisse bisher viel daran abgegangen und noch g""»Schaden zu besorgen ist, wird dem Landvogt befohlen, mit Commissär Claude Bourgeois annehmbare 6»^ditionen dieser Bereinigung zu verabreden. Insbesondere soll er auch dafür sorgen, daß die Überzins" ^Pensionen auf andere als der Obrigkeit Stüke geschlagen und ihre Lehengerechtsame nicht geschwächt u»dalle Zinsleute,die ringer dan ein pfundt sind", zur Ablösung des Hauptgnts angehalten werden. Ibid.632. Damit die jezt lang eingestandeneBejagung" der Bußen und Frevel, welche die von Valtravershalb der Herrschaftsmarchen des Amts Grandson verwirkt haben, nicht länger verschoben werde, wird ^Landvogt befohlen, die Execution der erlangten Urtheile anzutreiben; sollten die nenenburgischen Anwälte dw^nicht gestatten wollen, so soll er in Bern um fernere Weisung nachsuchen. Ibid. x. 633. Die Berg" ^der Auslagen des Landvogts Dietrich Gribolet für Marchsteine, wird in den Abschied genommen. Ibiä.634. Freiburg erörtert ausführlich die Rechte, welche die von Stäfis in dem hinter Grandson 6^., ,Wald, Tempeterie genannt, zu haben glauben, bemerkt, daß der spänige Holzhau nie vor dein orde» ^Nichter contestirt worden und daß der zu Bern ergangene Rathsspruch kein Appellationsnrtheil sei, undEinstellung der Sache auf nächste Jahrrechnung, ungeachtet der gegenwärtigen Alternative Berns. .

gegnet, derer von Stäfis Albergament deute nur auf den nothwendigen Holzgebrauch, nicht ans Ans""" ^daher es bitte, beim ergangenen Ausspruch und bei seinem Zug und Rath und dem Recht der Alternativ