1709 Bernisch-freiburgische Vogteien überhaupt. 1605. 1606.
beschluß vom 17. April erinnert und dessen Entschließung darüber zu vernehmen begehrt, aber keine Antworterhalten. Bern erwidert, es habe immer gehofft, Freiburg werde nunmehr diese Sache auf sich beruhen lasst»und bei der gemeinsamen Regierung verbleiben; übrigens habe es den lezten Abschied vor Rath und die Zweuhundert gebracht, welche aber von ihren Briefen, Verträgen und vom Bnrgrecht nicht abgehen wollen;wäre zwar geneigt, den Eidgenossen zu Gefallen Vieles zu thun, besorge jedoch schlimme Conseqnenzen; so^man die Sache nicht ans sich beruhen lassen, so gebe das Bnrgrecht hinlänglich Anweisung, wie sie weitesvorzunehmen sei. Weil nun noch verschiedene dringende Geschäfte vorliegen, wird Freibnrg ersucht, sichetwas zu gedulden und einstweilen zu Vermeidung von Verwirrung, jedoch seinen Rechten unbeschadet, ^Ämter in den Vogteien zu besezen. Absch. 567. e. — 54. In Betreff der Güter der Unholden, HexenmeisterSodomiter, Blutschänder und anderer criminalischcn Personen wird vereinbart: Wenn eine solcher Verbreche»angeschuldigte Person nicht überwiesen worden ist und sich flüchtig gemacht hat, soll ihr Herr zu ihremzu greifen das Recht nicht haben, wird aber eine solche Person, die dergleichen Laster überwiesen wordenlandesflüchtig, soll ihr Gut nach Bezahlung der Schulden dem Herrn consiscirt sein; was endlich jene a»'belangt, welche sich an der Majestät der hohen Obrigkeit vergreifen, beläßt man es bei der alten SaZ»'^'Absch. 574. g. — 55- Bezüglich der Belohnung der Nachrichter läßt man es auf Ratification hin beiVerordnung von 1585 gänzlich verbleiben, vorbehalten ihre Tagreisen, in Betreff derer man verfügt, daß ^Nachrichter von Bern nach Tscherliz und Grandson und znrük, den Gerichtstag eingerechnet, für sieben,von Bern nach Murten („vmb reiß- vnd grichtstag") für drei Tage bezahlt werde. Ibici. Ir. — 56. Auf nächst^Tagsazung sollen alle Orte ihre Gesandten mit Vollmachten ausrüsten, den langwierigen Span zwischen 5M'»und Freibnrg über Theilung ihrer Vogteien zu erledigen. Absch. 577. g. — 57. Anzug Freibnrgs dieses ^schäfts wegen. (S. Absch. 580. k.).
1606.
Art. 58. Der Anstand zwischen Bern und Freiburg wegen ihrer Vogteien kommt abermals zur Spr^st'Nach stattgehabter Rede und Widerrede, Replik und Duplik der Parteien wird für billig erachtet, daß dtestlangwierige Geschäft endlich erlediget werde; da aber dringende nnverschiebbare Geschäfte vorhandenwird Freiburg ersucht, dießmal noch Geduld zu haben; es möge aber das nicht so auffassen, als ob man IRecht irgend in Zweifel ziehe, indem ihm dasselbe ansdrüklich vorbehalten werde; bei nächster Gelegenheit welman dann pflichtgemäß allen Fleiß und Ernst anwenden, die Sache zu erledigen. Absch. 581. e. 59.bürg bittet, man möchte den Gesandten nach Baden Vollmacht crtheilcn, Bern zu einem gütlichen Verg ^oder zum Recht zu vermögen, Freibnrg werde dafür stets dankbar sein. Wird unter freundlichensicherungen in den Abschied genommen. Absch. 587. in. — 60. Freibnrg wünscht, man möchte ein endli 1?Urtheil in der Theilnngsangelcgenheit erlassen oder dann auf nächster Jahrrechnnng die Sache mit ,Händen nehmen. Bern entgegnet, es wolle beim Bnrgrecht bleiben, das deutlich Anweisung gebe, wie g»»» ^,
werden solle. Wird in den Abschied genommen. Absch. 589. l. — 61. Freibnrg dringt neuerdings auf ^
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Sage des Bnrgrechts zu geschehen habe, als unrichtig, indem dieses Bnrgrecht nur dann anzurufen sei, ^
lung der vier Vogteien; dabei erklärt es die Einwendung Berns, daß die Austragung dieses Anstandes »»
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es sich um Märchen, Zinsen, Zehnten, oder andere Gerechtsamen dieser Vogteien handle, nicht aber da,es die Oberherrlichkeit selbst betreffe, in welch' lezterm Falle das eidgenössische Recht zu entscheiden ha