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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1693
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Bernisch-freiburgische Vogteien überhaupt. IW2. 1K93

halten Willens sei. Die bcrnischcn Gesandten verweigern schriftliche Mittheilnng der Klagen, da man nicht>a>nincngekoninien sei, nm einen Ncchtshandel zn beginnen, sondern sich freundlich über die angezogenenM zu bespreche», und wünschen, daß man dem Amtmann von Tscherliz, da Freibnrg ja über denselben sich^ einlassen wolle, bis ans gegebene Antwort nichts weiter anmuthe. Absch. 484. a.. 31. Freibnrg spricht^sein Bedanern aus, daß beide Städte durch Anstiftung unruhiger Personen bemüht werden; nicht es habe,>uan vorgebe, den Anlaß dazu gegeben, sondern die Prädicantcn oder derenSupposten" selbst, die mit^ l?i Mitteln ihre Partei und Kirchgcnossen zu einem Mehr bewegen wollen; da nnn aber gemäß der^'trcige das Abmchren dem freien Willen der Unterthailen überlassen sei, haben die Prädicantcn den Bünd-fe» und Verträgen zuwider gehandelt und daher Freibnrg veranlaßt, zur Abstellung dieser Neuerungen^'dte »ach Tscherliz abzufertigen; diese haben jedoch nicht, wie ihnen vorgeworfen werde, Versprechungen

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Drohungen gebraucht, es sei denn, daß man das einemmangelhaften" Priester und zwei armen

vei, ^ ^ebene Almosen dazu qnalificircn wolle; was 2. den Eid anbelange, welchen freiburgische Gesandtehalt ^ ^uterthanen im Amt Tscherliz zur Verhinderung des Abmehrens aufgenommen haben solle», so ver-hab^ ^ ^ Sache also: Ans die Kunde von dem Vorgehen der Prädicauten und der bernischcn Dcputirtendas ^ ^'burg vermöge der Alternative Wohl gebührt, seine Unterthanen bei dein Eid anzufragen, ob sie^ Ab,ehren begehrt und dazu eingcwilliget haben »nd wie und was man ihnen deßhalb angemnthet habe;sich^" ö" berstehen, warum die bernischcn Dcputirten nur ihre rcligionsverwandten Unterthanen vor

h^en; die Unterthanen beider Religionen im Amte Tscherliz haben das Abmehren nie verlangt,»i '^^ ^ erboten, alles das zu thun, was ihren Herren und Obern beider Städte gefallen und beliebenr»fcn Cngh, die doch allein der Stadt Bern Unterthanen seien, dazu be-

sei/' ^hc, die nur Güter hinter Tscherliz besizen, im Übrigen beiden Herrschaften nicht unterworfen"ud gemäß der Verträge zu keinem Mehr zugelassen werden können? Auch aus des Landvogts von

has^^ ^ P^'^hrrcaz ansgcstoßcnen Flnchworten: a. tous los DiMos« sei abzunehmen,

die bcrnische Legation bczwckt habe; was die Prädicantcn nicht haben thun mögen, daS haben dieJc» ' Autorität zu Stande bringen wollen. 3. Bezüglich der Steuer von Kerzen sei am 27.

»el Jahres in Freibnrg ein Urtheil gefällt worden, das den Unterthanen beider Religionen an-

ist,t / ^ liewesen, und es habe auch der Landvogt, ein Bürger von Bern, eine Verordnung erlassen, wie die^ Anstheilnng und Steuer der Kerzen zu verhalten haben, worüber bisher noch keine KlagenHerl ^ien. 4. Es sei allbekannt, daß der Stadt Bern Unterthanen selbst zur Unterscheidung der

^ > lasten hie Aufrichtung der Kreuze begehrt haben. 5. Durch die während dieses Handels gegen die-r. .^"6"bung Freibnrgs vorgekommenen Äußerungen, als sei sie Gözendienst und Superstition, gescheheAich ^ ""d ^mer Religion Unrecht, denn dieselbe sei die rechte, wahre, altkatholische Religion. 6. Wennhast "uf die Jnterccssion Berns den Landvogt von Tscherliz in seiner Verantwortung gern angehört

>»o doch der Consequenzen wegen nicht gestattet werden, vielmehr sei billig, daß derselbe da,

a»f ^ ^ gethan, über sei» Thun und Lassen sich verantworte; Bern werde daher gebeten, denselbenFreiburg zu weisen. 7. Da man genugsam erfahre, daß bei den gegenwärtigen Um-dm gemeinen Vogteien mehr Späne als Freundschaft entspringen, so bitte Freiburg, Bern möchtethxst^ Schichte Theilung gefallen lassen und bedenken, daß das kraft des von gemeinen Eidgenossen er-Briefs gar wohl und ohne Schwächung des Bnrgrcchts geschehen könne; mit dem wiederholt gestellten