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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1697
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Vernlsch-freibnrgische Vogteien überhaupt. 1604. 1697

^'uinstreife, seien die meisten Amtleute von Bern dort im Dienst und können ohne Gefahr nicht zurükbcrufenerden; sie bitten also, diesen Verzug nicht übel aufzunehmen. Absch. 528. ä. 45. Ans einen abermaligen"öug von Seite Freibnrgs legen die Gesandten von Bern die Antwort und Entschließung von Schultheiß,^h »nd Bürgern der Stadt Bern vor über die Zuschrift der eilf Orte ab der lezten Tagsazung zu Baden,°gc»den Inhalts: Sie bedauern herzlich dieses Theilnngsbcgehrcn, indem sie nichts so sehr gewünscht, als^ Freibnrg die vier Vogteien mit Bern gemeinschaftlich und brüderlich zu regieren und beim Inhalt desHechts zn verbleiben gesonnen wäre, wozu es auf einer Tagsazung durch der Eidgenossen Dcclaration

. wahnt worden sei; dieses sowohl als die Erläuterung, welche die eilf Orte in Betreff des Obmanns gegebenbelehre, wie man sich beiderseits in allen Streitigkeiten zn verhalten habe; bei diesen und allen andern

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^sen «nd Verträgen sei Bern zn bleiben entschlossen und habe die zuversichtliche Hoffnung, weder die eilf»och jemand Anders werden Bern davon verdrängen noch gestatten, daß irgend etwas dawider vor-iverde; obschon Bern geneigt sei, den Eidgenossen zu Gefallen alles Mögliche zu thun, so könne esu> dieser wichtigen Sache dießmal keine andere Antwort geben, als sie zn bitten, sie möchten es dabei^ lasse,,; gegen den Vorwurf, als ob sie sich in keiner Sache zu einer gütlichen Verständigung oder zumv verstehen wollen, müssen sie feierlich Protestiren. Die Gesandten fügen die mündliche Bitte bei, man

ben diesem Abschied zufrieden geben, indem sie sich in keinem Fall weiter einlassen werden; sie

^ ihnen sonderbar vorkomme, daß von den zwei Gesandten von Freiburg nur einer hier er-

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h, mdcß wisse man Wohl, wo der andere sei, der verdiente Lohn werde ihm seiner Zeit nicht aus-

wies- Gesandte von Freiburg erwidert, Freibnrg habe erst nach reiflicher Prüfung seiner Urkunden

h>e galten werde; er begehre, daß man ihm die schriftliche Antwort Berns in den Abschied gebe; wasGlicht' des andern Gesandten antreffe, so werde sich derselbe verantworten müssen, warum er eigen-

vül angefangen; es sehe voraus, daß nach vollzogener Thcilung die brüderliche Einigkeit und Treue

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^lass^ gereist sei. Die Gesandten von Zürich möchten beide Städte bei ihren Burgrcchten und Briefenez si;' werden daher einen vermittelnden Vorschlag gern vernehmen; jene der katholischen Orte bemerken,^ verlangt habe, es möchte die andern Orte gütlich oder rechtlich in der

vher^""^" lassen; auch sie möchten Niemanden von Burgrechtcn oder andern Urkunden verdrängen, haltenaber ^ Beste, daß die Theilnng ins Werk gesezt werde, denn sonst höre der Hader nie auf; da manbxk^/^^ärtig in der Sache nicht mehr handeln könne, wollen sie Alles in den Abschied nehmen und schlagenbe 2^ Ausschreibung einer Tagsazung zn Erledigung dieser Angelegenheit vor. Die Tagsazung wird auffestgcsczt. Absch. 533. p. 46. Die Gesandten Freibnrgs vermelden ihrer Obern Gruß und^lcidtc ^ bisher gehabte Mühe und Arbeit und bringen sodann vor, daß das Bnrgrecht zwischen beiden^sse " ^ vier Vogteien nicht berühre, sondern daß darin die Bünde und alle andern Verkomm-

st ^ galten worden seien und sie daher mit denselben nach Belieben schalten und walten können; die SacheU wichtig, als daß es einem einzigen Manne überlassen werden dürfe, darüber zu sprechen, daher»ichr lbruch ehxx den eilf Orten geziemen möchte; sie bitten deßhalb dringend, die eilf Orte möchten nnn-. ^>1 Streit gütlich oder rechtlich abthnn. Die bernischcn Gesandten entgegnen, auch sie seien beauftragt,^>b»r für die dieses Handels wegen gehabte Mühe und Arbeit freundlich zu danken und sodann

^bcii ^ ^ bitten, von seinem Begehren abzustehen und es bei der bisherigen Verwaltung bleiben zu lassen;w Amtleute gefehlt, so sollen sie bestraft werden; sie haben schon auf lezter Jahrrcchnnng erklärt,

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