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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1708
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1708

Bernisch-freiburgische Vogteien überhaupt. 1009. 1910.

lidenliche Mittel" vorschlagen müße. Da nun aber die verordneten Säze über einen Vorschlag sich nicht ver-einbaren können, werden Bürgermeister Schwarz und der Stadtschreiber von Solothnrn beauftragt, ihre Vorschlagin Schrift zn fassen und jeder Partei durch ihre Säze zur Annahme vorzulegen. Die Parteien aber können s>^>zu deren Annahme nicht verstehen und nehmen sie in den Abschied. Ihren Entschluß darüber sollen sie be-förderlich nach Zürich und Lnzern mittheilen. I. Mittel der von Bern erbetenen Schiedherren: 1. Diew^die Theilnng wegen verschiedener zu besorgenden Difficnltäten und Ungelegenheiten nicht wohl geschehen kann, I"soll sie um des Friedens, der Ruhe und der Einigkeit willen eingestellt sein und Freibnrg dieselbe ruhe»lassen. 2. Und da das Abmehren über die Religion im Amte Tschertiz, wo noch beide Religionen g»'^werden, viel Unwillen mit sich bringt, so soll dasselbe in dieser Herrschaft, gleichwie die begehrte Theiluuß'eingestellt sein und sollen die Unterthanen daselbst solches auch anstehen und beruhen lassen. 3. Die beide»Städte sollen ihre beiderseits wohlhergebrachtcn Freiheiten, Regalien, Gerichte, Rechte, Bräuche und Gewoh»'heilen, auch alten Ucbnngen und Besiznngen, ihre Bünde, Vurgrechte, Verträge, Verkommnisse, Briefe u»dSiegel und hiemit alle und jede Rechte und Gewahrsamen, wie sie auch Namen haben mögen, ansdriikll^vorbehalten, so daß diese gestellten Mittel ihnen an denselben nnnachtheilig seien. II. Mittel der von F»»''bürg erbetenen Schiedherren: Artikel 1 und 3 sind gleichlautend mit den von den bernischen Schicdhe»»»»vorgeschlagenen, abweichend ist nur der 2. Artikel bezüglich der Religion und lautet: Dieweil das MÜP'»»über die Religion viel Klagen verursacht und von daher nicht geringe Beschwerde und Unwillen erfolgen,soll, da die oft begehrte Theilnng eingestellt wird und ruhen soll, die Übung der Religion durchaus in all»»vier Bogteien Jedermann freigestellt und vorbehalten sein. Absch. 701. 84. Freibnrg begehrt Instruction^'ertheilung ans nächste badische Tagleistnng in Betreff der in Solothnrn vorgeschlagenen Mittel. (S.709, lit. I der Note). 85. Freibnrg berichtet, es halte für nöthig, seine Erklärung über die Vogte'»»'theilnng Zürich mitzntheilen, und bittet, ihm hierüber zn rathen und die Gesandten ans den nächsten TagBaden mit Vollmachten abzufertigen, ihm zn Anstrag der Sache zu verhelfe». Antwort: Man finde all»»'dings rathsam, daß es sich gegenüber Zürich erkläre, es sehe sich, weil man auf dem lezten Conferenztag 1»Solothnrn sich nicht habe vereinbaren können, genöthigt, nochmals auf die Theilnng zu dringen; inzw's^werde man sehen, was in der Sache zu thun sei, und jedenfalls die Gesandten nach Baden mit den nöthig»Vollmachten ausrüsten. Absch. 713. p.

1610.

Art. 86. Den Gesandten der katholischen Orte soll Vollmacht erthcilt werden, der lezten lncernis^Verabschiedung gemäß Freiburg zur Erledigung des Handels zn verhelfen. Absch. 721. k. 87. Die ^sandten Freiburgs bringen vor, es sei erkannt worden, daß Bern und Freiburg einige Schiedherren crki»osollen, welche in Solothnrn zusammen kommen und eine Vereinbarung wegen der streitigen Vogteienthe'l»»'versuchen möchten, und daß, wenn das ohne Erfolg wäre, das Geschäft wieder vor eine allgemeine TagsvZ»^kommen solle; die Zusammenkunft sei nun zwar vor sich gegangen, aber ohne etwas auszurichten, wes>h»nun Freibnrg begehre, daß die acht Orte die Uebergabsbriefe auslegen; es begehre nichts Fremdes, so>'^nur seinen halben Theil, und bitte, ihm endlich ab diesem langwierigen Geschäft zu verhelfen. Bern erw'd»^'daß in Solothnrn beiderseits die Theilnng nicht für thunlich erachtet worben sei, daß Freibnrg die P»»'^worüber es sich zu beschweren habe, ihm hätte mittheilen sollen; es bittet, man möchte die Sache a»f '