17k 9 Bernisch-freibnrgische Vogteien überhaupt. 1611. 1612.
Jahrrechnnng mit de» nöthigen Vollmachten sich einfinden, damit dieses langwierige Geschäft endlich er!werden könne. Absch. 765. n. — 95. Den Gesandten nach Baden soll Instruction erthcilt werden,langwierigen Strcithandel ohne ferner» Verzug zu Ende zu führen; hievon soll Freibnrg an Bern Ke»»b^geben. Absch. 771. I. — 96. In dem Anstand zwischen Bern und Freiburg erklärt die Mehrheit, »ä>»^Lucern, Uri, Schwyz, Untcrwalden, Zug und Svlothnrn, Freibnrg habe kraft des Übergabsbriefs zur The>^der spänigen Vogteien Fug und Gewalt. Zürich entgegnet, das sei seine Ansicht nicht, sondern es wolleund Freibnrg bei ihren Briefen und Nechtsamcn verbleiben lassen. Glarns, Basel und Schaffhanseneine gütliche Vereinbarung gern gesehen und nehmen, weil zu einer Erklärung nicht ermächtigt, die Sackstihren Abschied. Am folgenden Tag erklären die Gesandten Berns, daß sie die Entschließung der kathelck iOrte bedauern, sich deßhalb nicht für verbunden halten und das Recht anbieten. Absch. 776. b.
1612.
Art. 97. Freiburg dankt für den ans der lezten Jahrrechnnng gcthanen Ausspruch, versichert, esdiese herzliche und eidgenössische Wohlmeinnng nie vergessen, bedauert, daß Bern wider die alten eidgenMIBräuche dem Mehr sich nicht unterziehen wolle und gegen den erlassenen Ausspruch als nichtig und »»'^''protestire, und bittet, den Ausspruch nunmehr zur Vollziehung gelangen zu lasse». Wird ml racwmi»»^^clum in den Abschied genommen. Absch. 792. e. - 98. Freibnrg dankt für die vielfältigen, treuherzige»mühungen, denen sich die katholischen Orte bisher in seinem langwierigen Theilnngsstreit gutwillig » ^zogen und wodurch sie die Sache so weit gefördert haben, daß ans der Jahrrechnnng leztenerwünschte Ausspruch endlich zu Stande gekommen sei; diese herzliche Affectiv» werde Freibnrg ewiggessen und dafür durch Darstreknng von Gut und Blut zu jeglichem Dienst und Beistand unverwgefunden werden; da aber am Tag nach dem ergangenen Urtheil die bcrnischcn Gesandten, nachdem ^burgischen schon von Baden verrittcn, eine starke Protestation gethan haben, wie sie dieses Urtheil fürunkräftig und unbefugt halten, und da sie dadurch der katholischen Orte Gewalt und Autorität ebens» ^antasten, als Freibnrgs rechtmäßiger Ansprache sich widersczen, so erwarte Freibnrg, die katholische» ^werden in ihrem Eifer und guten Willen zur Perfection dieses guten Werkes nicht nachlassen, sonder», ^sie wohl angefangen, zu einem erwünschten Ende fördern helfen; es handle sich jezt nicht mehr allein ^Stadt Freibnrg TheilnngShandel, sondern um gemeiner katholischen Orte Reputation, da man wider das ^Herkommen die Mehrheit der Stimmen nicht mehr wolle gelten lassen, wie sich die protestircnden ^ansdrüklich vernehmen lassen, zu höchster Verkleinerung der katholischen Orte und zu Zerrüttunggenössischen Polizei und löblichen Herkommens; man möchte also Freibnrg beim ergangenen UrtheilEs wird nun vorerst über die unbescheidene bernische Protestation das Mißfallen und Bedanern ausist^und dann bezüglich des Hauptgeschäftes Freibnrg versichert, man werde es ihm gegenüber an Erfiill»»^ ^schuldigen Pflichten nicht ermangeln lassen und die Gesandten nach Baden darüber instrniren. Absch> ^99. Freibnrg dringt ans Vollziehung des vor einem Jahr gefaßten Beschlusses. Dagegen referire» w ^Gesandten von Bern ans das Bnrgrecht, protestiren gegen die Gültigkeit dieses Beschlusses undihre Obern demselben sich nicht unterziehen werden. Ans bewegenden Gründen wird dieses GesckM-Theil an seinen Rechten unbeschadet, für dermalen eingestellt. Absch. 806. I. - 109. Nach freundlich^ ^grüßnng und Verdanknng der bisher erzeigten gute» Dienste stellen die sreibnrgischen Gesandten »och>»