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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1753
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Grandson. 1598. 1753

Kation ihrer eingefallenen Kirche eine Beisteuer begehren, wird bei 10V Pfnnd Buße geboten, ihre Pfarr-"He zu St. Maurice bis Jakobstag künftigen Jahres zu reparircn, wobei ihnen unbenommen sei, ihre Capelle^>f eigene Kosten wieder in Dach zu bringen. Ibid. <i- 548. Dem Bestcher der Gerberie, Pierre Chuart,° 8 Kopf Haber crsezt werden, die Johann Vnillemoz nachgelassen hat, aber Chnart gehören. Ibid. r.43. Wenn die Gemeinden zu Grandson und anderer angränzcnden Dörfer, welche an Bernhard Griblets^ Sebastian Qnendoz' neulich mit jungen Bäumen bcseztcn Bannigarten Weidrcchtsamc haben, diese nach-und zu ewigem Einschlag erlauben, ist es von beiden Städten auch nachgelassen. Ibid. s. 550. Ans^ Vorstellung der Herrschaft Montagny und einiger anderer Gemeinden hinter Grandson, daß sie wegen der^Rahre und ihrer Armnth die so nöthige Herstellung desPorts" (Schifflände) zu Grandson nicht auszu-ben vermögen und das unfern gelegene Port zu Jferten für unnöthig halten, hat Bern in Betracht, daßffes Pgrt zum Bezug des Zolls und zu Erhaltung der Schiffe sehr Wohl gelegen sei, und weil es schon^ " bewilligt worden und die meisten Gemeinden damit einverstanden seien, seinen Conscns dazu gegeben.^ freiburgischcn Gesandten nehmen es in den Abschied. Ibid. t,. 551. Um den Zerfall der Häuser zu^'hüten, soll durch ein Mandat bei 50 Pfund Buße verboten werden, Ziegel, Schindeln oder anderes zureckung der Hänser Dienliche zu verganten oder anzugreifen. Ibid. u. 552. Wie hievor der Gemeindewpague bewilligt worden ist, ihre Kirche ans ihre Kosten herzustellen, so wird nun resolvirt, daß in^ "uft allen Gemeinden zustehen solle, ihre Kirchen selbst in Ehren zu halten. Wie diese Regel auch gegen-^ den Städten zu verstehen sei, wird ad instrucmdum genommen. Ibid. v. 553. Es wird beschlossen,^ Fremden, welche in der gemeinen Herrschaft der beiden Städte mit Bewilligung der Obrigkeit sich!"^rlassen, so viel Einznggeld an diese entrichten sollen, als die Communen ihnen abnehmen, den gebornen" ^thuucn aber der einen oder andern Obrigkeit sollen nicht mehr als 20 Florin auferlegt sein; von einer°'U>Mlue dieser Herrschaften in eine andere zu ziehen, dafür soll den Obrigkeiten nichts bezahlt werden,soll ^ Eingang derzu ewiger Nuznng von dem ersten Blumen" bewilligten Einschläge

Amtmann zu Handön beider Städte den dritten Theil beziehen, an welchem dritten Theil er wie aner» Lobgefällen participircn und daher vom ganzen Eingang den nennten Pfenning haben wird. Ibid. x.' Die von den beidseitigen Abgeordneten angefertigte cosmographischc Dclineation der Marchung der Herr-Grandson gegen Jferten an dem Ort, genannt en Ncyrevanlx, zwischen der Stadt Grandson und demvon Effert, wird beiderseits angenommen und befohlen, daß die vier Abgeordneten nach Erseznng desgestorbenen Commissärs Jacques Mayor von Onncns die Marchsteinc sezcn sollen. Ans dem GipfelSccheron, bei Cave Richarde, und in gerader Richtung ans der Fluh, genannt Roche blanche, sollencvrespondirende Marchsteine, dazwischen aber in der Tiefe der Richtschnur nach die andern nöthigen^ k"ie werden; diese Märchen sollen sowohl die obere Herrlichkeit als den Boden scheiden; die Ans-"'uuhimg soll ^ gleichen Thcilcn auf Kosten der Stadt und des Herrn von Effert geschehen. Ibid. 7. 55k. Dem'ckincmn wird befohlen, nachdem er die sechs bestenMäder" (Matten), die beide Städte bei Montagnyund ihm am besten gelegen sind, sich vorbehalten und dem Commissär Bourgeois auch zwei zur Ans-

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Glaubt hat, die übrigen dem Meistbietenden um 1 Groß von jedem Mad zu Herrn- und Vodcnzinsde», ^rbehalt der Löber, Zinse und Zehnten und der Jurisdiction und aller Souveränetät zu verleihen;' Zugang soll ein Drittel in Jahresfrist erlegt, das Übrige ans eine ewige Ablösung verzinset werden,Zusaz, daß bei künftigen Veränderungen die Mäder nicht zerstükclt, sondern madweise unverstükelt

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