1692
Bernisch-freiburgische Vogteien überhaupt. 1600. 1601. 1602.
sammlung zu bringen, hingegen möge Freiburg versichert sein, daß man es nicht verlassen, sondern Leib undund Blut zu ihn? sezcn »verde. Absch. 422. k. — 25. Das wiederholte Thcilnngsgesnch Freibnrgs wird a»!eine gelegenere Zeit verschoben. Absch. 425. ä.
1601.
Art. 26. Freibnrg wird bezüglich seines Streithandcls mit Bern ans nächste Jahrrechnnngstagsaznng Z"Baden vertviesen. Absch. 428.1. — 27. Beschluß in Betreff des Abzugs bei Wohnsizvcränderung. (S. Abs^430. o.).
1602.
Art. 28. Nachdem die Gesandten Freibnrgs ihre Beschwerde gegen Bern bezüglich der Theilnng ih?^Vogteien wieder mündlich und schriftlich vorgebracht und dringend um brüderlichen Rath und Hülfe gcbet^haben, da Freibnrg dabei nichts Anderes suche als die Ehre Gottes, Äufnnng der katholischen ReligionErhaltung von Frieden, Ruhe und Einigkeit, übergeben sie zu besserer Begründung der Beschaffenheit ^Handels ein schriftliches Snmmarium. Dieses wird in den Abschied genommen; besonders findet ma»wichtig zu beherzigen, daß Freiburg gemäß vorgelegten Urkunden befugt sei, diese Vogteien nach Gefallensverändern oder zu verkaufen. Absch. 459. c. — 29. Da andere dringendere Geschäfte zu behandeln sind, ^wird Freiburg ersucht, sein Begehren bezüglich der Vogteientheilnng bis auf bessere Gelegenheit zu verschi^"'Absch. 474. n. — 30. Bern führt Beschwerde über die ungewohnten Änderungen und unleidlichen Neuerung^'welche Freiburg oder dessen Amtleute zum großen Nachtheil Berns dadurch vorgenommen haben, daß ^gewesenen Amtleute zu Tscherliz die evangelischen Unterthanen zu ungewöhnlichen Steuern und Auflagen hn^'anhalten wollen, und daß sie lezthin die Unterthanen schwören lassen haben, bezüglich des Glanbensmehr abwehren und es beim jezigen Wesen bleiben lassen zu »vollen; da nun aber dieses den aufgericlst^Verträgen zuwider sei, so bitte und begehre Bern, daß dieser ungebührliche Eid wieder aufgelöst w^'ansonst es genöthiget »väre, nach angemesseneu Mitteln zu trachten, »vie er aufgehoben und die beidseitigUnterthanen in die vorige Freiheit des Gewissens gebracht »verde»? könnten; Bern merke zwar wohl, ^Freiburg vermittelst dieser Strenge und anderer Maßnahmen zur begehrten Theilnng der Vogteien reizen 'allein Freiburg soll sich versichert halten, daß Bern dieses nie gestatten, sondern bei dein durch geineinegenossen gegebene»? Ausspruch verharren, leben und sterben »verde; Bern bedauere überdieß, daß Freibnrg sbernischen Amtleute in den gemeinen Vogteien, namentlich den Landvogt Bernhard von Werdt in Tscherliz,allein nicht respectire, sondern sogar bei de»? Unterthanen verkleinere, wozu es vielleicht durch dem cvangcli! 1Glanben Mißgünstige verleitet »verde; es müsse begehren, daß seine Amtlente in den gemeinen Ämter»gehalten »verde»?, »vie Freibnrg wünsche, daß die seinigen gehalten »verde»; habe Freiburg gegen ge»»""Landvogt etwas zu klagen, so soll es die Klage vorbringen, damit Bern denselben verhören und, wen»?befunden, bestrafen könne; schließlich stellt es die Anfrage, ob Freiburg bei de»? Verträgen und BündMNverharren und denselben nachleben »volle, so wie auch Bern dazu entschlösse»? sei. Die Gesandten FreibM ^nur zum Anhören ermächtigt, was Bern vorbringen werde, begehren schriftliche Mittheilung der vorgebra ^Beschwerden, damit ihre Herren und Obern gebührend darauf aiitworten können; sie vermelden daneben,Freibnrg nichts wider die Verträge, Bündnisse und Bnrgrechte zu thun, sondern sie wie bisher stet und >