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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Orbe mit Tscherlitz. 1398. 1601.

den Herren von Gonmoens ein Theil zu. Ibid. ddd. 340. Da die Gemeinde Goumoens ihren und ihr^Nachkommen Bortheil nicht bedacht hat, als sie den schönsten Theil ihres Eichwaldes, fast zehn Jncharte"-verkanfte, so soll der Amtmann sie nach genauem Untersuch der Sache um den Frevel rechtlich belangenim übrigen Theil jegliches Holzschlagen verbieten. UM evö. 341. Freibnrg hat erwartet, es werde be>"'Vergleich in Betreff des Aufbrnchzehntens zu Poliez-Pitet sein Verbleiben haben und ihm gemäß desspruchs an der Sense so viel wie jenen zu Chiltel St. Denys zuerkannt werden. Weil aber bei ClMel ^sich um die eigenthümlichen Güter handelte, hier aber um die Allmenden ein Span ist, wird die Sachezur Erörterung der andern Späne daselbst verschoben. Ibid. M. 342. Ans das Ansuchen Freibnrgs »etsteht Bern sich dazu, daß dem Amtmann gestattet werde, nach vorangegangener rechtlicher Erkanntniß ^Gerichts auch in criminalischen Händeln bis zum Endnrthcil zu procedircn, das er dann aber einznschikendessen Bestätigung zu erwarten hat. UM. Li-zw Amtsrechnnng des Landvogts HanS

von Vonstetten vom 14. Februar (do er syn große Nechnnng gehalten") bis Michaelis 1396 (?): Einnäht412 Pfd. 6 Schl. 3 Den., Ausgaben 100 Pfd. 4 Schl. 5 Den., 2 Mütt 3 Viertel Waizen und 3 KopfIbid. bkb.

1601.

Art. 344. Verschiedenen Personen werden einmalige Unterstüzungen an Geld und Korn gewährt.440. t. 345. Dem Gesuche der Gemeinde Sngncns, sie den Frevel, welchen eine sonderbare Person »»ihnen wider den Inhalt des aufgerichteten Albergainents mit Holzhanen begangen hat, nicht entgelten nochdie dießfalls auferlegte Buße abfordern zu lassen, wird nicht entsprochen. Ibid. u. 346. 347. Vierte u>fünfte Amtsrechnnng des alt-Landvogts Gribolet, von Michaelis 1398 bis dito 1600. Ibid. v. rv. 348- ^Zimmermann Kaspar Cnisina zu Goumoöns, der sich über Schaden bei einigen verdingten Gebäuden beund sonst für beide Städte Einiges gearbeitet hat, werden 2 Kopf Tscherlizermäß oder 1 Sak Mischebewilligt. Absch. 442. Ir. 349. Ans die Beschwerde des Pfarrers zu Penthereaz, daß bei der Bereinigder Erkanntnisse die früher der'Cur gehörenden Zehntgarben aberkannt worden seien, und ans sein Beg^das ganze Jahr die Cnrmatte wie ein Einschlag nuzen zu dürfen und ihm die nöthige BeHolzung zu erlw ^wird erkannt, der Amtmann soll über den ersten Punkt Erkundigungen einziehen; der Einschlag sollwilligt sein, insofern die Gemeinde keine rechtmäßige Einsprache dagegen erhebt; der Amtmann soll ihnBedarf mit Holz versehen. Ibid. i. 350. Jacques Negis von Morsce spricht einen Theil desMex an, der Herr von Mex aber vermeint eines mit beiden Städten getroffenen Tausches wegen ,,.jGrund seines erkannten Afterlehens und eines Spruchs, durch welchen sein Endomininm für zehntfrei clworden, beide Städte sollten ihnwähren". Es wird nun dem Landvogt befohlen, mit zwei unpartcu ^Commissarien die streitigen Parteien zu berufen, ihre Rechte und Anliegen zu vernehmen und überzehrte Währschaft, ob sie anzunehmen oder abzuschlagen sei, eine Resolution zu fassen. Ibid. m.der Bauersame von Bottens einzuschlagen bewilligten Stüke der gemeinen Feldsahrt sollen wiederwerden, weil es zum Nachtheil der Armen und ohne Wissen der Obrigkeit geschehen ist; damit aber, ^ ^erbnwen vnd in eeren gstellt ist, nit vmbsonst sye", hat man es noch drei Jahre zu behalten erlaubt. I 352. Denen von Tscherlitz wird ungeachtet der Einsprache der Dorflente bewilligt, von jeder M"iiim Fleken und innerhalb der altenTschachtlany" einen Hälbling als Ohmgeld (Bößpfcnning") Z" brZ>^