Bellenz, Bollenz und Niviera. 1615. 1616. I68l
»»vertheilt bei einander sind und alle die, welche an einer Sache zu gewinnen oder verlieren haben, wenn es
um Gut handelt. Bei diesem Artikel läßt man es bleiben. Ibid. p. — 52t. Ebenso wenn fremde Seilten
b»vch die Landschaft Bollcnz fahren, lassen wir es auch bei der Ordnung ihrer Statuten bleiben. Ibid. y. —
Was dem Commissär und Landschreiber zu Bcllenz für ihre Gänge nach Lnmino und auf den Berg auf
ö kr Jahrrechnung gut gemacht worden ist, soll bei nächster Iahrrechnnng wieder zurlikverlangt werden, da
dazu ohne Anspruch auf besondere Entschädigung verpflichtet sind; nur dann soll einem Amtmann eine
M Belohnung geordnet werden, wenn er ausbleiben und das Seinige „vßligen" oder verzehren müßte.Ibid. r.
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Ärt. 526. Da auf die dem Cardinal Borromäns ttberschikten Klagen gegen die Priester Hortensio Tamelta,Mrer z„ Ponte, und Jakob Gnidello, Pfarrer zu Campo, über ihr lasterhaftes Verhalten in geistlichenweltlichen Sachen keine Bestrafung erfolgt ist, dieselben vielmehr in ihrer „Üppigkeit" fortfahren und»»f ^ »» s^» erlassene Citation ausgeblieben sind, so wird einstimmig erkannt, insgeheim sechs rechtliche"»er nach Bollenz zu schiken, welche die beiden Priester gefangen nach Uri führen sollen, um sie daselbstder ? ^ geistliche und weltliche Obrigkeit examiniren zu lassen; sollten sie sich absentiren, so sollen sie aus^Landschaft verbannt und deren Hab und Gut zu der Kammer Händen confiscirt werden; wer ihnenerkvnnnen, Speise und Trank gibt, soll in gleiche Strafe verfallen; jedes Ort soll unverzüglich zwei recht-^ ^ Ränner zu diesem Zweke nach Uri schiken. Laut den bei den Proceßacten liegenden Kundschaften sindw beiden Priester der Verbrennung des hl. Sacraments beschuldigt; die als Zeugen citirten Sigrist undWn mcrden in VerHaft gcsezt und ernstlich exaininirt, wollen aber nichts gesehen haben, weßhalb derdea'^ Erscheinen der Priester eingestellt wird. Absch. 912. a. — 527. Der Landvogt klagt gegen
^^»tthcilter, daß er Briefe und Siegel gefälscht, gegen den Sekelmeister, daß er den Frieden gebrochen"»d bittet um Hülfe und Rath über deren Bestrafung. Es wird ihm anbefohlen, nach Form Rechtensi » sie zu proccdiren. Ibid. o. — 528. Ferner berichtet er, daß die Malefizkosten ihm immer noch auS-»»geachtet ans lezter Bartholomäijahrrechnnng die Gesandten dem Statthalter anbefohlen haben,selb ^ bezahle». Wird wegen abgehender Instruction in den Abschied genommen. Ibid. d. — 529. Der-u>id^ i)!amen der Landschaft, die drei Orte möchten nach aller Übung alle Malcfizsachen mit Nnzen
»i ,^^"ben übernehmen. Man läßt es aber bei der bestehenden Ordnung verbleiben. Ibid. e. — 536. SchwyzAnzug, daß an der Vollendung der mit so großen Kosten erbauten tcssinischcn Wehren nur noch wenig» . baß aber bei Vcrsänmnng der Schlnßarbeiten der Verlust aller Kosten zu besorgen sei, daß es dem-^ liegen alle Folgen Protestiren miißc, wenn dadurch, daß Nidwalden die ihm lezthin auferlegten 36Vbezahlen wolle, Schaden erfolgen würde. Uri erbietet sich, seinen Anthcil zu berichtigen, wennbon den andern Orten über das von ihm und seinen Particnlarpersonen ausgegebene Geld Brief und^ "»sgerichtet werden. Untcrwalde», darüber ohne Instruction, nimmt es ml reibrendum. Ibicl. k. —^pc» ^ ^^)wcrde Nidwaldens, daß Statthalter „Zakhon" (Zaccnno) von Bellenz wegen einesTvn^> seiner Schwiegen» sich unterstanden habe, dieselbe in das Thal Josafat zu laden, wird dem»»befohlen, den Zakhon laut der Statuten zu strafen. Ibid. i. — 532. Ans die Klage der Amt-' b»ß ihnen noch einige Malefizkosten ausstehen, wird erkannt, dieselben sollen ans der Landschaft Malefiz,
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