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Bernisch-freiburgische Vogteien überhaupt. 1604.
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Art. 40. Da Zürich in der Ausschreibung der Tagsazung nach Baden von dem Anstand zwischen B»'"und Freiburg in Betreff der Vogteientheilung nichts erwähnt, obschon dieses gemäß des lezten badischen Absch'»^hätte geschehen sollen, so wird es durch eine Zuschrift ersucht, es möchte Bern ermahnen, seine Gesandtennächste Tagsazung mit der Vollmacht abzufertigen, sich gegen die übrigen Orte rund und offen zu erkläre»,ob es im Sinn habe, gemäß eidgenössischem Herkommen die übrigen Orte in der Sache gütlich oder rechtshandeln zu lassen, oder nicht. Jedes Ort soll seine Gesandten mit den nöthigen Vollmachten darübersehen. Absch. 523. d. — 41. Freiburg sucht die drei Gründe zu widerlegen, aus welchen Bern sich ^Theilung der Vogteien nicht einlassen will, und verlangt gütlichen oder rechtlichen Entscheid. Bern bleibt belseiner frühern Antwort. Es wird deßhalb beschlossen, jedes der eilf Orte soll auf den 14. März einensandten nach Bern schiken, um dasselbe zu einem gütlichen Vergleich oder zum Rechten laut der Blind» Z"bewegen; wären deren Bemühungen ohne Erfolg, so sollen sie sich dann darüber verständigen, was für e>»»"Bescheid sie Bern zurüklassen wollen. Absch. 524. 0. — 42. Auf lezter Tagsazung zu Baden war beschk»!^'worden, eine Gesandtschaft nach Bern abzuordnen; Zwek gegenwärtiger Conferenz ist nun, sich über einförmiges Votum zu vereinbaren. In Erinnerung dessen, was zu Baden vorgebracht worden, und in Be»»sichtigung, daß man Freibnrg wiederholt zugesichert habe, es in dieser Angelegenheit nicht verlassen znwird auf Genehmigung hin erkannt, man bedaure, daß Bern ungeachtet aller freundschaftlichen Mahn"»^"auf seiner abschlägigen Autwort hartnäkig verharre, und finde, daß man solchen Hochmuth und Troz, s»^eigenmächtige Vorgehen nicht dulden dürfe, indem auf solche Weise die übrige» Orte Bern nachgeben »dessen „Preminentz und Meisterschafft" anerkennen würden, woraus der Untergang des Vaterlandes crfo l!müßte; sobald daher die Gesandten in Bern angelangt sein werden, sollen sie die evangelischen Orte ermahn»"'sich mit ihnen zu vereinbaren, um gemeinsam den Großen Rath der Stadt Bern mit freundlichen, dochWorten zu mahnen, von seiner vorgefaßten Meinung abzustehen und gütlich in der Sache handeln zuund demselben ausführlich auseinander zu sezeu, was für Unheil und Übel, wenn es nicht geschähe, da»^.erwachsen möchte; sollte diese ernste Warnung ohne Erfolg sein, so soll man als Bescheid zurüklassen,man diese Hartnäkigkeit, dieses Mißachten ihrer Eidgenossen und der Bünde, diese Undankbarkeit für einpfu»bGntthaten nicht erwartet habe, daß mau nach dem Beispiel der frommen Vorfahren dem rechtbegehrendc»zum Recht verhelfen wolle und diesen ungewöhnlichen Abschlag an die höchsten Gewalten bringendiesen die Entscheidung zu überlassen, in welcher Weise sie ferner gegen Bern verpflichtet sein wollen. ^Schwyz diesen Vorschlag in den Abschied genommen hat, sollen die Gesandten nach Bern sich in Willisa»^sammeln, um über ihre Instruction eine Verständigung zu treffen. Absch. 525. u. — 43. Freiburg da»kt ^den brüderlichen Beistand und den wohlmeinenden Eifer, welchen die katholischen Orte in seinemmit Bern bisher erzeigt haben, und bittet um deren Continuation. Wird zugesichert und an Zürich gesäsi' ^es möchte Bern dahin vermögen, daß es auf nächster Tagsazung sich gegen die übrigen eilf Ortees auf das jüngst zu Bern gestellte Ansuchen hin die Sache zu gütlicher oder rechtlicher Erörterung ^eilf Orte kommen lassen wolle. Absch. 527. o. — 44. In Betreff des Projectcs der Vogteientheilung,^Freiburg abermals zur Sprache bringt, erwidern die Gesandten von Bern unter Hiuwcisnng auf das, ^bis jezt in der Sache geschehen, daß, sobald ihre obersten Gewalten versammelt werden könne», dieseüber berathen und dann Antwort ertheilen werden; weil der von Albigni mit seinem Kriegsvolk n»>