1698
Bernisch-freiburgische Vogteien überhaupt. 1604.
warum Bern diese Sache nicht übergeben könne; das Bnrgrecht sage nämlich, daß, wer dawider handle, eine»Fluch ans sich lade, und dieses Bnrgrecht bestehe schon über zweihundert Jahre; sie bitten, diesen AbsckMnicht ungiitig aufzunehmen; es heiße, daß ein annehmbarer Vergleich vorgeschlagen werde, sie müssen aberrund erklären, daß sie ihn nicht annehmen könne», wenn er etwas wider das Bnrgrecht oder andere Vertragenthalte. — Durch einen Ausschuß werden nun folgende alternative Mittel vorgeschlagen: 1. DieVogteien sollen ungethcilt bleiben und die beiden Städte dieselben wie bisher gemeinsam mit einander reglet'den Unterthanen dieser vier Vogteien soll jedoch frei stehen, nach ihrem Gewissen sich zu einer Religio» Z"bekennen; das Abmehrcn in Neligionssachen ist aufgehoben. 2. Da die Vogtei Schwarzenbnrg laut Urk»»d^gemeines und unzcrtheiltes Gut der beiden Städte und ihrer Nachkommen sein und bleiben soll, so solle» ^selbe auch in Zukunft gemeinschaftlich regieren; die drei übrigen Vogteien sollen getheilt werden, also daßdie Vogtei Mnrten, Frcibnrg die Vogtei Tscherliz erhält und Grandson gleich getheilt werden soll; M ^Mehrwerth der Vogtei Mnrten oder Tscherliz soll die andere Partei entschädigt werden, den Untertha»^aber soll die Religion frei stehen; oder aber es mag Frcibnrg die Vogtei Tscherliz als Eigenthum »eh>^und Bern die drei andern Vogteien überlassen, für den Mehrwerth aber von Bern mit Geld entschä >werden. 3. Freiburg hatte sich vormals anerboten, daß es, wenn die Theilnng vor sich gehe, die Abtheil»^machen und dann Bern die Wahl überlassen wolle, oder, wenn das nicht sein könnte, daß Bern n»t^vier Vogteien eine auswählen, dann Freiburg eine andere nehmen, daß sodann unter den zwei übrig bleibe»Freiburg die erste Wahl treffen dürfe und daß die Partei, welche de» bessern Theil erhält, der ander» ^schädignng leiste; immerhin soll den Unterthanen die Religion freistehen und das Abmehren über dieselbegeschafft sein. 4. Wenn das eine oder andere der abstehenden Mittel angenommen wird, soll es beiden St» ^an ihren Freiheiten, Vnrgrcchten, Verträgen, Urkunden, Herkommen und Besiznngen, Rechten und Gere 'leiten unnachthcilig und unschädlich sein. — Die Gesandten von Zürich und Basel können zu einer The> ^nicht stimmen. Die vorgeschlagenen Mittel werden nun Bern und Frcibnrg in den Abschied gegeben,Ermahnung und Bitte, wohl zu bedenken, was mit der Zeit daraus entspringen möchte, und beförderlichwort darüber zu ertheilen. Absch. 539. d. — 47- Die Gesandten von Frcibnrg machen die Anzeige, daß 6^bnrg den lezthin durch einen Ausschuß gemachten Vorschlag hinsichtlich der Theilnng der viergenommen habe und demnach als erste Theilnng Grandson für den einen und Mnrten für den andern The^ "schlage und Bern die Wahl lasse, doch in dem Sinn, daß kein Theil dem andern etwas hinaus gebe» "daß die Herrschaft, die ihm zufällt, jedem Theil mit Leib und Gut, Grund und Boden, Zinsen n»dals Eigcnthnm verbleibe und daß Jedermann seine Religion frei gelassen werde. Sic bitten nun, daß ^darüber beförderlich einen Bescheid gebe, damit die Vögte und Amtleute erwählt werden können. H>^'^widern die Gesandten von Bern, sie haben diesen Anzug nicht erwartet und bitten, man möchteseinen Urkunden und Verträgen bleiben lassen; Bern habe bisher keine Gelegenheit gehabt, die vo»Gesandten ans lezter Tagsaznng vorgeschlagenen Artikel vor .Kleinen und Großen Rath zu bringe»über eine Antwort zu entschließen, daher möchte man es ihnen nicht übel nehmen, daß sie gegenwärtig ^Antwort geben können. Absch. 544. (I. — 48. Ans nächste Tagsaznng zu Baden sotten die Gesandte»trcsf des Spans zwischen Frcibnrg und Bern instruirt werden, damit der Handel endlich ans g^c^Aaselrechtlichem Wege seine Erledigung finde, und zwar bevor der Bieler Handel zwischen dem Bisch»!und Bern in Behandlung genommen wird. Absch. 548. m.