1704
Bernisch-freibnrgische Vogteien überhaupt. 1607. 1608.
freiburgischen Amtleute ihre Religion nicht exerciren dürfen, sondern verborgener Weise verrichten mW»,wozu sie Gott ermahne; Freibnrg mühe dieses nicht wenig bedauern, weil es eben so wohl seine als Be»»^Unterthanen seien. Bern erwidert, es glaube wohl, daß es den allda regierenden freiburgischen Vögten ^schwerlich falle, wenn sie ihren Gottesdienst nicht haben, aber ihre Vorfahren haben mit gutem Vorbedachtungezwungen dieses angenommen, daher man sich darüber nicht beschweren könne. Wege» vorgerükter T»lWzeit wird die Sache ans den folgenden Tag eingestellt. — 6. November. Nach Verlesung des Übergabe-WCessivnsbriefs, des Bnrgrechts, der Klagartikel und anderer Actenstüke wird von den Gesandten der beide»vermittelnden Orte folgendes Vergleichsproject den beiden Parteien vorgelegt: 1. Da in diesen leidigendie Eidgenossenschaft ohnehin viel zu besorgen habe, so möchten sie zu Erhaltung der alten Liebe, RuheEinigkeit noch etliche Jahre lang in der gemeinsamen Regierung der spänigen Vogteicn fortfahren, oder 2.bnrg soll Tscherliz, Bern „etwan eine andere Herrschasft alls Schwartzenbnrg" übergeben werden; welchenach der Schäznng von Experten das bessere Stük hätte, soll der andern hinaus geben; die Religion soll >»Tscherliz frei sein; die beiden andern Vogteien sollen sie auch fernerhin gemeinsam regieren und dort d>eReligion auch freistellen; die Mißverständnisse allda sollen sie vertragen oder durch Unparteiische abschoßlassen. Was der eine oder der andere Thcil an diesem Vorschlag ansznsczen hätte, soll er am folgenden T»ü^vorbringen. — 7. November. Da es sich bei der Znsammentragung der Antworten zeigt, daß keinedie vorgeschlagenen Mittel annimmt, schlagen die bcrnischen Gesandten vor, Bern wolle gegen diese VoW^seinen Antheil an den ennetbirgischen Vogteicn der XII Orte Freibnrg cediren, oder Freiburg möge ih>»seinen Antheil an den Vogteien nach einer Schäznng von Ehrenlentcn zu kaufen geben, oder möchte zu ei»^Anstand auf etliche Jahre sich verstehen. Die Gesandten Freibnrgs bemerken dagegen, daß die gcinmlWBorschläge bei ihren Herren und Obern wohl keinen Anklang finden werden, daß übrigens zu Bade» ^Jahr 1604 vorgeschlagen worden sei, Bern solle Schwarzenbnrg, Freibnrg Tscherliz übergeben, Mnrten >»Grandson so getheilt werden, daß die eine Partei die Abthcilnng machen und die andere wählen solle,sie noch immer bereit seien. Da nun von den Säzen Zürichs und Solothnrns sowie von den Parteien kc>»Mittel auf die Bahn gebracht worden, welche außerhalb des Bnrgrechts die eine, ohne die Theilnng diePartei befriedigt hätten, so sprechen die erstern ihr Bedauern darüber ans, daß man wieder »»verrichte^Dinge auseinander gehen müße, und schlagen den ganzen Handel auf künftige Tagsaznng nach Badendie Ort, da es sich gebürt zu erörteren". (In seiner Antwort an Zürich vom 9./19. November pro^i'Bern gegen den lezten Zusaz). Absch. 642.
1K08.
Art. 71. Freiburg bringt vor den katholischen Orten die schon viele Jahre hängende Vogteienthei^zur Sprache, erläutert den gegenwärtigen Stand der Angelegenheit, behauptet, daß die nnbefngte Auslegtdes Kaufbriefs von Seite Berns an der Verschleppung schuld sei, und bittet dringend, ihm in seinem 6^Recht beizustehen und die Gesandten nach Baden mit den nöthigen Vollmachten zur Erledigung derauszurüsten. Das wird ihm zugesichert. Absch. 653. I. — 72. Bern eröffnet vor den Gesandten der »va»^gelischen Orte, daß es sich entschlossen habe, wenn Freibnrg nochmals auf die Theilnng dringe, nur g»"des Bnrgrechts in eine gütliche oder rechtliche Handlung sich einzulassen, nicht aber die Sache zuSpruch durch die acht Orte kommen zu lassen; es bittet um eine Erklärung, wessen es sich dieser S»