1686 Bellenz, Bollenz nnd Rivtera. 1616, 1617.
auf ihre Kosten eine» Baumeister hineinschiten. Ikiä. n. -- 572. Das durch die Amtleute zu Bollenz de>"Landvogt Johann Lussi von Nidwalden angelegte Verbot wird aufgehoben. Wenn sie etwas Anspracheihn haben, mögen sie ihn hinter seiner Obrigkeit suchen. Ibici. ». — 573. Statthalter Zaccuno wird mitBegehren um Aufschlag seiner Gelten der Conseqnenz wegen abgewiesen. ibici. p, — 574. Die Ord>""'^wegen Feuers- nnd andern Nöthen z» Bellenz soll wiederum erneuert nnd sie zu halten ernstlich befolwerden. Ibici. g. — 575. Auf Ansuchen des Landammanns Johannes Leu wird das Verbot, welchesSchloßknechte Wipfli nnd Schorer zu Bellenz ihm angelegt haben, aufgehoben, es jedoch auf Gefallen hi"Obern in den Abschied genommen. Ibici. r. — 57k. Dem Peter Petrotto aus Bollenz, Namens seiner Mittelwird die Citativn seiner Gegenpartei in die Orte bewilliget, doch dünkt uns, daß sie sich durch Vernnttü"^des Landvogts gütlich vertragen sollten. Ibici. s. — 577. Uri wird freundlich an die Erbauung nnd Erbesse^seines Schlosses zu Bellenz gemahnt. Ibici. t. — 578. Die durch den Landschreiber vorgewiesenenderer zu Bellenz, des Holzzolls halber, sollen abschriftlich den Orten zugestellt werden. Ibici. n. — 579- ^spanische Ainbassador Casale soll freundschaftlich und ernstlich um eine Steuer und HandreichungSpital zu Bellenz angegangen werden. Ibici. v. — 589. Da der Fiscal zu Bellenz bei lezter Jahrrech""'seinen Lohn abermals von unser» Herren und Obern eingezogen hat, während der Commissär ihnsollte, wird dem Landschreiber befohlen, das Geld zurükznfordern nnd den Obern zn überantworte».— 581. Auch soll gemelter.Landschreibcr dem Statthalter Molo und seinem Vater gebieten, die 15 llGulden Gerichtsgeld von lezter Jahrrechnnng her bei 6 Kronen Buße den Gesandten zu erlegen. Ibici- ^ ^582. Jedes Ort soll ans nächste Tagleistnng Befehl geben betreffs des von Landschreiber Stultz seliggelegten Geldes von 28 Gulden und der aufgewendeten Mühe und Arbeit (12 Tage) im Luminermarchenspan. Ibici.
1617.
Art. 583. Auf die Anzeige des Commissärs Janser, daß die Unterthanen der drei Vogteien überihnen auferlegte Umgeld ans Wein sich beschweren, wird auf Grund, daß dieses Umgeld zu ihrerverwendet wird, einmüthig beschlossen, es soll bei der Verordnung sein Verbleiben haben; sollte etwaswerk oder Versammlungen dagegen gebraucht werden, so sollen die Landvögte angewiesen sein, ein stei
Aufsehen darauf zu haben und die Widersezlichen nach Verdienen zn bestrafen, nnd im Fall, daß Aus ^vor den drei regierenden Orten erscheinen wollten, sollen dieselben festgenommen und zum Gehorsam ge'"werden. Absch. 945. n, — 584. Der Commissär berichtet, daß Johann Jakob Bnrgo, des Raths zu ^des Nachts mit einem Streich übel verwundet worden sei und daß er den Francesco Somazzo für denhalte, der sich verlauten lassen habe, mit 300 Kronen in der Tasche wolle er sich von den regierende» ^liberiren lassen. Nun wird dem Commissär befohlen, den Somazzo und den Andrea Zesio in Vcr)" ^sezen, den einen im Urnerschloß, den andern im Unterwaldnerschloß, sie beförderlich, jedoch nTortur, zu examiniren und je nach Befund der Sache zu verfahren. Ibici. b. - 585. Da der Com—
Missür
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über den Großweibel beklagt, er besorge sein Amt nicht genugsam und offenbare, was verschwiege» ^sollte, wird erkannt, er möge, namentlich für de» obigen Handel mit Somazzo und Zesio, diein Anspruch nehmen nnd den Großweibel nach über ihn aufgenommenem Proceß vor die regierende" ^citiren. Ibici. c. — 586. Ans den Bericht, daß die jüngst oberhalb der Port»» z» Bellenz erbaute