1676 Bellenz, Bollenz und Niviera. 1614.
an den ober» Bund zu schreiben, man habe mit Bedauern vernommen, daß seine Angehörigen etwaS Neu^rungen in Bezug auf die Landmarchen geübt haben; man habe gehofft, die Sache werde durch die Säze undden Obmann erörtert werden; aus bewegenden Gründen und zu Vermeidung weiterer Conseqnenzen wünscheman nunmehr, daß der Obmann darum angegangen werde, die langwierige Streitigkeit endlich auszusprechen'Die dieses Marchstreites wegen aufgelaufenen Kosten sollen von den drei Orten, die des Malefizes wegen ^lanfenen dagegen ans dem Malefiz bezahlt werden. Ibid. b. — 473. Dein Commissär zu Bellenz wird a»-befohlen, die Wnhrkosten abzutheilcn und von den Schuldigen einziehen zu lassen, damit jene, welche Vorschüssegemacht haben, befriediget werden. Ibid. e. — 474. Statthalter Jndice und sein Sohn Hans Peter vo»Malvaglia hatten gegen den von Landvogt Lnssi in Bollcnz ans Grund der Aussagen einiger hingerichtet^Unholden formirten Proceß Protest eingelegt und um Abordnung von Gesandten zum unparteiischen Unterst«der Sache gebeten. Nach Abhörnng nun dieses von den Gesandten neu aufgenommenen Processes, der Recht'fertigung des Statthalters und seiner Söhne, deren Begehren um Bestrafung desjenigen, der den Statthattefrüher schon um Hab und Gut und dießmal um Ehre, Leib und Leben zu bringen getrachtet habe, sowie ihreBitte um Entschädigung wird gefunden, daß des Landvogts Proceß mit dem neu aufgenommenen nicht übere»'stimme, daß ein Theil der Kundschaften widerrufen worden, daß an Jndice dießfalls nichts ferner zu such"sei, weßhalb er für entschuldigt erklärt wird. Ibid. 6. — 475. Die Judice klagen über das falsche Procedire»gegen ihren Vater und verlangen von den Urhebern des rechtswidrigen Verfahrens Ersaz der großen Unkostenund Nestituirung der Ehre. Landschreiber Steinum verantwortet sich, er habe nichts Anderes gcthan, als >nihm vom Landvogt anbefohlen worden; wenn er sich also in etwas verfehlt habe, sei der Landvogt der ^anlasser, übrigens habe er nicht Alles selbst geschrieben, sondern es haben auch Baptistin und Andere ^Sachen sich angemaßet. Da sich nun aus dem jüngst durch die Gesandten formirten Proceß ergibt, daß unur Landschreiber Steinum und Sekelmeister Ambrosius Gnidoto an dem zuerst angehobenen Proceß die S )tragen, sondern noch viele Ändere dabei interessirt sein sollen, von denen aber Niemand zugegen und in eAbwesenheit und ohne sie angehört zu haben der Handel nicht Wohl erledigt werden kann, so wird die nans nächsten Appellationstag verschoben. Dorthin sollen dann Alle, welche bei diesem Handel betheiligtcitirt werden, nämlich Landvogt Lnssi, die drei alten Geschwornen, Landschreiber Steinum, Sekelmeisterbrosius Gnidoto, Landweibel Nosso, des Statthalters Sohn, Unterschreiber, und Statthalter Judice;sollen der Landschreiber und der Landweibel in ihren Ämtern eingestellt sein; bis dorthin sollen dieObrigkeiten nach einem andern Landschreiber und Dolmetsch sich umsehen und der Landvogt sich mit n»p ^teiischen Amtleuten versehen. Absch. 87V. a. — 476. Dem Landvogt in Lauis soll geschrieben ^endeN'^möchte dem Markt zu Giubiasco seinen Lauf lassen, ansonst man, um sich schadlos zu halten, dasauf den Lauiser Markt passiren lassen würde. In diesem Sinne wird auch an Ammann Znrlanbcn gesäst^damit er durch seine Obern dem Landvogt entsprechende Weisungen zugehen lasse. Ibid. b. — 477. J>" ^derer von Livinen klagt Ritter Bulla, daß die ans der Niviera ihnen verweigern, für ihre Saninrosse an ^wo als in Wirthshänsern Heu zu kaufen. Um gegenrechtliche Maßregeln zu verhüten, wird dem . »der Niviera die Weisung ertheilt, dafür zu sorgen, daß die Unterthancn sich aller gebührlichenbefleißen. Ibid. c. — 478. Den Antonio del Pozzo von Corzvneso betreffend, soll der Landvogt in ^angewiesen werden, den Proceß zu formiren und auf den Appellationstag zu schikcn. Ibid. d. — 4^'ein Theil der neu erbauten Wehre durch Wassergröße zerstört worden ist, wird auf Ratification h"'