Bernisch-freiburgische Vogteien überhaupt. 1603. 1.695
eine allgemeine Tagsazung auf den 9. November nach Baden angesezt. Die Verantwortung des^""^schreibers uns obige Klage Berns über Ausfertigung des Abschieds, wird als genügend erfunden. Absch.o. e. —. zg Die Gesandten von Freiburg haben gemäß Beschluß der lezten Tagsazung die GewahrsamenDocnmente mitgebracht, welche Freiburg zur Begründung seines Begehrens um Theilnng der Vogteien">zt, und bitten, Freibnrg bei denselben zu schüzen und Bern dazu anzuhalten, sich gemäß der Blinde einem/ iksspruch zu unterwerfen. Die Gesandten von Bern erwidern, Bern sei nicht gesonnen, in diese Theilnng^'zmvilligeu, und wünsche, daß man es nicht dazu zwingen wolle; sie haben keine Vollmacht, sich weiter in° ^ache einzulassen, seien jedoch bereit, auch ihre Gcwahrsamen aufzulegen; wenn Freiburg verlange, daßwen anhalte, sich einem Rechtsspruch zu unterwerfen, so müssen sie erklären, daß Bern ein freies
W der Eidgenossenschaft sei und sich nicht also zur Untcrthänigkeit verstehen werde und daß, wenn ihm' ^ Verhoffen solches zngemnthet werden sollte, es den übrigen Orten das Recht darschlagen würde, indem>n „Fulochen" in seine Gewahrsaincn, Verträge und Briefe schwer fallen müßte; sie bitten daher, die^e möchte» Bern bei dem, was ihm von seinen Vätern übergeben worden, verbleiben lassen, und Freibnrg^chte uon seinem Vorhaben abstehen, ans daß die mitbürgerliche und brüderliche Liebe erhalten werde; siekeine Vollmacht, weder gütlich noch rechtlich sprechen oder nrthcilen zu lassen. Nachdem man einige der^gelegte» Gewahrsamen abgehört und Zürich erklärt hat, es glaube Bern nicht zu dieser Theilnng zwingen zu^"e» und besorge, man möchte ans dieser Theilnng Veranlassung nehmen, später die gemeinen Vogteien, welcheZwölf, »cht oder sieben Orse gemeinschaftlich regieren, theilcn zu wollen, und nachdem die Gesandten der^ tischen Orte darauf erwidert, daß es ihnen sonderbar vorkomme, daß Bern, das früher selbst auf Thci-^ gedrungen, nunmehr dasselbe Recht Freibnrg bestreiten wolle, und daß an Theilnng anderer Vogteienh ^"cht worden, indem es damit eine ganz andere Bewandtniß habe, wird ein Ausschuß an die Gesandtendcis^ ^^ke abgeordnet, um sie dringend zu ersuchen, ihren Anstand gütlich vermitteln zu lassen, und ihnen^ ^»lM vorzustellen, das für die ganze Eidgenossenschaft aus derselben erwachsen könnte. Die Gesandten
^ 6 erklären diesem Ausschuß, daß sie von ihrer Instruction nicht abgehen können und über den Borschlag,hcch" Zuschrift um die Einwilligung zu einer gütlichen Vermittlung zu ersuchen, nichts zu sagen
de,/" Zuschrift nicht persönlich abgeben wollen. Die Gesandten von Freiburg antworten
" Ausschuß, sie haben keine andere Vollmacht als auf Theilnng zu dringen; wenn die vermittelnden Orteüber ^ ^chkügen, die Freibnrg an seinen Rechten nicht bcnachtheiligen, müssen sie es geschehen lassen, habenkeine Vollmacht, selbe anzunehmen; die Notwendigkeit der Theilnng zeige sich immer mehr, indem täg-^ Dinge vorfallen, die nicht zu ertragen seien. Da nun alle Versuche erschöpft sind, die Parteien zu einer"Wn oder rechtlichen Vereinbarung zn vermögen, wird an beide Städte geschrieben (14. November), sieEidgenossen zn Gefallen und um der eidgenössischen Treue und Liebe willen und zu Erhaltung0 . und Einigkeit, gütlich in dieser Streitsache handeln lassen und den Vergleich, den man allfälligWerl/ möchte, nicht abweisen, damit Kosten, Mühe und Arbeit erspart und die brüderliche Liebe erhalte»erwarte zuversichtlich, daß sie innert drei Wochen entsprechende Antwort geben. (Bern schlugI« e/ ^ k'lf Orten gewünschte freundliche Unterhandlung ab, mit Schreiben vom 29. December
^ Staatsarchiv Bern: Freiburg. Absch. D" 116.). Absch. l>18. n.