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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1706
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1706 Bernisch-freiburgische Vogteien überhaupt. 1608. 1609.

einbart man sich cinstimmig dahin, beide Städte freundlich zu bitten und zu ermahnen, daß sie sich einandernähern und an ihren Entschließungen nicht so stricte festhalten, daß jeder Theil drei Schiedherren erbitte, welchezu gelegener Zeit in Solothnrn sich versammeln, dort das Bnrgrecht, den Übergabsbrief und alle andern Acte»gründlich erdauern und eine Vereinbarung zu erzielen suchen sollen; sollte dieses von keinem Erfolg sein,sollen beide Parteien wieder vor gemeine Orte kommen, wo man die Sache der Billigkeit gemäß erdauer»und Niemanden an seinen gebührenden Rechten verkürzen werde. Absch. 659. i. 75. Die brüderliche E»'Mahnung Freiburgs an die katholischen Orte in Sachen seines langwierigen Streithandels mit Bern derVogteientheilnng wegen, wird ml lökervnäum genommen mit der Zusicherung, daß man nicht ermangeln werde,den frühern Versprechungen nachzukommen. Absch. 672. ,p. 76. Bern hat diesen Tag ausgeschrieben wege»des ans der lezten Jahrrechnnng zu Baden bezüglich der Theilnngsangelegenheit gefaßten Beschlusses.ausführlicher Anseinandersezung alles dessen, was seit Jahre» dieses Anstandes wegen ans den versch^denen Tagsaznngen vorgebracht und verhandelt worden, stellen nun die Gesandten Berns im Namen ihre»Obern die Bitte, die Wichtigkeit dieses Handels wohl zu bedenken, besonders aber, daß es sich hier NM ^evangelische Religion handle, welcher man durch die Theilung Abbruch zu thun suche; würde man nachgebe»'so möchte es bedenkliche Folgen haben, indem man auch an andern Orten Ähnliches versuchen dürfte;bitten, man möchte Freibnrg von seinem Vorhaben abmahnen und sich offen erklären, wessen sich Bern zu ^»drei evangelischen Städten zu versehen hätte, im Fall es wider sein Bnrgrecht und in Kraft des Nechtsbot»'angefochten würde. Antwort: Da Freiburg nochmals eine Zusammenkunft in Solothnrn zu gütlichen U»te»Handlungen wünsche und dabei ohne Zweifel mit Vorwissen der katholischen Orte seinen Glimpf suche, ^finde man es für rathsam, daß auch Bern, um den durch einen Abschlag erfolgenden Unwillen zu vermeide»'aber mit Vorbehalt seines Bnrgrechts sich dahin erkläre, auf einer Zusammcnlnnft in Solothnrn nochM»^anhören zn wollen, was für gütliche Mittel die Säze beider Parteien vorschlagen werden, da immerhin d>»Fall sein könnte, daß annehmbare Mittel zum Vorschein kommen; wenn dort aber nochmals nichts ansgerich^würde, so könnte man alsdann von einer Abordnung nach Freibnrg sprechen, um es zn bewegen, von d0begehrten Theilung abzustehen; wäre auch dieses ohne Erfolg, so sollte die Sache wieder nach Badengemeine Orte kommen; man beabsichtige dabei nicht, daß Bern der Judicatnr der acht Orte, welcheund Freiburg diese Vogteien übergeben haben, sich unterwerfen solle, sondern man werde es bei seinein B»^recht schirmen helfen und ihm Alles treulich halten, zn was man gemäß der Bünde verpflichtet sei. A'I678. m 77. Freibnrg läßt seinen Anstand mit Bern gemäß früherer Vertröstung nochmals einpf»^'was in den Abschied genommen wird. Absch. 679. i.

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1609.

Art. 78. Ungeachtet des für die Nachrichter rcgulirten Lohns haben doch die Amtleute mit denselbenzu rechtigen und zn balgen". Freibnrg beantragt deßhalb, daß man ihnen ohne NüksichtJres sch"^vnd ringen Achtens" eine bestimmte Belohnung ansseze. Bern ist damit einverstanden und will z» '

helfen, was zn Erhaltung guter Polizei, besonders aber dieser verschmähten DienerJnportnnität zu niäß 'll^dienen mag. Absch. 680. t. 79. Freibnrg bittet die katholischen Orte dringend, man möchte ihm »»

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ab seinem langwierigen Streithandel mit Bern verhelfen. Wird unter Zusicherungen ml iimtrnanclui» ilnomnien. Absch. 681. e. 80. Freibnrg bittet die katholischen Orte dringend, sie möchten, im