Bellen;, Bollenz und Riviera. >617,
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soll der Commissär sie zu Händen der Obrigkeit nehmen. Ibiä. n. — 599. In Betreff eines Anstand^zwischen Commissär Plcinzer und dem Landschreiber von Bellenz wird erkannt, der Landschreiber soll nurVorschrift des rothen Buches befriedigt werden, nicht anders, lbicl. o.
Bernisch-sreiburgische Vogtcicn überhaupt.
(Schwarzenburg, Orbe mit Tscherlitz, Grandson und Murten).
1594.
Art. 1. Bern beschwert sich gegen Freiburg, daß es den von ihm verschiedener Vergehen wegen entstZ^Prädicanten Johann Galthier wieder eingesezt habe, ungeachtet gemäß den ergangenen Abschieden die Einstsund Absezung der Prädicanten ihm allein zustehe, wogegen es Freiburg unverhinderte Meisterschaft überPriester lasse. Freiburg entgegnet, es habe, da die bisherige Übung nicht mehr innegehalten worden sei,seine Rechte Nachforschung gehalten und gefunden, wie man sich zu Bern den 19. Februar 1534 in Beüder Priester und Prädicanten, auch des Chorgerichts und der daherigen Appellationen vereinbart habe; da 'der genannte Prädicant dieser Vereinbarung zuwider cntsezt worden sei und es noch unter Landvogt Kochhöchste Gewalt über die Prädicanten ausgeübt und Bern das Nämliche in Betreff der Priester gethanhabe es, dein gegenwärtig der Zug zustehe, sein Recht exeqnirt, einzig zur Wahrung seiner Nechtsainen,aber, um Bern damit eine Schmach zuzufügen, auch wolle es den Prädicanten bei allfälliger Bosheitschirmen, vielmehr werde es ihn bei erwiesenen Klagen gebührend zu strafen wissen. Absch. 247. 88. —Procedur halber gegen einen Geistlichen, worüber Bern Klage geführt, Freiburg aber die Berechtigungnachgewiesen hat, bleibt die Sache für jezt, aus Mangel an Befehl, eingestellt. Absch. 259. t..
1596. ,
Art. 3. Die bernischen Gesandten tragen vor, vor einiger Zeit sei zwischen de» GeistlichenGalthier und Jsaac Riverol ein Streit entstanden, in Folge dessen der lezterc von der Pfründe entsezt wosei; auf die Anfrage nach der Ursache habe Bern keine andere Antwort ausbringen mögen, als daß ^sich ungehorsam erzeigt habe; zu derselben Zeit habe es im Amt Grandson Zug und Recht gehabt n»d ^befugtermaßen die Citation eingestellt; da nun der Vertrag zwischen beiden Ständen vermöge, daß ,.hxlpfründeter ohne Ursache seines Amtes entsezt werden solle, und von allen Seiten her günstige Zengnisst'