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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1739
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Orbe mit Tscherlitz. 1614.

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^gelöst und anders angelegt ist, sollen in das Schloßgewvlb zu Murten gelegt werden. Ibiä. ev. 393.^t-Landvogt Bernhard von Wcrdt legt seine fünfte Amtsrcchnnng von Michaelis 1604 bis Michaelis 1605Dieselbe wird bestätigt; er soll ein Verzeichnis; der verrechneten, aber noch nicht eingezogenen Bnßen demi^igen Amtmann zustellen. Absch. 877. ee. 394. Die vier, ersten Amtsrechnungen des Landvogts Abraham'"Port von Michaelis 1610 bis Michaelis 1614 werden genehmigt. Ibiä. ää. 395. Dem Jenon Thale hinteriHerlitz werden 1 Sak Korn und 10 Florin an Geld, dem blindgcbornen Pierre Girardct von Orbach eineW'ünde oon jährlich 12 Florin und 2 Sak Korn als Almosen zuerkannt. Ibiä. es. 396. Bezüglich derAuidation des zwischen dem Spital zu Iverdon und dem Herrn von Corcelles spänigcn Bodenzinses sollen" ^ Städte Generalcommissäre mit dem Rechten führfahren; der sich beschwerende Thcil mag dann an beide^t>te appcllircn. Ibiä. ll. 397. Die nachbarliche Vcrglcichnng zwischen Orbach und Chavornay in Bc-^ff derTrättende", Einschläge und des Wcidgangs wird bestätigt. Ibiä. W. 398. Franz Moncstrcyeilf Mithaften verzinsen dem Cnratcn von Poliez 2 Qnarteron Waizen und Mischelkorn. Da aber dereiner so geringen Kvrngült von so viel Personen stets viel Gezänk mit sich bringt, wird den Ziuspflichtigeubilligt und befohlen, diesen verstükelten Zins mit Hülfe unparteiischer Commissäre abschäzcn zu lassen;^'gern sie Hanptgut abzuzahlen, so sollen sie einen Träger stellen. Ibiä. bb. 399. Auf die vom

^rherrn zn Pvlicz-Pitet votgcbrachten Artikel wird folgende Resolution gefaßt! 1. Der Muszehnten, der" kraft der Erkanntnisse gebührt, während die Zehntleute vermeinen, was in den Kornzelgen anstatt desDornen Korns mit Gemüse angesäct worden, gehöre als Ersaz des Abgangs zum großen Zehnten, gehörtu ^irchherrn. 2. Der Pflngtagwen nach Anzahl der Pflüge, desgleichen der Fencrstattzins von jeder ge-lten Haushaltung, auch wenn mehrere ans dem gleichen Feuerherd kochen, soll ihm verabfolgt werden;^u>i d^ Parteien sich dessen weigern, soll das Recht darüber entscheiden. 3. Da die vor vielen Jahren demuuiissäv Grabet aufgetragene Erneuerung der Erkanntnisse dieser und anderer Euren noch nicht vollendetcms Abgang der Zinsrödcl viele Zinse und Gefälle nicht eingezogen werden können, auch in Betreff>ver ^'üiiden einverleibten Güter Anstände obwalten, so sollen zwei erfahrene Cominissärc bezeichnet^ ku, die Erkanntnisse der Pfründen zn bereinigen und für Ergänzung der sich ergebenden Abgänge zu^ ^ einem vorhandenen Kaufbrief zwei Jnchartcn Neben zn Tartegnins bei Nolle der Curgehören, man aber nicht weiß, wie dieselben davon alicnirt worden, so soll der Landvogt bei erster Ge-^»heit den Landvogt zn Lausanne, als Herrn von Nolle, bitten, daß er beiden Städten zu Gefallen bei densei/^" ^aben Information darüber einziehe, mit-» welchem Titel sie von der Pfründe weggekommen^ Pfarrhcrrn ausgelegten Baukosten sollen ihm ersezt werden. Ibiä. ii. 469. Auf die Be-des Herrn zn Chateau-Goumoims, Peter Fornerct, über die geschehene Compvsition des Lobs derSt. Barthclemy, hat man es als eine ausgemachte Sache dabei verbleiben lassen, daß die Aus-sah! ^der Obrigkeit Gebühr geschehe. Seine andern Bedenken in Betreff der Capacität oder Lchcns-^gkeit, woran dem Landvogt sein Thcil gebührt, werden den Gencralcommissärcn und dem Landvogt über-1b/"' ^kt der Erläuterung, daß Freibnrg von seinem Betreffniß den dritten Theil nachlasse. Ibiä. Icic.aus Errichtnngsbrief der neuen Gesellschaft der Rcblcute zu Orbach einige nachthcilige ArtikelUoinniiM worden sind, so wird nicht für rathsam erachtet, ihn zu bestätigen; dagegen wird dem Landvogtg^^ben, eine andere Ordnung oder Tafel zn entwerfen, mit der Concession, daß die Rcblcute ohne Ein-ui die obrigkeitlichen Nechtsamen von einem Gotteslästerer 3 Groß, von einem ungehorsamen, zänkischen