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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Grandson. 1K02.

aufgenommene Kundschaften. Weil jedoch diese Briefe alle bereits zu Frciburg und an der Sense vorgelegthatten und keine neuen dabei sind, wollen die Gesandten sich nicht weiter darauf einlassen und darüber referire»,auch der Vorschlag der fürstlichen Abgeordneten, durch Ausgeschosseue von beiden Seiten in der Sache Handelszu lassen, wird in den Abschied genommen. Absch. 457. u. 594. Auf die Beschwerde des Landvogts,der Hauptmann von Valtravers die gerichtlichen Exemtionen verhindere und nicht zulasse, daß die Reäwelche die von Grandson gegenüber denen von Valtravers erlangen, dort notificirt werden, und obgleich ^Hauptmann dieses in Abrede stellt, wird er gebeten, zu Erhaltung guter Nachbarschaft in Zukunft vergleichtnicht zu alteriren. Idid. 5. 595. Erst jczt legen die neuenburgischcn Abgeordneten ihre Instruction vobdurch welche beider Städte Gesandten gebeten werden, das 1592 zu Freiburg gefällte Urtheil in Betreff ^Lehens zu Provence wiederum aufzuheben, widrigenfalls das Marchrecht angeboten werde. Mit Verwundern»^äußerung, daß die Herren von Neuenburg dieses Urtheils halber so lange gewartet haben, nehmen die ^sandten das Begehren in den Abschied. Ibici. e. 596. Das Begehren der ncuenburgischen Abgeordnete»eine schriftliche Bescheinigung über vorstehende Negotiationen, wird kurz abgeschlagen, weil man Alles in ^Abschied genommen und keinen expressen Befehl darüber habe. Ibid. ci. 597. Auf die Bitte der Abgco^neten Neuenbürgs, man möchte inzwischen denen von Valtravers erlauben, dießseits nach Bedürfnis; zu holze"'und die deßhalb aufgesezte Buße aufheben, wird entgegnet, man lasse es bei den unlängst von beiden Staate"an sie geschriebenen Briefen beruhen. Ibid. e. 598. Der Freiherr von Gorgier klagt, daß ungeachtetZollrechts hinter St. Aubin der Commissär Bourgeois jüngst den Zoll daselbst verweigert habe, und bezeigdaß man ihm in seinen Rechten keinen Eintrag thue, oder aber bezügliche Freiheitsbriefe vorweise. BolU'lstbehauptet, es sei dieses eine Neuerung, über welche er in eine Contestation sich einzulassen nicht gesonne» st^'die von Orbach, Jferten und Grandsost werden ihn wohl zu vertreten wissen, sowie Bern, dem jezt Z»!> ' ^Rath gehöre. Wird in den Abschied genommen. Ibid. k. 599. In Betreff des Spans zwischen dcne» ^Amt Grandson und denen von Valtravers über den Holzhau, wird nach Ablesung einer Zuschrift desnators von Neuenburg, worin er die beiden Städte zur Partei machen will und das Marchrecht anbietet, ^stimmig beschlossen: Da dieser spänige Holzhau und die Contestation desselben zwischen Particnlare» ^Gemeinden die Obrigkeit nicht berührt, der Span hinter Grandson entstanden und daselbst das Recht bere^ergangen ist, ist es nicht nöthig, mit dem fürstlichen Rath zu Neuenbürg deßhalb in ein Marchrecht st^^zulassen, sondern man soll dem ordentlichen Recht seinen Lauf lassen. Davon wird dem Rath zu Neue"Mittheilung gemacht. Absch. 465. b. 669. In Betreff des Spans zwischen denen von Grandson

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Valtravers über den Holzhau wird erkannt, Gesandte von beiden Städten an den fürstlichen Rath in

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Mal zu ermahnen, daß er dieselbe» von ihrengwaltinäßigen" Procedurcn abhalte, indem man sonst

bürg abzuordnen mit dem Auftrag, denselben in Gegenwart der Communen von Valtravers für ein u»d ^

Mitteln trachten müßte, wie man die Nnterthanen bei ihren Rechten schirmen wolle. Absch. 484. b. ^ ^Zu Abschaffung des muthwilligen Holzhauens derer aus dem Valtravers wird eine Conferenz17. Januar alt. Kal. nach Neuenburg angesezt und verabredet, sich inzwischen nach der Ankunft desnators aus Frankreich zu erkundigen. Absch. 485. d.