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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Seite
1707
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Bernisch-freibnrgische Vvgteien überhaupt. 1609. 17l)7

^Vl,in mit Bern vor der Jahrrechnung zu Baden nicht vereinbart würde, ihren Gesandten Vollmacht mit-geben, ihm Sache zu helfen. Absch. 689. n. 81. Bern eröffnet vor den Gesandten der evangelischen^'te, sie haben sich zwar zum Theil bereits erklärt, wessen es sich auf den Fall, daß es wegen des Theilungs-haiidels mit Gewalt angefochten werden sollte und nicht beim Rechten und beim Bnrgrecht verbleiben könnte,den evangelischen Orten zn versehen hätte; weil aber diese Declaration noch nicht vollkommen und Bern"""Mehr gesonnen sei, bei seinem Beschluß und Bnrgrecht zn verbleiben und zn sehen, wer es davon treiben^vlle, wofern die zu Solothnrn veranlasscte Cvnferenz der erbetenen Säze nichts Gütliches zu Stande bringe,begehre es eine runde Erklärung, wessen es sich im Fall eines Angriffs von Seite Freiburgs zn ihnen zu"eschen Dieses Begehren wird ncl iimtruenclum ans künftige Jahrrechnnng in den Abschied genommen,^bsch. ggz <> ^ H2. Aje Schiedherrcn, welche zur gütlichen Verhandlung in der Vogteientheilnng erbeten^"d, sowie die Gesandten der beiden Städte sollen ans den 15. Angnst in Solothnrn sich einfinden. Absch. 697. ff.^ 83. Gemäß Abschied zn Baden ist diese Cvnferenz hiehcr nach Solothnrn veranlasset und den spänigen^"Aeien anheimgestellt worden, Schiedherrcn von beliebigen Orten zu ernennen. Diese eröffnen nun, daß sieihren Herren und Obern abgesandt seien, zum Frieden und zur Einigkeit zu wirken, was sie für ihrezu thnn gerne bereit seien. Die klagende Partei (Freiburg) wiederholt nun ihre schon oft vorgebrachtenrunde, warum sie ans der Thcilnng bestehen müße, und fügt bei, daß schon früher Bern die Thcilnng auchgrhrt habo, die damals nicht abgeschlagen worden sei. Ebenso bringt auch Bern seine schon oft wiederholten^"gründe vor und bittet, Freiburg möchte von seinem Begehren abstehen. Auch in ihrer Replik und Dnplik""Hern djo Parteien dasselbe, was früher. Räch Abtreten der interessirten Parteien wird von den Säzcn^"stimmig beschlossen, den Parteien sollen ihre bei Händen habenden Docnmcnte und Gewahrsamen abgefordert""b in deren Gegenwart abgelesen werden, damit sie beiderseits, wenn nöthig, mündlichen Bericht und Er-""^riiug gehe,, können. Da in dem nun verlesenen Cessionsbricf deutlich steht,daß sy mit den Vogtehen"'^n schalten, walten, vertuschen, vcrkanffen :c., als; mit Jrem selbs eignen gut", so verhofft Frciburg, man^be es demgemäß zur Thcilnng gelangen lassen. Wogegen Bern einwendet, daß allerdings diese Wortestehe», von der Thcilnng aber nichts gemeldet werde, weßhalb der Cessionsbricf auch nicht zur Theilnnguidljch mache, daß vielmehr die Wortewie vnd wan Inen gcliebe" dahin zu verstehen seien, daß wenn^ Theile sich über die Thcilnng vergleichen würden, dieselbe dann Wohl geschehen möge. Am folgendenstellt der Gesandte von Zürich an die Parteien die Anfrage, ob sie noch ferner etwas vorzubringen

galten.

Freibnrg findet es seinerseits nicht nöthig, die Herren mit Anhörung vieler anderer Sachen zu be

Yen.

da gestern der Cessionsbricf abgelesen und die Kaufbriefe über dieGrafschaft" Schwarzenburg oder

"6bnrg aufgelegt worden seien; wenn auch leztere ansdrnklich sagen, daß die Grafschaft in.Ewigkeit nn--. gemeinsam beherrscht werden soll, so habe Bern, das daselbst etwas Präeminenz habe, diese Conditio»> nicht gehalten, daher Grasbnrg gleich den übrigen Vogteien der Theilnng unterworfen sein müße. Bern"Met die Richtigkeit dieser Auffassung und begehrt, daß nun auch das Bnrgrecht und andere Documente^ werden. Nach deren Verlesung bemerkt Freibnrg, daß abgehörter Maßen weder das Bnrgrecht noch diegmde» Verträge die Theilnng ausschließen, da sie sich nur ans Leib und Gut, wie die Gegenpartei selbst zugebe,"ber af die Religion erstreken. Bern spricht die Erwartung ans, der Span werde nach Laut des Bnrg-teje ^ ^'^'eden werden. Folgenden Tags bemerkt die zürcherische Gesandtschaft in Abwesenheit der Par-'' baß <>s mohl nnnöthig sei, noch mehr Schriften aufznlege», und daß man nun de» Parteienetliche