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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1715
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Schwarzenbnrg. 1590. 1592 1715

gegebennd ^ verrechneten Burgerzinscn, Kaiserzinsen, Teilen nnd Vanmgartenzinsen zu

^^>arzenbnrg wenig vdcr nichts genossen habe, wird ihm die Nestanz an Pfenningen beider Nechnnngen^gelassen. Idicl. tt. 126. Znr Vornahme der schwarzcnburgischen Händel wird ein Tag ans künftigen^»ntcig angesezt. Die Gesandten sollen Gewalt haben, den Amtleuten einige Weidenzu der komblichkeitHußhaltnng ynzegcbcn", auch zu bcrathschlagcn, was znr Erörterung verschiedener Eingriffe der Land-au, deßgleichen zu Erneuerung des Urbars nothwendig ist. Ibid. xx.

1592.

Ävt. 127. Das Ansuchen des Peter Binggcli um eine Beisteuer an den an seiner Muhle erlittenen>aden, wird abgewiesen. Hinwidcr erhält der Landvogt den Auftrag, des Binggeli tcnferische Frau mit Ein-^l»ng der auferlegten Strafe oder mit Gefängniß zum Gehorsam zu weisen. Absch. 194. 11. 128. DemStoll wird zu Händen seiner Vogttochter nnd deren Geschwister das Gut ihres tenfcrischcn Baters, dasii Namen beider Städte verliehen worden ist, zugestellt, damit sie desto besser erzogen werden, nndBeschwerde der Obrigkeiten. Ibid. W. 129. Der blinde Konrad Dodi von Gnggisbcrg wird' hinein Gesuch um Ausnahme in einen Spital oder Verabfvlgnng eines Lcibgedings abgewiesen, ihm da-fjjx einmal 1 Sak Korn und 2 Kronen verordnet. Ibid. bb. 136. Für die den verordneten Herren bei^ Gigling des Urbars geleisteten Dienste wird dem Landschreiber Zahnd über die Zchrnng nnd den Taglohn""6, dje ^ ^ Landleuten empfangen, gutes Tuch von der Stadt Bern Ehrcnfarbe zu einem Mantelk>U. Abgeordnete der Landschaft Schwarzenbnrg nnd Gnggisbcrg bitten, sie bei den Vor-

^ und Weiden, die sie oder ihre Voreltern von dem Schicdwald (auch Schildwald) geschwendet haben, kraft^ Verträge nnd Bewilligung bleiben zu lassen. Man findet aber, daß die vorgcwcndeten Verträge nnd»»d ^diglich Zinsbefreinng stipnlircn nnd die Petenten an fraglichem, den Obrigkeiten zustehendem Grund. Boden nicht mehr Rechte haben, als diese ihnen gutwillig gewährt haben. Man verlangt nunzu einemvon jeder Ninderweide 5 Bazen und bei Handändcrnngcn 10 Schilling als Ehrschaz. Würden sich^inchstcller dessen weigern, ist ihnen das liebe Recht darznschlagcn. Ibid. Iclc. 132. Der Amtmann^ de» Auftrag, an der Stelle der zweiingefülten" Henhänschen in der großen Zchntmattc ein anderes^legenex Stelle zu erbauen. Ibid. Ii. 133. Die Landlcnte sollen im Namen der beiden Städte ernstlichlii-j ^ ^'dcn, die Frevel und bnßwürdigen Sachen getreulich dem Amtmann zu vcrzcigcn. Ibid. mm.ertikk ^^^iben sollen auch angehalten werden, die dem Amtmann für sein Vieh abgestckte Weide zurnmen und^ Amtmann soll den nächstens znr gänzlichen Bereinigung des Urbars nach

kommenden Nathsboten zeigen, wo er meine, daß der große Bach zu verbannen sei. Dieda»» nach Gestalt der Sache zu handeln Gewalt habe». Ibid. 00. 136. Freibnrg eröffnet folgende»eue ^ Begehren: Erstens, es sollen, wie in andern Vogteicn, die Untcrthancn bei Einscznng eines" ^^iinanns diesem im Namen beider Städte schwören; zweitens soll dem Landesvcnner untersagt sein,die vor Gericht nnd Stab gefertigct werden, oder Käufe zinspflichtiger nnd ehrschäziger Güter zu»Ne drittens beansprucht es bei Confiscationen einen gleichen Thcil wie Bern, da es auch gleiche Lastenmüsse. Bezüglich der zwei ersten Punkte ist Bern, das etwas mehr Präcminenzcn nnd Ge-^ Ü eiten als Freibnrg in der Herrschaft Schwarzenbnrg hat, einverstanden, bezüglich der Confiscationen^ "achsehim, was die Verträge dießfalls bestimmen. Ibid. xx. 137. Erste Amtsrcchnnng deS Land-