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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1751
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Grandson. 1595. 1597. 1598. I?5l

^wohnheite». Die Berathnng wird bis zu». Ritt in dieses Amt verschoben. Absch. 298. ci. 525. Man^'deticht thnnlich, die Erhaltung des Schulmeisters zn Grandson zu übcrnelmien, weßhalb die von Grand-w" angewiesen werden, mit der bisherigen Anzahl Prädicanten sich zu begnügen und den Schulmeister ans'hreni Gnt zu erhalten. Ibid. p. 52k. Wenn ein Amtinann wider die Unterthancn klagt, sollen sie zuBiegung ihrer Antwort acht Tage Zeit habe», dagegen soll ihnen nicht gestattet werden, die Obrigkeit oderAintlcntc weitschweifig vor den Gerichten herumzuziehen. Ibid. g. 527. Zn Vermeidung künftiger An-Zwdc wird dem Herrn zn Corcelles, Lorenz Burkhard, erlaubt, seine Herrschaft durch den Amtmann und Statt-^ ier wit beiden Commissarien ausmarchcn zn lassen. Ibid. r. 528. Das Anbringen wegen der Pfrnndzinse^ ^'onand wird bis zn einlangendem Bericht eingestellt. Ibid. 529. Dem Schloß Grandson gebührt^ Gerechtigkeit des Scezolls, genannt des tLrnons, und damit derselbe desto kommlichcr bezogen und nichtiainiit werde, war es bisher üblich, denselben einem Bürger von Avcrdon zu admvdircn. Da nun aber der"h von Averdon den Bezug dieses Zolls verboten hat, wird zu Verhütung des Schadens beider StändeGlossen, ^ bitten, daß es die von Averdon zu Aufhebung dieses Verbots anhalte. Ibid. ?. 539.der Ccntncr Blei, den Albrccht Lapis dem Landvogt Tribolet verkauft hat, zum Nnzen beider Ständetaucht worden ist, worüber der jezige Amtmann sich erkundigen soll, so soll er ihn bezahlen und verrechnen,cm.

1597.

>h»e ^ ^ Herrschaftslente zn Vanxmarcns bitten, es möchten die von Grandson angehalten werde»,

." gemäß Sprüchen und Verträgen Anthcil an Holz und Wcidgang im Wald Seyte zu gewähren. Ist

^ künftige Jahrrechnnng verschoben. Absch. .825. n. 532. Wegen desverschlagenen" Einkommens des

.'°^ks z,, Grandson soll ein Schreiben an den Grafen und das Parlament zn Döle gerichtet werde»,ee.

1598.

. 533. Die Herrschaftslente von Montagnh werden verfällt, dem Prädicanten die 200 Pfund, die er

" die '

>^> dere

Hälfte der Pfrnndscheuer bezahlt hat, znrükznerstatten und diese der Cur sehr nöthigc Scheuer wieder

Händen zn stellen. Absch. .853. b. 534. Gemeine Herrschaftslente zu Vanxmarcns begehren imdes Holzhaus und Weidgangs im Wald Sehte erhalten zu werden und daß dessen Bann auf-^ werde. Da aber leztcs Jahr die Gesandten beider Städte für nothwcndig erachtet hatten, diesenhi>> ^ ^ Jahre in Bann zu legen und zn befehlen, daß er mit einem Zaune umfriedet und kein Vieh^'getrieben werde,sonders wan etliche Jahr an Achcrumb fruchtbar Wärend, dasselbig von der Handde,, " ^ das klein gntt nit dohin gctriben wnrdc", mit der Erläuterung, daß die Kosten des ZaunesAbseitigen Unterthancn getragen und die fällende Nnznng des Achernms ihnen zn gleichen Thcilcn^ ren sviw^ ^ wird jene Verfügung bestätigt; Dawidcrhandelndc sollen zn 50 Florin Buße verfallen sein;de»,^ ^k>rc des Bannes sollen mit Weihnachten 1597 begonnen haben, Alles den Parteien und besondersÄeil-s ^^" Vanxmarcns an ihren Rechtsamen und Briefen ohne Abbruch. Ibid. e. 535. Auf dieder Gemeinde Provence, daß ihre Nachbarn zn Frescns und Montalchcr sie durch Einschläge an

^kdfcdwt ,md durch Bänne am Holzhan beeinträchtigen, und auf ähnliche Klagen der ncuenbnrgischen