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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1705
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Bernisch -freiburgische Vogteien überhaupt. 1608.b.na. ^ >'°vs»Up» wibe Wird »6 instruenllum genommen. Absch. 655. k.

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s oas nocymaug g ) o . , cv,,st,.ctionen mitgeben, wird es wieder wie auf vorigem

Bern bedauert, daß es die auderu Orte fo oft nnt d.efer

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ere.

'-chnials, Freiburg von der begehrten Theiluug abstehe; da Bern die Theilung unbedingt verweigere,wiisse jzj^ Stiche ^or Recht kommen, es halte aber nicht dafür, daß die Nechtsübnng vor gemeinen Orten° - ausfindig gemacht werden; die acht Orte haben diese Vogteien um 20,000 rheinische Gulden hingegebenseien guittirt, würden sie sich wieder in die Sache schlagen, so wären sie gleichsam Partei; Bern habeFreiburg ein altes Burgrecht, welches, wenn man zum Rechte schreiten müßte, angebe, wie dasselbe zu^"'7 ^ hoffe, bei dem Brief beschiizt und daher nicht genöthigt zu werden, wider seinen Willen theile»"wssen, ansonst es zu andern Maßregeln genöthigt wäre. Freiburg replicirt, es wolle vom Bnrgrecht nicht)-"! wenn es sich bei diesem Streit um Zinse, Zehnten, Märchen und anderes in den Vogteien Gelegenes/ ' ^te, würde es billiger Weise nach dem Bnrgrecht zn entscheiden sein, weil aber der Streit nichts Dergleichen

7^ssr, sonder» es sich nur um die Auslegung des Briefs handle, so komme dieses Niemanden billiger zn als-». welch? ihn aufgerichtet haben, besonders weil dieselben darin ihre Herrlichkeit vorbehalten haben; Frcibnrg

den

halben Theil; was die Drohungen seiner Gegenpartei anbetreffe, so verstehe es sie nicht und verseheä» ihr Mg Guten. Bern driikt seine Verwunderung ans, daß Frcibnrg in dieser Sache ein anderes Recht

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^ ie und sich gewöhnlichen nicht behclfen wolle; es seinerseits halte am Bnrgrecht fest und wolle erwarten, werovo» drängen wolle. Frcibnrg erwidert, man dispntire nicht darüber, ob man theilcn wolle oder nicht, sondernWas ^ Übergabsbricf verboten sei, daß ein Theil ohne des andern Consens nicht theile» könne,

Hab ^scheide» nicht unter das Bnrgrecht gehöre, sondern den Orten zustehe, welche den Brief aufgerichtetsilb^" ^ einsieht, daß auch hier, wie in Solothur», in Güte nichts ausgerichtet werde und daß es

^ Wzt nw die Frage handle, welcher Nichter in der Sache zu entscheiden habe, äußern einige Orte ihre Ansicht7'' Die Übergabe dieser Vogteien sei ein ewiges und unwiderrufliches Werk; das Bnrgrecht der beidenhalb ^ ^ übrigen Orten und von Frcibnrg selbst im Bnnde vorbehalten, weß-

Zw ^ vorgehen und der Span demgemäß enschieden werden soll; auch dieser Span solle, wie es bei^^'ilkeitcn zwischen Orten bisher üblich gewesen, an gewisse Säze veranlasset und von diesen verglichenve>, Stand, sondern in Dienstbarkeit und müßte stets gewärtigen, was ihm

Theg^ ^hrheit der übrigen Orte auferlegt würde; da Bern ans Anhalten Freibnrgs von der begehrtenbw ""6 abgestanden, so müsse lczteres crmahnt werden, dabei zn verbleiben; Bern werde sich zn aller Ge-

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ist» - ^ ^'zeigen. Andere sind der Meinung, Bern habe sich durch das Begehren der Theilung selbst das

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bxg . und werde ohne Zweifel nicht dafür angesehen werden wollen, als hätte es etwas Unrechtes

bic ' des Uebergabsbriefes könne Freibnrg mit seinem Theil schalten und walten nach Belieben und^ ^rte haben es dabei zn schirmen versprochen, was aber ohne Theilung nicht geschehen könne; die^ Uhaiw,, dieser Vogteien respectircn ei» Ort bei weitem nicht wie das andere, was in der verschiedene»5-"ien Grund habe, deßhalb aber seien Brief und Siegel nicht zn brechen; es sei ein natürlichesallen Völkern sich zn trennen, wenn man nicht mehr mit einander regieren könne. Endlich ver-

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