Bernisch-freiburgische Vogteien überhaupt. 1596. 1K89
Wohlverhalten Niverols eingegangen seien, bitte Bern, dessen Entseznng aufzuheben; daneben schlage esErhaltung von Frieden, Ruhe und guter Korrespondenz vor, daß die Meßpriester nur durch die ObrigkeitFreibnrg, die Prädicanten nur durch die von Bern ein- und abgesezt werden sollen, und bitte ganzEndlich, Freiburg mochte vom Vertrag von 1554 abstehen, die „Meisterschaft und Verwaltung" der Prädi-^Re» aufgeben und die Meßpriestcr absolut regieren, wogegen Bern sich nur der Prädicanten annehmen und^ Priester sich entziehen würde; in dieser Meinung sei der auf die Pfarre Asscns präscntirte Pfarrer Clau-Planchart hichcr beschicden worden; überdies; bitte Bern, die Moderation der Gerichtskosten Niverols'"ch Tschcrlitz, wo der Haupthandel angetreten worden, zu weisen. Nach stattgefunden«:- Berathschlagungen die freiburgischeu Gesandten ihren Konsens, daß der präsentirte Pfarrherr, da gegen seine Person kein» Muß vorliege, die Institution vom Landvogt empfange; was die Entsezung und Verweisung Niverols^ derselbe durch schmähliche Verachtung Freiburgs, Versäumuug des angesczten Nathstags undverd^^' ^ seinen Ungehorsam durch unwahrhafte Fünde und Ausreden vcrbliimen wolle, diese Strafe>ent; die Assignatiou wegen des angetretenen Ncchtshandels sei zu Tscherlitz geschehen, wo der Beklagtei v-'t ,„w Gericht unterworfen habe und daher schuldig sei, der regierenden Obrigkeit daselbst zu
^ b>ei»? l^des Gericht dem andern zu Förderung des Rechtens Hand bieten solle, daher denn) die Ncclamation Berns, daß Freibnrg während der bernischcn Alternative in Grandson den Rivcrol zuRecht habe, dahin falle, überdies; habe Rivcrol die Obrigkeit von Freibnrg und ihre>gwn geschmäht; da nun bereits einem Andern die Pfründe übergeben sei, könne Niverol ans dieselbe nichtBed' werden, dagegen wolle ihm Freibnrg ans die Fürbitte Berns sein Land wieder öffnen, unter der^ "Mng, daß er in den gemeinsam regierten Vogteien zu keinen? Amt gebraucht »verde; anbelangend endlichangetragene Vereinbarung in Betreff der Regierung über die Prädicanten und die Priestcrschaft, so könnegclr ^ ^ ^'"^zuiig "»d Konfirmation unzähliger Prädicanten nicht fallen lassen, sondern be-glanö sicher Autorität mit Bern nach alten? hergebrachten Wesen zu regiere?? und dieses Recht zu üben,dc» ^ ^ werde das mehr zu eine??? einträchtigen Handeln beitragen, als die vorgeschlagene Abtheilnng;^ >vcni? die Geistlichen nur von Einer Obrigkeit dcpendirtcn, »vürden sie von der andern, mit der sie in?^^asbckeiintniß nicht übcrcinstiinnien, um so verächtlicher reden, »voraus viel „Jrrsal" entspringen müßte;»>it ^^^rseits einige A?ntle??te vorgcfahren und die alte Ordnung übersehen haben, was freiburgischerseitSWisse,i oder Gutheißen nicht geschehe?» sei, möchte der Obrigkeit Recht dadurch nicht verloren sein, daherbestemöchte es bei seinen althergebrachten Rechten verbleiben lassen und diese Antwort inRainung aufnehmen; was dann die Moderation der den? Galthier auferlegten Kosten anbetreffe, so^ Sache dein alte» und neuen Landvogt und einigen Gerichtslenten zu Grandson übergebe??, welche^ ^ alle Bescheidenheit gebrauchen und vielleicht schon entschieden haben »verde??. Absch. 298. u. — 4. Wennh^^^bende Reise in den gemeinen Vogteien erledigt sein wird, soll ein anderer Tag an die Sense bestimmt^l o"' die noch unerörtertci? Späne vorzunehmen. Ibid. nu. — 5. Den Landvögten von Grandson und^öcnbnrg wird anbefohlen, die den Überreutcrn beider Stände für die Begleitung der Gesandten ge-z 2. ' ^ Entschädigung zu verabfolgen und überdieß noch von jeder Nechnnng jeden? abreitenden Boten' ^'n aus ihren? Privatsckel zu bezahlen. Ibid bd.
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