Bellenz, Bollenz und Riviera. 1616. 1ß85
^ möchten ihrer Seits die Lauiser ebenfalls dazu anhalten. Weigern die Bellenzer sich dessen, so sollihnen das zu diesem Zwei gegebene Fuhrleite- und Sustgeld wegnehmen. UM. i. — 557. In Betreff^ von Matthias Jndice ans Bollenz erkauften Allmend berichtet Uri, daß es eine geringfügige Sache nndaufgerichtete Mauer mehr als das Andere Werth sei. UM. I. — 558. Weisung an die Landvögte zuund auf der Nivicra, dem durchpassirenden spanischen Kriegsvolk allen Vorschub zu leisten. (S.n.). — gHH Betreff des Begehrens des Cvmmissärs Planzer, ihm das Recht gegen Toguolaaufzuthnn, spricht sich Schwyz gegenüber Uri dahin ans, es finde, so sehr es auch geneigt wäre ihmdienen, doch rathsam, daß Planzer die Sache auf sich beruhen lasse, indem er sich doch nur in große'^sten werfen würde. UM. — 560. Die Amtsrechnung des gewesenen Landvogts in Bvllcnz, Matthias^'ger von Uri, wird gutgeheißen. Und da der Landschreiber in Bollenz, der unterlassen hatte, das Malefiz" die Rechnung zu sezen, die Schuld trägt, daß Herger hieher citirt worden und dadurch in Kosten gekommen^ so soll er pflichtig sein, ihm die zu vergüten. Absch. 93V. u. — 561. Die Landschaft Bollenz ist mit Rük-^ auf die 50 rheinischen Gulden Jahrlohn des Landvogts schuldig, ihm für jeden rheinischen Gulden^^aze» unserer Währung gut zu machen. UM. b. — 562. Commissär Johann Planzer von Uri, der beiogung der Amtsrechnuug das Malefiz nicht gehörig verrechnet hat nnd dcßwegen hieher citirt worden aber' leitshalber nicht erschienen ist, soll verschaffen, daß den Obrigkeiten ihr Drittel ohne irgend welchenZug Zukomme. UM. v. — 563. Da des Giovanni Luvio confiscirtc Güter zu Subiasco und ValmarobbioMcht haben verkauft werden können, soll der Fiscal verschaffen, daß die Commune» dieselben an sich^ >on und daß nnscrn Herren und Obern ihr dritter Theil erlegt werde. UM. cl. — 564. Dem LandschreiberNidwalden, welcher gemäß leztjährigem Beschluß den Bellenzer Zollbrief geschrieben hat, werden 9 Kronen^ zugesprochen. UM. «. — 565. Den Landvögten der drei Vogtcien soll untersagt werden, den Unter-en das Tragen verbotener Wehreu, weder Dolche noch lange Messer, zu gestatten; diese Bcfugniß stehe>vird" Obrigkeiten. Ibill. g'. — 566. Zur Vertheilnng nnd Bereinigung der Wuhrkosten am Tessin
o,u z;ag angcsezt nach Altorf ans Sonntag nach der heiligen drei Königen Tag, wohin die interessirtencv ^'üeu auch citirt werden sollen. UM. ü. — 567. Im Namen des Commissärs zu Bellcnz, Balthasarfor"^^ ^chMhz, hat Wolfgang von Uri, Landschrciber zu Bellenz, den gegen den Großweibcl daselbst^ Mirteu Proceß vorgelegt. Da aber die Herren und Obern bereits eine Erkanntniß darüber gegeben haben,!c>w verbleiben, nur wird dem Commissär auf sein Rathbegehren eröffnet, man finde rath-
- daß ex Großweibcl bis Ende Mai, bis wohin ihm Ziel gesezt sei sich zu verantworten, im Dienstvöin^^ Schwyz nimmt es sammt einer Copie des Processes in den Abschied. UM. i. — 568. Den Land-^ Vogteien soll nochmals ernstlich befohlen werden, die Ohmgeldvcrordnnng in Vollzug zu sezen.
569. Da die vor zwei Jahren auf dem Appcllationstag zu Schwyz wegen der eingehagtenGcmcinmarche» zu Bellenz gemachte Ordnung dem dortigen Landschreiber bis jezt nicht zu-^>nit^" ^ derselbe Abschied hervorgcsncht und dem Landschreiber zugestellt werden,
i>eg ' ^ exequire. Idiä. I. — 570. Wenn sich der Landschreiber und der Commissär zu Bellenz wegen'hin Zukommenden Betreffnisses von den Bußen, an die der erstere den zwölften Theil anspricht, während»n . uur den vieruvdzwanzigsten Theil gutmachen will, nicht selbst verständigen können, sollen sie sichTeil ^herige Verordnung des rothen Buches halten. UM. in. — 571. Die Stadt oder Burgerschaft z»^'z soll angehalten werden, die schadhaften Stadtthore zu reparircn; thäten sie es nicht, so würde man