175k Grandson. 1601.
der Allmend, welche sie als Entschädigung für die gegenüber den Herren von Cheyres eingegangene Bürgstgantweise erworben haben, mit Auflage eines Bodenzinses bestätiget werden, wird bis zun? nächsten Ritt doähin verschoben. Idiä. b. — 582. Bei Anlaß desselben Ritts soll auch die vermeinte Freiheit der Herrschtleute von Champvent und la Mothe, die zwischen den Unterthanen des Amtes Grandson sizen, näher unters»^werden, damit nicht nnter dem Schein, sie seien gegen einander aller Bußen gefreit, eine verderblicheachtung der obrigkeitlichen Ordnungen einreiße. Ikiä. e. — 583. Ans die Klage der Gemeinden Bonville^Onnens und Champagne, daß sie beim Hauptmann von Valtravcrs zu keinem Austrag ihres erhall^Passaments gelangen können, derselbe vielmehr sie um ausgetragene Sachen nach Neuenbürg weise, wird ^ihren Gunsten nach Neuenburg geschrieben. Ibiä. ä. — 584. Johann Ponzule und Angelin TestaZ ^Chamblon werden die Kosten eines Nechtshandels wider die Herrschaft Champvent über die Zehntgerechtig'^hinter Suscevaz zugesprochen, wie schon ans voriger Jahrrechnung geschehen ist, die Kosten werden jedoch ^100 Gulden moderirt. Idiä. e. — 585. Der Bauersame zu Concise war auf leztem Ritt die Gcrechtiß^'zugesprochen worden, an dem Ort, genannt lcs Violes, ihre Nachbarn von St. Anbin pfänden zu diü'^'weil dieser Ort hinter der Dorfmarch Concise sich befindet und in den Verträgen zwischen denen von St>und der Gemeinde Provence nicht inbegriffen ist. Nun wird ihr bewilligt, darüber einen Brief anfzur'ich^Idiä. I. — 58k. Johann Genillod hat die Mühle zu Uvonand, welche früher Guillaume Favre ersteigerterworben und diese Acceusation wird nun zu Kräften erkannt; dagegen soll Genillod dein Favre den verlegBau sammt den durch die Steigerung erlaufenen Kosten abtragen. Idiä. g. — 587. In Bezug auf den ^jährigen Span zwischen Mollondins und Uvonand (s. Art. 563) bemerkt Bern, daß derselbe „vß der obe ^keidten vnd Jurisdictionen vndergang vnd erlüterung dependirte, in wcllichem man sich deß vsfgerichten eheZeichens beder Stätten behelsfen wölte", und begehrt Aufschluß, mit welcher Vollmacht diese Säuleworden sei. Freiburg erwidert, dort bei der Herrschaftssäule ob Niedens sei bezüglich der Jurisdiction ^Span gewesen, sondern nur über die Zehntgarben einiger wenigen Jucharten; darüber haben beide Städte ^ihre Amtleute entschieden; in der Folge sei daraus ein Anstand der Feldfahrten halber erfolgt, aberaufgerichteten Verträge seien die von Mollondins dießfalls abgestanden und haben sich erboten,
Briefen nachzuleben; nichtsdesto weniger-chaben sie innerhalb der Orte, wo die von Uvonand ihrgemeinsam mit ihnen genuzet, nachtheilige Einschläge vorgenommen, welche aber die von Uvonand, weil sw ^ihrer Feldfahrt nicht wollten berauben lassen, wieder geöffnet haben; da dann die von Mollondins sieFrevels beschuldigt haben und durch einen unparteiischen Nichter entschieden werden sollte, ob die vonstrafwürdig seien oder nicht, seien sie an's Gericht nach Mollondins geladen worden, woselbst ihr Anklägc^^ihr Nichter gewesen sei, und dort zu antworten verfällt worden; darüber habe Freibnrg, des gemeinenGrandson wegen, sich billig beschwert; mit der Aufrichtung der Säule aber habe es folgende Bewa»Die Häuser zu Niedens sammt den umliegenden Gütern haben seit unvordenklichen Zeiten und seit deingundischen Krieg mit aller obrigkeitlichen Pflicht nach Uvonand gehört; ein Beweis dessen sei, daß °auf freier Allmend, innerhalb des großen Steins gegen Uvonand, ein Hochgericht gestanden habe, das e>^Mal erneuert worden sei; da dasselbe dort unnüz geworden und auch zerfallen gewesen sei, habe La» ^Martin Gottrau statt dessen ein Merkzeichen aufstellen lassen, damit kein Eingriff geschehe; das seiund mit Wissen derer von Mollondins geschehen und Niemand habe sich widersezt, auch sei es "U" ^dreißig Jahren geduldet worden, und da diese Herrschaftssäule nur für ein Zeugniß und Wahrzei^^'