1762 Vernisch-freiburgische Vogteien überhaupt. 1606. 1607.
die gefaßte Meinung moderirt und eine Annäherung erreicht würde. Die solothnrnische Gesandschaft wü»s^zwar vor Allein ans, daß die Parteien sich selbst zu vereinbaren trachten, und erbittet sich Bedenkzeit bisfvlgenden Tage, um inzwischen ihren Rath zum Vorschlagen von Mitteln veranlassen zu können. Der ^folgenden Tage von Solothnrn eingebrachte Vorschlag geht dahin, jede der beiden Städte soll zwei Säze ^beliebigen Orten erkiesen, als Obmann sollen sie den französischen „Anwalt" bezeichnen und so bald mögl^eine Zusammenkunft nach Solothnrn ansezen; auf diese sollen sie ihre Gesandten mit Vollmacht abfertigtden Säzen den Handel gänzlich zu remittircn und durch dieselben eine Declaration thnn zu lassen; sollteteinen oder dem andern Ort dieser Vorschlag nicht belieben oder die Obmannschaft des Anwalts desvon Frankreich nicht annehmbar scheinen, so soll keinem Ort dadurch etwas benommen sein, sondern ^Handel wieder an die Orte gelangen, vor denen früher weitläufig darüber tractirt worden ist. Dieser Borschswird verdankt und ncl ret'erenäum genommen. Absch. 609. n.
1607.
Art. 66. Die Gesandten Zürichs eröffnen, der französische Ambassador habe an ihre Obern das Begehtgestellt, sie möchten, weil auf der jüngsten Conferenz über die Theilnngsangclegcnhcit nichts ausgerichtet nM'd^'im Verein mit Solothnrn sich in's Mittel schlagen, sie wollen aber, weil von keiner Partei darumgesprochen, dessen sich nicht unterfangen; sollte es indes; Bern gefallen, so erbieten sie sich, ihr Möglichstes ^einer Vereinbarung zu thnn; dabei beabsichtigen sie aber keineswegs, Bern von seinem Burgrecht und st'^'Verträgen mit Freibnrg zu treiben oder ihm znznmuthcn, diesen Span der Orte Urtheil zu untcrweest"Die Gesandten Berns, darüber nicht instrnirt, nehmen diese Sache unter Verdanknng für den guten ilö>^in den Abschied. Absch. 611. e. — 67. Auf Veranlassung des Herrn von Canmartin hatten sich die Gesa»^von Zürich, Bern, Freibnrg und Solothnrn ans lezter Tagsazung zu Baden zu gegenwärtiger ConferenZSolothnrn resolvirt. Nun versichern die Gesandten der vermittelnden Orte Zürich und Solothnrn,im Namen ihrer Herren und Obern von Herzen gern zu Allem Hand bieten werden, was zu BeilegungAuslandes dienen könnte. Die Gesandten Berns wollen vernehmen, was für Mittel zur Vereinbarungvorbringen werde. Die freiburgischen Gesandten haben den Auftrag, Zürich und Bern zu bitten, inguten Willen gegen Freibnrg wie bisher zu verharren und dein verbreiteten Gerücht, als werde durch ^Theilnng eine Zertrennung der brüderlichen Liebe bezwckt, keinen Glauben beizumessen. Bern replicirt/ ^wenn es in die Theilnng einwilligte, möchte dieses doch wenig zur Mehrung der Freundschaft und Brüden ^keit beitragen, da allbekannt sei, daß je öfter man zusammen komme, nm so mehr Liebe gepflanztbegehre, Freibnrg solle von der begehrten Theilnng abstehen oder, wenn dieses nicht Plaz haben möchte, ^des Vnrgrechts gütlich oder rechtlich procediren lassen; Näthe und Bürger von Bern bleiben übrigensihrem Entschluß, die Theilnng nicht anzunehmen. Freiburg dnplicirt, es halte nicht für nöthig, seineWiderlegungen nochmals zu wiederholen; die Ansicht Berns, daß durch öfteres Znsammenkommen dieLiebe sich mehre und daß dieser Span laut des Vnrgrechts hingelegt werden sollte, sei FreibnrgS Ansicht »> ^zur Beseitigung der vielen Anstände und der daraus erfolgenden Kosten sei eine Theilnng viel geeignetes ^haben Bern und Solothnrn früher auch eine freundliche Theilnng getroffen, wodurch die guten Bezieh"'^nicht erkaltet, sondern vielmehr gemehrt worden seien; wenn übrigens Zürich und Solothnrn "nneh"'^Mittel ans die Bahn bringen, wolle es dieselben aä rekeronclum nehmen. Nach Ausstand der Parteien