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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1679
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Bellen;, Bollenz und Rivtera. 1615. 1879

brachtet hat, aber dennoch Gott nie verläugnen wollte, angewiesen, noch weiter mit der Tortur gegen sie zu^»cediren; würde er auch nichts weiter ans ihr erfinden, so soll sie nichts destoweniger wegenzuvor bekhannt-^ Daten" hingerichtet werden. Ibid. e. 501. Jedes Ort soll das in seinem Schloß zu Bellenz mangelnde^ber nach Gebühr ergänzen. Ibid. ll. 502. Der Landvogt begehrt Weisung, wie er sich in Betreff desEugenen jungen Abvndio zu verhalten habe, der anßer einigen Diebstählen ohne Marter einiger Hexereienandig ist. Er wird angewiesen, gegen denselben zu procediren, aber nicht allzu streng, weil er noch jung- Und besonders ihn zu fragen, ob er mit dem Pulver Niemandenverderbt" habe. Ibid. e. 503. Die^uetbirgisch^ Amtleute steigern von Jahr zu Jahr ihren Lohn, wie ans den Abschieden von 1613 und 1614ist. Das wird in den Abschied genommen, nin für die Zukunft Ordnung zu schaffen. Ibid. k.

billig, daß Johann Pianta von Medea ans der Grafschaft Bellenz, der seinenObp hinein Messer umgebracht hat, von dessen Verlassenschaft Besiz nehme, oder daß die

^ Amtleute irgend eine Ansprache daran geltend machen, sondern beschließt, dieselbe sollh ^ern rechtmäßigen Erben und des Thäters ehelichen Kindern, wenn deren vorhanden sind, ohne Eintrag, .. werden; des Thäters eigenes Vermögen aber soll billiger Weise der Obrigkeit, wo es zu finden ist,^bsch. 907. <z. 505. Zu Berichterstattung über den Stand der Wühlarbeiten am Tessin

ein

Nuscvni im Namen der Pcrsonavcri. Die Anwälte der Communität und der Grafschaft beanstanden

Tess

5u Ablegnng der Rechnung, ist der Bauherr Jtal Reding hicher beschieden worden. Daneben finden sich^^ustin Ghiringhclli im Namen der Communität Bcllenz, Anton Brun im Namen der Grafschaft, und

dil>-es

Usch ^"is von Mentlcn, daß die eingegangenen Gelder zur Vollendung des Werkes nicht genügen, indembei? Werklentcn, 400 Kronen den verdienten Amtleuten zu bezahlen ausstehen, kann der-^Zen ^ ^ochnnng nicht abgeschlossen werden. Ncding wi.rd dagegen neuerdings gebeten, von ObrigkeitWie bisher die Arbeiten zu leiten. Auf künftigen Appellationstag soll jedes Ort dein Neding zur

^chnung, weil ihnen kraft eines Abschiedes nicht mehr als 400 Kronen zu bezahlen und einen Theil imw uiiszuränmen auferlegt worden sei, was sie bereits gcthan haben. Auf den Bericht aber Redings und

^'"wu»g des Baues 300 Krön, verabfolgen. Und da man genügend ersehen hat, daß durch die Communität,befvll ^ Personaveri ihres Ungehorsams wegen große Unkosten entstanden sind, so wird Ncding an-der^"' schuldig Befundene zum Gehorsam zu ermahnen und von Widerspenstigen die Strafe zu Gunstenstttz Zuzuziehen. Überdieß wird das Verhältnis; der Beisteuern dahin abgeändert, daß, weil die Personaverijx^^^swrsam, die Grafschaft aber am meisten willig gewesen, dieser der siebente Theil abgenommen undZ»r ^rcm dritten Theil iiberbundcn wird. Ncding wird schließlich allen Ernstes befohlen, die von Lumino^^llung der Wehre oberhalb derMeiß"- (Movsa-) Vrüke anznhallcn. Absch. 908. a. 506. AufLandvogts in Vollcnz, daß einige Priester sich Vergehen in weltlichen und geistlichen SachenSchulden kommen lassen, wird ihm anbefohlen, im Verein mit Landschreiber Wolfgang zu Bellenz^istl Zuzunehmen; weil aber die Vergehen in geistlichen Sachen so wichtig sind, soll er die Klag-^'opst zu Abläsch zustellen, damit er in Gegenwart des Landvogts die Kundschaft einnehme; allesöge,, dann auf nächsten Appellationstag eingeschikt und die Gesandten mit Vollmachten darüberworden. Ibid. b. 507. Zu Vermeidung von Streitigkeiten wird verfügt und durch einen Rufschl^ Kraucht, daß in Zukunft Niemand ohne Vorwissen des Commissärs den Mühlcbach zu Lnminoab-^ (still stellen) soll, bei Strafe und Ungnade. Ibid. d. 508. Dem Andrea Balba, der sich vor