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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1726
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1726 Orbe mit Tscherlitz. 1592.

Zins aufzulegen, abgewiesen. Ibiä. x. 235. Der Landvogt soll sich erkundigen, ob derer von Orb^begehrte Änderung im Habermesscn, nämlich den Haber mit derStrychen" zu messen, beiden Städten >»^Jedermann nüzlichcr wäre als die alte Art des Messens, und auf nächster Jahrrechnnng darüber Bcächlgeben. Ibiä. <s. 236. Der Landvogt wird ermächtigt, eine halbe Mad Matten um einen gewissen Z>»6 ^verleihen. Ibiä. r. 237. Alt-Landvogt Vonderweid beschwert sich, daß er auf Verlangen des Pierre Gi»d^nach Lnstrach (Lntry) vor Gericht citirt worden sei wegen einer schon längst verrechneten Sache. Esnun ein Schreiben an den Neclamanten erlassen, sene Sache als eine ausgemachte bleiben und denVonderweid nnbclästigt zu lassen. Ibiä. s. 238. Weil die Unterthancn zu Orbach gegen den Landvogt ^ >ungebührlich benahmen, als er dem Generalcommissär Vonderweid erlaubte, seinenWimmet" (Weinlese)oder zwei Tage vor Ablauf des Bannes vorzunehmen, gleich als ob der Landvogt nicht befugt wäre, ^Bann nach Umständen abzukürzen oder zu verlängern, hatJr Gnad" an die von Orbach ernstlich schr^lassen, die Saznng über Aufhebung und Abänderung des Bannes in Händen beider Städte Amtleute z»und ohne deren Wissen und Willen nichts darin zu handeln, bei 50 Gulden Buße. Zugleichermahnt, den Amtleuten in ihren Verrichtungen Vorschub zu leisten. Ibiä. t. 239. Der Landvogt ^Vogtsrechnungen beiwohnen oder den Castellan oder zwei andere ehrbare Personen statt seiner damit be^tragen, damit die überflüssigen Unkosten den Wittwen und Waisen erspart werden. Ibiä. u. 249- ^Pfarrer zu Asseus hat mit Zustimmung Freiburgs und kraft der vom Generalvicar empfangenenden katholischen Herrschaftslcnten von Echallens erlaubt, an einigen Feiertagen, die nach der katholische» "Übung gehalten werden, ihrezyttige" Frucht einzuführen, der Landvogt aber vermeint, die Landleute »»' ^die Bewilligung bei ihm einholen. Nun stellt Freibnrg an die bernischeu Gesandten, die darüber nichtsind, das Ansuchen, zu bedenken, daß ihre Prädicanten in Rcformationssachen alle Gewalt habendie Bußen), ohne daß ihnen irgend ein Eingriff geschehe, daher auch billig und recht sei, daß dieObrigkeit Sachen, die von Sazungen der katholischen Kirche dependiren, zu verwalten habe, besonders s»es die Feiertage betreffe, wo der Landvogt, er sei von welcher Stadt er wolle, die Discretion und den ^schied derselben nicht kenne; zudem werde der weltlichen Obrigkeit an ihren Rechten nichts benommen, d»^^Pfarrer oder Dekan die verfallenden Bußen nicht sich zueigne, sondern den Landvogt dieselben beziehe»die Gesandten möchten demnach bei ihren Obern die Sache nnterstüzen. Ibiä. v. 241. Auf diedes Commissärs von Orbach über sein Verhalten betreffend die 50 Groß ablösiger Zinsen, welche e> ^Burgunder schuldig gewesen sind, wird beschlossen, ein Schreiben an das Parlament zu Dole zumit die Zinspflichtigen zur Erkanntniß ihrer Pflicht angehalten werden. Ibiä. bb. 242. Da Co»»'^Darbon zu Beförderung seiner Arbeit Erläuterung über einige zweifelhafte Punkte begehrt, hat >»a» ^den vom Generalcommissär gegebenen Erläuterungen verbleiben lassen. Ibiä. cv. 243. Derdem Pfarrer von Echallens über sein Pfrundeinkommen jährlich noch 1 Mütt Waizen und 20 G»ldc»folgen, damit er standesgemäß leben kann. Ibiä. ää. 244. Da einige Prädicanten die Eheverkü»dig"^an Orten, wo man katholisch lebt, aufhalten und unterdrüken, während die geistlichen Pfarrherren ^

lobte, die ihres Glaubens nicht sind, sich so etwas nicht erlauben, soll der Landvogt den Prädicantc»Amtei ernstlich anbefehlen, die Verkündung wie von Alters her, ohne Rüksicht ans die Religion,

Ibiä. es. 245. Alt-Landvogt Jost Vonderweid hatte zwölf Jucharten Neben für frei und ledig g ^und bezahlt. Da nun aber darunter ein Stük ist, welches mit 2'/, Kopf Korn dem Schloß Tsch^^