1728
I
Orbe mit Tscherlitz. 1594.
Chor i« der Kirche zu Goumoöns soll in beider Städte Kosten, das Übrige in den Kosten der Kirchgenossi"verbessert werden. Dem Amtmann wird aufgetragen, zu Verhütung größern Schadens das Nöthige zu ^bessern. Ibid. Ic. — 258. Ans die Bitte des Prädicanten zu Gonmoöns wird dem Landvogt anbefohlen, ^Gemeinde anzuhalten, daß sie demselben das nöthige Brennholz ans ihren Gcmcindewaldnngen verabsi^'Ibici. I. — 259. Gestiizt ans frühere Beschlüsse begehrt der Pfarrer zu Asscns die Herstellung seines banfälligen Pfarrhauses. Es werden daher dem Landvogt die nöthigen Weisungen erthcilt. Ibid. m. 'Nachdem auf lezter Jahrrcchnnng der Bürgerschaft zu Orbach durch ihre Nachbarn von Tscherlitz zugewn 1worden war, für die fünfzig jährlichen Weinfuhren von Onchy nach Averdo» in Mitleidenschaft gezogenwerden, und da sie nun durch alte Briefe beweist, daß sie dieser Fuhren überhoben sei, wird mit denwälten von Tscherlitz geredet, von ihrer Forderung abzustehen, da man die Vcranlasser unnöthigernicht ledig halten werde. Ibid. n. — 261. Um durch gleichförmige Rechtsübnng Einigkeit und gute Nnch^schaft zu erhalten, und damit den Amtsangehörigen nicht mehr abgenommen werde, wird ihnen bewilligt,über denen, die sie um mehr ansprechen, Gezenrecht zu halten. Ibid. ». — 262. Damit mehr Schily ^beider Städte Dienst gebildet werden, wird die jährliche Gabe um 20 Pfnnd erhöht, also, daß ihnenAmtmann statt 46 Pfnnd jährlich 00 Pfnnd zu verschießen verabfolgen soll, jedoch unter der Bedingung,sie fürohin ihre Büchsen mit dem Schnapper gerüstet halten. Ibid. p. — 263. Da die alten Frcihcitsbrn'welche die Bürgerschaft von Orbach vorlegt gegenüber der Behauptung des Landvvgts, daß sie ohne si"Wissen keine Burger annehmen dürfe, besagen, daß ihr Herr nicht befugt wäre, einen angenommenen undpräsentirten Bürger auszuschlagen, wird erkannt, die Präsentation soll dem Landvogt, als Vertreter derHerren, und nicht dem Tschachtlan geschehen. Ibid. h. — 264. Verschiedene Bittbriefe um Nachlaß bcsch^licher Fencrstatt-, Herren- und Bodenzinse werden den Commissarien zu Berichterstattung zugewiesen. Aiä''— 265. Dem Pierre Jüriens von Villars-le-Terroir, der früher seine Pflicht der Leibeigenschaft in onschweren Hofstattzins umgewandelt hat, wird ein Kopf Haber, 1 Kapaun und 9 Fuder Holz dieses AUerlassen. Ibid. 8. — 266. Dem Jacques Mieville von Asscns, dem vordem sein Fenerstattzins um den hoTheil nachgelassen, aber um 4 Fuder Holz keine Würdigung bestimmt worden war, wird in Betracht soUnvermögenheit bewilligt, den Holzzins mit 12 Groß jährlich zu erstatten. Ibid. t. — 267. Ihrerbaren Lage wegen wird der Dorfsame zu Malapalud ihr alter beschwerlicher Fenerstattzins an WaiMHaber auf 1 Kopf Waizen und ebensoviel Haber moderirt. Ibid. u. — 268. Da die von Bottens ^gleiche Milderung ihrer Hanszinse ansprechen, die Panchand aber diesem, als ihnen nachtheilig, sich ^sezen, werden die Commissarien mit dem Untersuch und der Berichterstattung beauftragt. Ibid. v.
Wittwe und Kindern des Petermann Carel wird der Zins von einem Stok und Plaz im Flekenmoderirt, weil der Stok beiden Städten zur Haltung des Gerichts dienstlich ist und jene durch Armnth ^drängt sind und alle andern Einwohner des Flekens ihre Hänser „allein dem Klafter nach" verzinst ^erkennen. Ibid. vv. — 279. Der Wittwe des Johann Carard wird von den Commissarien zugcniuthet, "jeder der zwei erbauten Feuerstätten 3 Mäß Waizen, 2 Kopf Haber, 2 Kapaunen sammt dem PfluM"^jährlich zu erkennen. Der Zins wird nun auf 1 Mäß Waizen und I Mäß Haber gesezt, die Kap«"'"aber und übrigen Verpflichtungen soll sie nach Landesbrauch wie Andere bezahlen, dagegen um das Berga»^unangesucht bleiben. Ibid. x. — 271. Vieler noch nnerörterter Späne wegen, die rechtlich auszuführen "anstehen, wird den Commissarien noch eine Frist bis Johann Baptist zur Perfection der Erkanntnisse bew> '