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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Bellenz, Bollenz und Riviera. 1616.

machen und allfällig nöthige Hälfe von ihm begehren, dann wohl in Abwesenheit des Landvogts den Proceßformiren, diesem aber bei erster Gelegenheit eine Copie des ergangenen Urtheils zuschiken; würden die Klage"über einen Priester dem Landvogt übergeben, so soll er es dem vienrms kornneuK anzeigen, der dann de"aufzunehmenden Kundschaften beiwohnen mag, dabei aber weder den Eid anzugeben, noch etwas zu fragen, »ochetwas Anderes zu thun hat. Das geschieht, damit der weltliche Amtmann wisse, ob man die Wahrheit «wgegeben habe. Dabei wird erwartet, der Cardinal werde die Fehlbaren nach Verdienen abstrafen, damit nw"keine Ursache zu Klagen habe. 2. Die Ursache, warum man die zwei eingezogenen Priester nicht anfänglichdem Visitator Perrano gelassen hat, war die, weil man gesehen, daß man sie nicht nach Verdienen str'^"wolle, und weil es den Anschein hatte, man wolle sie nicht strafe», weil es so oft begehrt worden. 3. D>ePriester sollen sich mit weltlichen Sachen nicht beladen, es sei bei Erwählnng der Cvnsuln und anderer ?lnüleute, oder in andern Dingen, an den Wahlgeineinden nicht erscheinen und sich gar keine Practiken anmaßt'wenn sie sich dagegen im Geringsten verfehlen, so sollen sie aus dem Land gewiesen werden; dem vioariu5koraneus sollen aber zuvor die Beweise initgetheilt werden. 4. Wenn jene ausfindig gemacht werden, welchein geistlichen Sachen zu processiren verhindern wollen, wird man dieselben nach Verdienen bestrafen. 5. ^soll in die Statuten eingetragen werden, daß die Gesandten ans der Iahrrechnnng in jeder Bogtei von de"dazu verordneten Priestern Bericht aufnehmen sollen über die zum Besten der Kirche und der Armengekommenen Sachen, und daß sie allfällige Klagen wider Geistliche dem vicnrins kvranens anmelde», da""man der Wahrheit ans den Grund komme. 6. Zu den Kisten der Kirche soll man drei Schlüssel habc"-wovon den einen der Pfarrer, den andern der Cvnsul, den dritten der Kirchenvogt in Händen hat; ohne ^soll man kein Geld angreifen; die Gesandten und der Landvogt sollen die Kirchenrechnnng abnehmen lautvorhandenen Vorschriften; die, welche der Kirche schuldig geblieben sind, sollen es unverzüglich bericht'^^7. Der Visitator mag nach Gntfinden neuerdings Kundschaften aufnehmen über den Handel,der so grusa"'und über den man genügende Beweise vorlegen kann, da Baptistin Sala dieses an der Marter bestätigt ^und andere Zeugen es bezeugen. 8. Das Guthaben der beiden gefangenen Priester hat man inventirt,die erlittenen Unkosten einzubringen; was übrig bleibt, soll hingethan werden, wohin der Cardinal es bcfn9. Der Cardinal wird gebeten, diese zwei unruhigen Priester nicht mehr nach Bellenz zu schiken, Z" ^meidung von Uneinigkeit zwischen den Unterthanen; diejenigen in Bollenz, welche sie beHansen und ^oder ihnen zu essen geben, sollen streng bestraft werden. Absch. 924. n. 551. Dem Landvogt wird ans ^Nathbegehren wegen einer öffentlichen Hure, die im Verdacht steht mit Einem Gemeinschaft zu ^dem ihre Schwester früher ein Kind bekommen, befohlen, sie peinlich zu examiniren. UM. e. 552- ^von Bellenz sollen auf künftigem dreiörtischen Tag erscheinen, um anzugeben, was für Freiheiten wege"Burren die Kirche St. Stefan habe. UM. cl. 553. Pannerherr Beßlcr wird mit den Burrenhändler"besprechen und ans nächstem dreiörtischen Tag darüber referircn. UM. s. 554. Den Landvögten der ^Vogteien soll der Befehl zugeschikt werden, den Beschluß über Einführung des Umgelds ans Wein, de" ^den Wirthen, Weinschenken und Zapfenwirthen vom Zapfen ausgeschenkt wird, laut desBrunnen in Vollziehung zu sezen. UM. k. 555. Der jeweilen im Amt befindliche Lanciano oder Proc"der Kirche zu Abläsch soll den Zehnten daselbst, den die vier Ordinarii zu Moyland ansprechen,und nach alter Übung verabfolgen. UM. g. 55k. Der Commissär zu Nellenz soll die Bellenzer zurbesserung der Straße von Bellenz nach Magadino anhalten, und den Gesandten in Lanis soll zugeschrieben wer