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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1682
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Bellenz, Bollenz und Riviera. 1KI6,

oder wenn das nicht ausreiche, auS gemeiner Landsteuer bezahlt werden. Idici. k. 533. Schwyz läßt sichvernehmen, daß die beiden Priester von Bollenz, welche sich so gröblich verfehlt haben,diser Zyt in Hr-Cardinals zu Maylaudt gefangenschafft oder aber in vorgenomner Procedur, deß ihme ihr Herren vnd ober»zum theil zuogelaffen, doch mit Vorbehalt vndt Protestation, das man sehen welle, wie man dieselbigen ab-straffen welle"; wenn sie nicht nach Gebühr bestraft würden, behalte es sich vor, dieselben weiter zu strafe»-Um zum Ersaz der dieses Handels wegen erlaufenen großen Unkosten zu gelangen, wird der Landvogt be-auftragt, sie gemäß der Statuten von den Eltern der Priester unfehlbar einzuziehen, nichts destoweniger aberder Priester Hab und Gut bis zum Austrag des Handels im Arrest zu belassen. Nun werden einige Zeuge»abgehört. Zwei sagen aus, sie haben gesehen, wie vor ungefähr dritthalb Jahre» der Priester Jak^Giaduzell", nachdem er das hl. Sacrament genossen, sich ein Licht und einen Teller geben lassen, über de>»Licht eine Hostie verbrannt, mit dem Ende der Kerze die Asche auf dem Teller zerrieben, den Teller auf de»Kelch gelegt und mit den andern Hostien, die auf der Patena gelegen, das Volk versehen habe; nach der Mess?habe ihnen der Priester auf ihre geäußerte Verwunderung geantwortet,es sye nichts niiwes, es sige »»^dem alten gsatz, die habent Got ein lämlin geopfert vnd er thüe diß". Andere, namentlich der Sigrist u»dsein Sohn, stellen in Abrede, so etwas gesehen zu haben. Da nun die Kundschaften sich so sehr widerspreche»,verfügen die Gesandten, daß dieselben gefangen nach Schwyz abgeführt werden sollen, wo man sie gütlich,wenn nöthig peinlich, examiniren wird. Absch. 915. a. 534. Statthalter Judice meldet, daß die Landsch»^vom Landvogt ernstlich ermahnt worden sei, die Wehre beiManglia" (Malvaglia) unverzüglich herzustelle»,nun aber um Aufschub bis künftiges Jahr bitte. Wird in den Abschied genommen. Idici. l>. 535. A»>den Bericht, wie durch die durch den Tessin geflößten ungebundenen Burren die anstoßenden Güter und selbsldie Wehren beschädigt werden, wird zwar billig befunden, eines von jedem Hundert zu Händen der dre>regierenden Orte zu beziehen, aus Gründen jedoch für rathsam erachtet, auf den 9. Juni die Kaufleute Z»citiren und mit ihnen über eine bestimmte Taxe sich zu verständigen. Absch. 920. d. 53k. Einsti»»"^wird erkannt, daß die Unterthanen der Grafschaft den Obrigkeiten einen Ehrtagwen leisten sollen, wennNothwendigkeit es erfordert. Den Gesandten auf die Bartholomäijahrrechnung soll daher anbefohlen werde»,sogleich bei ihrer Ankunft Anordnungen zu treffen, damit es in guter Ordnung geschehe und daß auch ^Stadtgraben zu Bellenz gesäubert werde. Ibid. e. 537. Der Antrag, von jeder durch Bellenz gehe»^"'Lagel mit Wein eine Auflage zu erheben, wird in den Abschied genommen. Ikiä. (I. 538. In Betreffdurch den Comissär verarrestirten Holzes des Hercules Rosselini von Lnggarns wegen eines von dessenbegangenen Fehlers wird, da der Vater für den Sohn nichts schuldig zu sein erklärt und das Holz als st»Eigenthum anspricht, erkannt, der Commissär soll den Arrest aufheben und den Rosselini das Holz abführt'lassen, jedoch 300 Kronen Bürgschaft von demselben nehmen, daß er auf Bartholomänstag im Rechte» U»wort geben werde. Idici. o. 539. Auf das Weisungsbegehren des Landvogts von Bollenz über sei» ^ ^halten gegen Eine», der in Moyland einen Mord begangen haben soll, wird ihm aufgetragen, denseeinzuziehen und ihm den verdienten Lohn zu geben. Auch soll er sich erkundigen, wo der fehlbare ,sei, wie er sich aufführe und wie es sich mit dessen Hab und Gut verhalte, und darüber, sowie in ^des Marians auf künftiger Conferenz berichten, damit man zum Ersaz der Kosten gelange. Idid. k- ^Die Gesandten Nidwaldens beschweren sich über beleidigende Äußerungen, welche StatthalterBellenz über ihre Herren und Obern und über einige Privatpersonen sich erlaubt habe, und bitten, deuy