1738
Orbe mit Tscherlitz. 1605. 1614.
Privilegien, Bürger anzunehmen und daß die Landvögte Keinen ohne gerichtliche Erkanntniß thürmen dürfetEs wird ihr ein ganzer Jahrcszins erlassen, bezüglich der Burgerannahme wird ihr befohlen, die neu ei>^sizcnden Bürger dem Landvogt zu präscntircn und ehrbare Personen nicht abzuweisen, in Betreff des Umge^und Thiirmens wird sie abgewiesen. Ibid. I. — 384. Obschon die Hölzer zu Orjulaz, Buron und Arde»»^einigen anstoßenden Dörfern zu ihrer „Trottende" und Weidgang das ganze Jahr erlaubt sind, ist doch ^Landvogt befugt, den Weidgang darin von Michaelis bis Martinstag, in welcher Zeit man das Acher»^„zunüeßen" pflegt, zu verleihen, was gewisse Personen dazu benuzen, die Untcrthanen zu drängen und Z"schädigen, wenn ihr Vieh darin betreten wird. Um diesem abzuhelfen, wird der Wald Orjulaz den drei a»'stoßenden Communcn Asiens, Etagnitzres und Bioley-Orjnlaz während dieser sechs Wochen bewilligt um ^Kopf Haber und gegen eine jährliche Verehrung von 4 Sonncnkronen an den Amtmann. Die Gemein^Penthcreaz hat eine gleiche Bewilligung in den Wäldern, genannt im Bnron und Ardennaz, um 10 Kopfund 4 Sonnenkronen erworben. Ungeachtet dieser Verleihung kann der Amtmann, wenn das Achcrnm reichtausfällt, den Nanb und Blumen des Holzes in Steigerung legen, in welchem Fall dann die Gemeinden ih^Pflicht für dieses Jahr ledig sein sollen. Ibid. m. — 385. In Kraft der Freiheiten, welche den Einwoh«^des Flekens Tscherlitz, gleichwie der Stadt Milden, durch die frühern Herren bewilligt und durch beide St^nach Einnahme des Landes bestätigt worden sind, wird ihnen das Umgcld, so daselbst und in der Vorb"^fallen möchte, bewilligt. Dafür sollen sie für Haltung des Gerichts „ein fücglich Gemach" anweisen und ^wohl zu Winters- als Sommerszeit in ihren Kosten unterhalten, hingegen mögen sie das alte Nathhattsihren Händen ziehen, mit Vorbehalt der daran stoßenden Bünte, welche zu den Schloßgütern gcschlagc»Ibid. n. — 38k. Zweite, dritte und vierte Amtsrechnung des Landvogts Bernhard von Wcrdt von Michas1601 bis Michaelis 1604. Bezüglich der Verehrungen sollte es auch in dieser Vogtei wie in derGrandson gehalten werden. Ibid. 2.
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Art. 387. Die zu Orbach haben nach dem Beispiel ihrer Nachbarn zu besserer Bebauung dereine Neblentcngcscllschaft gegründet und eine Ordnung aufgestellt, um deren Bestätigung sie bitten. ^
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man aber findet, daß Änderungen und Verbesserungen daran nöthig sind, soll das auf Bestätigung w"Obrigkeiten geschehen. Absch. 873. <z. — 388. Alt-Landvogt Niklaus Progin fragt an, wer die 752Unkosten zu tragen habe, welche mit Einziehung und Procedirnng der Personen erlaufen seien, welche des ^raubten französischen Geldes wegen verklagt waren. Da diese Berechtigung auf Anrufen der französuTresoriers erfolgte, so ist billig, daß diese neben der Entschädigung an die unschuldig befundenenauch die Gerichtskosten tragen. Es soll daher im Namen beider Städte an den französischen Gesandte»^Solothnrn geschrieben werden, daß er die Tresoriers oder ihre Commis zur Bezahlung anhalte. Und.389. Wegen der großen Kosten bei Hinrichtungen und den Gcrichtsmählcrn in der Vogtei Tscherlitz s^ ^gute Ordnung gemacht und den Amtleuten zur Nachachtung zugestellt werden. Ibid. bb. — 390.Moratel und der Castellan zu Morges, welche etwas Güter gekauft haben, verweigern die Entricht »nllLobs, indem sie behaupten, davon befreit zu sein. Sie sollen das vor Recht erweisen. Ibid. ce.
An das Wappen der beiden Städte in das Gerichtshaus zu Tschcrlitz will man 12 Sonncnkronen bcist^^Ibid. dd. — 392. Zwei durch alt-Landvogt Progin eingelieferte pergamentene Gültbriefe, deren