Bernisch-freiburgische Vogteien überhaupt. 1607. 1703
kU'baren sich bie Gesandten von Zürich und Solothnrn, jede Partei besonders zu ermahnen, daß sie von ihrerfaßten Opinion abstehe und in „lidcnliche" Mittel sich einlasse. Zürich übernimmt dieses für Bern, Solo-' für Freibnrg. Auf die am folgenden Morgen in diesem Sinne an sie gerichtete Ermahnnng erklären^ r Parteien, von ihren limitirtcn Jnstrnctionen nicht abgehen zu dürfen und es bei der gestrigen Erklärungsenden zn lassen. In Folge dieser Wahrnehmung wollen die Gesandten von Zürich und Solothnrn für^vNial keine Mittel ans die Bahn bringen, sondern bitten und ermahnen die Gesandten von Bern und Frei-^ Ücundeidgenössisch, sie möchten ihre Herren und Obern bewegen, wenn wieder eine Zusamnienknnft an-würde, ihre Gesandten „mit etwas anderen Mittlen" abzufertigen, damit man nicht wieder ohne Resultat^einander gehen müßc. Dieses wollen leztere in allen Treuen an ihre Obern bringen. Schließlich bitten^ frcibnrgische,, Gesandten, diesen Span ans künftige badischc Jahrrcchnnng zu schlagen. Absch. 622. —' Freibnrg dringt neuerdings ans Thcilnng der vier Vogteien, indem bei gemeinsamer Regierung immerdarseh ^ ^ erheben. Bern bleibt bei seiner frühcrn Erklärung. Es wird nun beschlossen, die beiden Ortedeförderlich Bevollmächtigte nach Solothnrn schiken, woselbst Gesandte von Zürich und Solothnrn gütliche^ ^ einer Verständigung versuchen werden; ist eine Verständigung nicht erhältlich, so soll eine Tagsaznng^ Orte ans den 2. September hier in Baden abgehalten werden, ans welcher die nach Solothnrn ver-beten Scize ihre Vorschläge anbringen sollen. Absch. 625. e. — 09. Der Tag zn gütlichen VerhandlungenPhc» Bern und Freibnrg wird ans den 14./4. Octobcr verschoben. Absch. 631. b. — 70. Nach dem ge-^ clM eidgenössischen Gruß eröffnet die freibnrgische Gesandtschaft, sie habe keinen Auftrag, dieses lang-Geschäft nochmals zn erörtern; da alle Rechte zugeben, daß nnverlhcilte Güter, wenn man sich darüberbin ^gleichen tonne, zn Erhaltung von Frieden und Einigkeit wohl mögen getheilt werden, so halte Frei-^ befugt, die Thcilnng zu fordern, und zwar in Kraft des Übergabe- und Cessionsbriefs, der" Städten das volle Verfttgnngsrccht zuspreche; Freibnrg wisse wohl, daß, wenn sich andere Späne, ^n fh,^ erhöhe,, hätten, dieselben vermöge des Bnrgrechts müßten liqnidirt werden, aber dieser Span^ ^ das Burgrecht nicht und sei demselben auch nicht unterworfen; im Übrigen werde es alle Briefe,h^b^üsst und Verkvmmnisse, so weit es sich dadurch verpflichtet wisse, mit aller Treue und Aufrichtigkeit nachha/"' ^'luögen halten. Bern entgegnet, man werde sich wohl erinnern, daß es Freibnrg wiederholt gebetenlvxj^ ^ ^mwm Trcnnungsbcgehrcn abzustehen und die gemeinsame Beherrschung der Vogteien zn continniren,z/ Freundschaft und Liebe gebäre; was die Ansicht Freibnrgs anbelange, laut des Cessionsbriefs
""Ü befugt zu sein, so miiße es darauf erwidern, daß nur dann, wenn beide Theile darüber ein-^ "»den seien, eine Thcilnng stattfinden könne, da sie der Ccssionsbrief nicht zur Theilnng verbindlich mache;^clt/" Freibnrg von der Theilnng nicht abstehen wolle, schlage es nochmals das Recht laut des Burg-en» c> dasselbe sage nämlich klar, daß alle Späne zwischen den beiden Städten durch dasselbe sollen3eg/'^>" werden; ivrnn übrigens Zürich und Solothnrn annehmbare Mittel, die dem Bnrgrecbt nicht ent-^ ^ ?eien, vorbringen können, wolle es sie gerne vernehmen. Nachdem Freibnrg noch die Erklärung abgegeben,außerhalb der Thcilnng annehmbare Mittel vorgeschlagen würden, dieselben gern anhörenran und nachdem die Gesandten von Zürich und Solothnrn bei der darüber stattgefnndencn Be-
. "P einig geworden, die Parteien um eine Erklärung anzugchen, warum Freibnrg so stark auf die Theilnngez bietet sich dieses, seine Beschwerden mündlich und schriftlich vorzubringen. Unter Andern«, bemerktdie Prädicanten daran schuldig, daß die katholischen Untcrthanen und die zn Zeiten daselbst wohnenden