Bellen;, Botlenz und Niviera. 1616. 1683
u»f Betreten zur Genugthuung anzuhalten. Die übrigen Gesandten erklären sich dazu bereit. Ibid. ß. —541- Da von Seite der Kauflente, welche wegen der Gefährdung der Wehren durch das Flößen und um sichW ihnen über eine billige Auflage für den Unterhalt der Schlösser, Parthune und obrigkeitlichen GebäudeZu bespreche», hieher citirt worden waren, Niemand erschienen ist und man nicht bestimmt weiß, ob die CitationWegangen ist, hat man nichts darüber beschließen können; indessen soll Uri dem dabei interessirten Land-smann Beßler intimiren, daß er sich mit den übrigen Kaufleuten darüber bespreche, und deren Meinung denändern Orten mittheilen. Absch. 923. n. — 542. Uri soll denen von Bellenz den Act, womit s. Z. der Kircheä" Ät. Stefan in Vellen; der Holzzoll ans eine bestimmte Zeit übergeben worden ist, zu Einsichtnahme ab-klangen. UM. K. — 543. Die Gesandten von Nidwalden klagen im Namen ihrer Herren und Obern gegen>cola Zaccnno, alt-Statthaltcr zu Bellenz, daß er öffentlich ausgesprochen habe, er könne in Nidwalden zuAllein Gericht und Recht kommen; sie verlangen Widerruf und Bestrafung desselben. Nachdem ZaccunoMiptet, er habe mit jenen Worten nicht Nidwalden, sondern seine Schwiegen» gemeint, da er nicht zu.uulliiiig ihrer Versprechen gelangen könne, wird erkannt, Statthalter Zaccuno soll vor den Gesandten beinein Eid erklären, es sei seine Meinung nicht gewesen, zum Nachtheil der Ehre seiner natürlichen hohenWeit, der Herren von Nidwalden, zu reden, sondern er erkenne sie für eine rechtliche Obrigkeit, die stets^ Gericht und Recht gehalten habe; wenn er etwas ihrer Ehre Nachteiliges geredet habe, so habe er ihrWutlich gethan, und es sollen sich die Herren von Nidwalden dieser Reden wohl entschuldigt haben. ÜberEhrenerklärung wird Nidwalden eine förmliche Urkunde ausgestellt. UM. c. — 544. Da die Obrigkeitenher die Schlösser mit großen Kosten unterhalten haben, ohne denen von Bellen; dießfalls etwas anzumuthen,^ ° herfügt, von jeder Maß Wein, welche die Wirthe vom Zapfen ausschenken, sollen sie den Obrigkeiten^"gster geben, und zwar in allen drei Vogteicn; jede Fronfasten sollen der Landvogt und LandschreiberWtting darüber aufnehmen, Widersezlichkeitcn sollen den regierenden Orten verzeigt werden. UM. d. —- Wegen Ablauf des zehnjährigen Termins soll den Gesandten auf die Bartholomäusjahrrechnnng BefehlWbcn werden, in allen drei Vogteicn Jedermann, mit Ausnahme der Landvögte und deren Amtleute, dasWn verbotener Waffen zu untersagen. Ibid. e. — 54k. Jedes Ort soll die in Händen habenden Proceß-und Kundschaften in Betreff der fehlbaren Priester in Bollenz der Obrigkeit in Uri überschiken, die dem°W°gt den Befehl zugehen lassen wird, Hab und Gut der Eltern dieser Priester laut der bollenzischenGilten in Arrest zu legen. Ibid. f. — 547. Der Parthuner von Bellenz legt die Proceßacten aus BündenWlich ermordeten Kindes vor und begehrt im Namen des Commissärs Weisung. Erkannt: Er werde^ "Wichen Fällen wohl zu verhalten wissen, die Fchlbaren soll er nach verdienen abstrafen. Ibid. ß. —Hel ^ Begehren des Theodor Bnrgo von Bellenz um einen Entscheid über seine Anforderung ansain"'^ erkannt, die zuvor bezeichneten „Sprücher" Fähnrich Tschudi und Statthalter Sentin sollen^ 'ui dem Landvogt in Bollenz, als Obmann, am 29. Juni über den Handel sprechen, wobei es dann denäemäß zu verbleiben habe. Ibid. b. — 549. Melchior Trvger, alt-Landschreiber zu Bellenz, bittetBetreff seines Rechtsstreites mit einem Mainthaler. Es wird ihm gerathen, den übrigen Ortenreck" Bericht zukommen zu lassen und sie zu bitten, sie möchten ihre Gesandten auf die Jahr-
'"'ug zu Luggarns beauftragen, die Sache zu entscheiden. Ibid. i. — 559. Mit dem von Cardinal Borro-> ^geordnete» Visitator Perrano werden ans allseitige Ratification hin folgende Punkte vereinbart:^'u Klagen über einen Priester dem viearius tbrnneus eingehen, soll er dem Landvogt davon Anzeige