Orbe mit Tscherlitz. 1601. 1735
Vorbehalt, daß die Landlcute ihrer rechtmäßigen Freiheiten, die sie etwa dagegen auflegen können, genießen"'6gen. UM g ^ Bürgerschaft zn Orbach glanbt nicht verpflichtet zn sein, den Amtmann zu
gemeinen Stadtrcchnnngen beiznziehen. Obschon sie Ursache genug gegeben hat, die Präsenz eines Amt-^>ms cils eines nothwendigen Aufsehers anzuordnen, wird sie doch davon gcledigct, so lang es den Hoheiten^k!bt i,„d Mißbrauch bemerkt wird; bei den Spitalrechnnngcn aber soll der Amtmann zugegen sein.' I'- —' 354. Die Bürgerschaft zn Orbach begehrt ferner, daß zwischen malefizischen Personen und ehr-Bürgern bei deren Einziehung ein Unterschied gemacht und, da im Schloß nur einerlei Gefangenschaft' kme andere für die Burger eingerichtet werde; ferner begehrt sie, daß nach Inhalt ihrer Stadt Freiheiten°h"e rechtliches Urthcil eingezogen und gcthiirmt werde. Sic wird abgewiesen. UM. <p. — 355. Esdenen von Orbach verboten, fremde, weder der einen noch der andern Obrigkeit zngehörende Personen^^Bürgerrecht aufzunehmen. Wenn aber ein Fremder bei ihnen sich niederlassen möchte, sollen sie ihnMannrechten vor die Obrigkeit, so gerade Zug und Rath hat, weisen, deren Consens erwerben^ »nt dem Amtmann über .das Niederlassnngsgeld sich verständigen. UM. r. — 35k. Von den Bürgern^ Erbach, welche eigenmächtig Porten und Durchgänge durch die Stadtmauer gebrochen und dem Befehl desbxj ^""6, sie wieder znznmanern, nicht gehorcht haben, soll jeder um 10 Pfund gebüßt und ihnen nochmals^ Florin Buße geboten werden, die Mauer wieder zn ergänzen. UM. 8. — 357. Damit der Fischfangbej ^ Amtmann erhalten bleibe, soll der Castellan denen, welche gegen das Verbot darin fischen,
/5, bei Nacht 10 Pfund Buße abnehmen. UM. 1. — 358. Da Commissär Grobet das ihm vorkird" aufgetragene Werk immer noch nicht vollendet hat, so daß bald wieder ein neues nöthig sein
^ ' soll ihm anbefohlen werden, dasselbe, wie es ist, den Generalcommissären vorzulegen, welche im Gewölbeinige Geschäfte zu verrichten angewiesen sind. UM. u. — 35i>. Der Anstand wegen des vonheit"" öum Nachtheil des Herrn von Violet) „verrückten neuen Müligschirrs" soll bei erster Gelegen-^ untersucht werden. UM. v. — 3K0. Dem Landvogt wird Vollmacht ertheilt, die halbe Pfrnndscheuer zu^ us zu verkaufen, damit ans dem Erlös der übrige Theil hergestellt werden kann, die baufällige Cur zu^ ö'M Verkauf feilzubieten, die eingefallene Brüke zu Morcns zn versorgen und das Nathhaus so>ii/^^"' ^ suglich darin Gericht halten kann. UM. rv. — 3K1. Da der Amtmann von Cossonay^rb ^'ll, l>aß beim Geldstag der Erben von Arlay die hinter Morsce gelegenen Güter auch zu
^Mirt werden, zuwider dem Vergleich von 1594, so soll der Landvogt zu Morsee dahin gewiesen^ sich dem vertragenen Abschied nicht zn widcrsezen. Ibicl. x. — 3K2. Der Landvogt soll dem frei-Nachrichter so viel Lohn geben, als der von Bern in andern Ämtern genossen hat; weil aber ver-
^ daß bei der alten Belohnung nicht bestehen könne», sollen die Gesandten bei erster Zusammenkunft^ ^dnnng feststellen. UM. — 3K3. Da die Allmenden, welche gemäß Bericht des Landvogts den hohen^gleiten zngehören, ohne deren Bewilligung nicht verändert werden sollen, indem die Commnnen und anderelein Recht daran haben, wird dem Landvogt befohlen, allenthalben hinter seiner Amtsverwaltung' Zehnte« ab den eingeschlagenen Allmenden aufzustellen und zn unparteiischen Händen bringen zn lassen,^dgen die beschwerten Parteien ihre rechtmäßige Opposition vor der Obrigkeit vorbringen. UM. /. —U ^ Bereinigung der Märchen im Jurten zwischen beiden Landvogteicn Lausanne und Tschcrlitz,
„ ^ 4. October angcsezt. Absch. 444. a. — 365. Es wird beschlossen, eine Zollstätte zu Tscherlitz auf-mit dem in Lausanne geltenden Tarif; dieser Zoll soll aber den andern Zöllen der beiden Städte