1689 Bellenz, Bollenz und Niviera. 1615.
Iahren wegen Schulden flüchtig gemacht hat, wird auf sein Ansuchen sicheres Geleit bewilligt, um mit seine"Gläubigern abzurechnen. Ibid. ö. — 599. Wegen der beim Zoll zu Belleuz seit einiger Zeit vorkommende»Unordnung soll auf künftigem Appellationstag Einsehen gethan werden. Ibid. t'. — 519. Bezüglich deram Tessin zu Bellenz läßt man es bei dem verbleiben, was dießfalls auf jüngster Conserenz zu Uri (Altodibeschlossen und verordnet worden ist, nur wird eine Änderung in Vertheilnng der Kosten in der Weisegenommen, daß die Personaver den andern beide» Theilen noch 300 Kronen abnehmen sollen, da sie ^Saumseligsten sind. Zur Vollendung der Arbeit soll sich Jtal Reding nochmals hineinbegeben und sollen300 Kronen mitgegeben werden. Umtriebe gegen diese Beschlüsse werden mit einer Buße von 300 Kro»^bedroht. Absch. 910. n. — 511. Herr Ncding soll zugleich verschaffen, daß die Wehre oberhalb derbrüke ausgebessert werde, da wegen der Brüke viel daran gelegen ist. Ibid. b. — 512. Was wegenKlagen etlicher Priester aus Bollenz auf die ab jüngster Tagleistung zu Uri erlassenen Befehle erfolgen wird,will man erwarten, da bis jezt eine Antwort nicht eingelangt ist. Ibid. e. — 513. Weil um den ^Bellenz weder Brief noch Siegel vorhanden seien, soll ein solcher init unser aller Orte Siegel in PcrgaM^aufgerichtet und dem Zoller zugestellt, auch eine Copie in's rothe Buch zu Belleuz eingetragen werden. Ilüä>— 514. Da den Unfern der Zoll zu Mayland um den dritten Theil gesteigert worden ist, so daßUrsache hätte, denen von Mayland den Zoll zu Bellenz ebenso zu steigern, zieht man doch vor, a»^>
spanischen Gesandten Casale das Gesuch zu stellen, daß er verschaffe, daß der Zoll wieder auf die
alte T«k°
herabgcsezt werde. Ibid. n. — 515. Da die von Ursern, Livinen, Niviera, Bellenz, Bollenz und Lauis,Calanca, Ruffle und Misox, „sambt ir Zugehört", etwas Freiheiten des Zolls halber zu Bellenzsollen diese unfern Obern abschriftlich mitgethcilt werden, damit man sie in's rothe Buch eintrage» mkönne, zum Verhalt für die Commissäre und die Zoller. Ibid. I. — 516. Die Unterthanen in den drei ^teien sollen in Zukunft, wenn sie einen Eid schwören, es mit aufgehobenen Fingern thun, und nicht, ^bisher, nur unter Berührung der Schrift. Zu dem Ende soll ein Eid in italienischer Sprache verfaßt >den Landvögten zugestellt werden. Ibid. Ii. — 517. Der Landvogt auf der Niviera soll des Statthalter ^Concubine mit dem Eid aus der Landschaft verweisen. Ibid. i. — 518. Dem Rath zu Bellenz soll in allemgeschrieben werden, daß die Spitalvögte alle zwei Jahre vor dem Commissär und den Dreigeschworuen ^ablegen und des Spitals Sachen in ein Inventar verzeichnen und an Nuzen verwenden sollen, sonst würde ^genöthiget, Verordnete dahin zu schiken zur Rechnungsabnahme. Ibid. k. — 519. Die wegen derlohnung auf dem Appellationstag von 1613 gemachte Moderation, ihnen von jedem Gang nicht mehr als ^ling zu geben, soll in's rothe Buch zu Belleuz eiugeschrieben werden, ebenso, daß unsere Herren undFiscals Jahrlohn halber keine Kosten haben wollen, dieser vielmehr nach alter Ordnung vomentrichtet werden soll. Ibid: 1. — 529. Die Wehren in Bollenz sollen in des Landvogts Hansgethan werden, wie schon mehrmals erkannt worden ist. Ibid. m. — 521. Der durch Commissär FM'" ^gegebene Aufschluß über die leztjährige Malefizrechunug, wird als genügend erfunden und der Commissidie Amtleute für entschuldiget gehalten. Ibid. n. — 522. Da in die leztjährige Amtsrcchnung ZU ^vielerlei ungewohnte Ausgaben gcsezt worden sind, so sollen die Orte ihre Gesandten auf nächste Jahrrec)» ^instruiren, wie es damit gehalten werden soll. Ibid. o. — 523. In den jüngsten Abschied aus Böllens 0 ^Artikel gestellt worden, daß Vater, Mutter oder Freunde, die iin dritten Grad, oder näher verwandt ^nicht zeugen mögen, wenn es Leib oder Ehre betrifft; ebenfalls nicht Vater, Mutter, Bruder »»d