Druckschrift 
5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1729
Einzelbild herunterladen
 

Orbc mit Tscherlitz. 1594. 159k. 1729

272. Dem Weibel Marino zu Poliez wird ein neuer Nok mit meiner Herren Farbe geordnet,kdid. zi. 27z Gerichtslentc zu Nomainmotier waren wegen Schazgraben zu je 50 Pfund verfällt,^ter aber auf 200 statt 550 Pfund begnadigt worden, jedoch unter der Bedingung, daß sie öffentlich am^'icht Fehler bekennen und also den Hcrrschaftsbranch reparircn. Da nun drei derselben um Erlaß^ Strafe anhalten und die bernischen Gesandten für sie intercediren, stimmen die Gesandten Frcibnrgs auch^w» Erlaß ihres Antheils, jedoch mit dem Vorbehalt, daß der Fehler am Gericht zu Orbach bekannt und^egistrwt werde. Ibid. na. 274. Der armen presthaften Frau Thcvcnaz de Lessert wird eine Unter-ksszung i Mischelkorn und 10 Pfund an Geld zuerkannt. Ibid. bb. 275. Der Bürgerschaft zu^cich mird bewilligt, auf den Märkten den Haber mit derStrhchen" zu messen, die Zinsen und altenHcrrenrechte aber sollen wie von Alters hermit gehnffnetcm Mäß" cingemesscn werden. Ibid. ce. 276.0" Vermeidung der großen Kosten, welche beiden Städten durch die Mählcr der Gerichtslentc bei den Ver?

'k" der Gefangenen erwachsen, wird verordnet, daß die Gerichtslentc zu Tscherlitz sich von jedes Gefangenen^Aen mit zwei Mählern begnügen sollen, das erste wenn einer zum Seil erkannt, und das zweite wenn ihm^ ^rthcil eröffnet wird. Ibid. cid. 277. Die begehrte Accensation eines zunächst bei dem Dorf Assens^Zeilen, der Cur gehörigen Stüks soll eingestellt sein, es wäre denn Sache, daß Jemand dasselbe gegen^dere gl^h viel werthc Güter vertauschen wollte. Ibid. oa. 278. Frcibnrg crtheilt dem Amtmann zu0>ieidu»g großer Unkosten die Vollmacht, wenn eine gefangene Person zum Seil erkannt und die Folterung^tigt worden, dieMittclnrtheile", ohne deren Bestätigung abzuwarten, in Vollziehung zu sezcn, in derwie Bern seine Landvögte auch ermächtigt hat- Ibid. lik. 279. Ans die Klage der Gemeinden Bottens,Grand und le-Petit über ihre Beschwerde, das Holz, bim arme Leute mit dein Feuer hinzurichten,auf die Nichtstättc führen zu müssen, wird verordnet, diese Verpflichtung soll bei allen Gemeinden derHerrschaft im Kehr umgehen. Ibid. M. 289. Aus dem Bericht der Gencralcommissärc ergibt sich,dor Abgang der von Commissär Darbon stipulirten Erkanntnisse von zu gering angelegten Zinsgütcrn^weßt. Daneben wird verordnet, daß, wer einen Pflug hält, 1 Kopf Waizen bezahlen soll, wer weniger^ Pfnnd vermag, 1 Mäß. Beide Städte bezahlen ihm den Commissivnslohn von 800 Pfund unterDissen Bedingungen und ermahnen die Unterthanen, den Darbon durch Berufung in ihren Rath zu bedenken.

281. Das Gesuch derer von Bottens um Ledignng von den beschwerlichen Feucrstattzinsen'da die Panchand, welche diese Feucrstattzinse um den sechsten Thcil einziehen, keinen Nachlaß gestattenseh ^ künftige Jahrrechnnng eingestellt. Ibid. ii. 282. Dem Statthalter Peter Krnmenstol wird. Hofes zu Tscherlitz wegen, der von den gemeinen Baköfen weit entfernt liegt, gestattet, gegen einenichen Zins von 1 Mäß Waizen einen eigenen Vakofen aufzurichten. Ibid. kb. 283. Amtsrechnung von'chaelis 1591 bis Michaelis 1593. Ibid. -r-r-r.

1596.

^ ^krt. 284. Das Verbot, welches Herr alt-Landvogt Hans Rudolf von Bonstctten auf eine Fischcnze desOrbach gelegt hat, wird aufgehoben, in Anbetracht, daß bisher in der Eidgenossenschaft üblich^ ksen, Niemand aus seinem Posseß olmc vorgehende Rechtshandlung zu drängen. Den Gesandten nach^"dson mird nichts destowcniger aufgetragen, sich nach dem Sachverhalte und dem allfälligen Recht der^ökeit an fraglicher Fischenze zu erkundigen und darüber zu berichten. Absch. 297. cid. 285- Ans das

217