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Bernisch-freiburgische Vogtcic» überhaupt. 1602. 1603.
Ansuchen bezweke es Liebe, Freundschaft und Einigkeit und werde bei den aufgerichteten Briefen steif undverbleiben. 8. Obwohl kraft der Berträge es zwischen beiden Städten bisher üblich gewesen, beifallenden Irrungen die Dingstatt an der Sense zn halten, so sei dieses zu Freibnrgs Bedauern einige WÜnicht mehr geschehen, daher es gegen diese Neuerung Protestiren müsze. Die bernischen Gesandten neh>»^dieses Alles wegen Mangel an Instruction in den Abschied. Absch. 485. a.
1603.
Art. 32. FrciburgS erneuertes Gesuch in Betreff Theilnng der Vogtcien wird in den Abschied genoiM»^damit ans nächste Tagsaznng darüber instrnirt werde. Absch. 494. x. — 33. Frciburg, das den Anstand wcg^der Vogteien wieder zur Sprache bringt, wird die Versicherung gegeben, daß man sich seiner annehmen wer^'Absch. 498. c. — 34. Freibnrg berichtet über erneuerte Vexationen, die ihm ab Seiten Berns zugefügt wordc»seien, besonders hinsichtlich einer Abstimmung über Neligionssachc» in der Herrschaft Tschcrliz und bezülchder Kchrordnung, und dringt darauf, daß man ihm endlich zur Theilnng beholfcn sein möchte. Es wird ih»'Beistand zn gütlicher oder rechtlicher Erledigung der Angelegenheit zugesichert. Absch. 603. d. — 35-auf dieser Tagsaznng erneuert Freiburg das Begehren, ihm endlich zur Theilnng der Vogteien zn verhelfda die Anstände und der Widerwillen sich von Tag zn Tag mehren. Bern will von dieser Theilnng »mlwissen und hat erwartet, daß sich Freibnrg mit den mündlichen und schriftlichen Erklärungen, warumnicht theilen wolle, begnügen werde; schon vor drei Jahren sei ebenso geklagt worden und damals habe '»"'beide Theile ermahnt, nach alter Übung mit einander zu regieren; man möge es nun bei diesem AbstÜverbleiben lassen; Bern werde über diese Theilnng keine Antwort mehr geben, weder zn Baden noch anders»^und habe Freibnrg daS Recht dargeschlagen, Gewalt aber werde es mit Gewalt abtreiben. Es wird »u»beide Parteien geschrieben, sie mochten dieser Sache wegen nichts gegen einander vornehmen und ^ ^bedenken, was daraus erfolgen könnte, und Abstimmungen und Bestrafungen in den vier Vogteien bis »weitere Bcrathung einstellen, indem man Mittel und Wege zu finden hoffe, daß sie beiderseits inEinigkeit und brüderlicher Liebe verbleiben. Absch. 504. n. — 36. Bürgermeister Lambergcr begehrt c»Neue, daß man Freibnrg zur Theilnng der Vogteien verhelfe und ans nächste Tagsaznng darüber i»str>Absch. 508. 4. — 37. Freibnrg dankt für die Bemühungen, welchen die katholischen Orte in Betreff dergeschäfts sich bisher unterzogen haben, berichtet, wie die gegenseitige Erbitterung immer mehr zunehme,namentlich der Landvogt von Lausanne ohne gegebenen Anlaß gegen Freibnrg sich trozig benommen >n. A. m. Es wird ihm gerathen, auf nächster Tagsaznng zn Baden diese Sache nochmals vorz»bri»Szuvor aber den Vortrag den katholischen Gesandten mitzntheile»; dabei sichert man ihnen brüderlichen ^stand zn und nimmt die Sache in den Abschied, entschlossen, keine Verschiebung mehr zuzugeben. Absch. 5^' ^— 38. In ihrem Anstand über Theilnng ihrer gemeinschaftlichen Vogteien können sich Freiburg und ^abermals nicht einigen, indem jenes ans der Theilnng beharrt, dieses aber nichts davon wissen will; »verlangt Bern Änderung des Abschieds der lezten Jahrrechnungstagsaznng, in welchen der Landsclsi^eigenmächtig gestellt habe, daß Bern über Abstimmung in Neligionssachen Freiburg das Recht dargcsch »ü ^und bedauert, daß es mit Freiburg also zanken müsse. Es wird nun an beide Parteien die schriftlichenung erlassen, zu Erhaltung von Frieden und Ruhe die andern Orte in dieser Sache vermitteln Z» ^ .und zu gestatten, daß man die beiderseitigen Gewahrsamen und Documente prüfe. Zugleich wird für