Bellenz, Bvllenz und Riviera. 1614. 1677
Obrigkeiten für nothwendig erachtet, den in dieser Sache erfahrenen Lieutenant Reding zu bitten, sich noch-derselben anzunchincn und unverzüglich die nöthigen Arbeiten anzuordnen. Zugleich soll verfügt werden,, Conimunität (Bcllenz) und Alle, welche daran beizusteuern Pflichtig sind, ihre Steuern monatlich ab'^sern, damit die Arbeiter wöchentlich bezahlt werden können. Absch. 882. a. — 48V. Dem Jakob TollanoLuminv wird als Entschädigung für seine Sendung nach Bünden bewilligt, daß in der Commune LuminoWinand als er Korn feil halten oder verkaufen möge, das die aus Bünden kaufen, dem gemeinen Mann^ unbeschadet. Ibiä. b. — 481. Die vom Wasser beschädigte Moesabrüke soll durch die Pflichtigen un-^Züglich herstellt werden. Ibiä. e. — 482. Alle, welche in den drei Vogteien Logtkinder haben, sollen esLandvogt unfehlbar melden und alle zwei Jahre in Gegenwart der nächsten Verwandten und des Land-
sei» ^ Buße Rechnung ablegen. Dem dieser RechnnngSablage beiwohnenden Amtmann soll für
. >/" ^)n 1 Diken, wenn die Rechnung bis ans 1000 Kronen, '/z Krone, wenn sie über 1000 Kronen be-gegeben werden. Ibiä. ä. — 483. Ans den Bericht, daß in den drei Vogteien der Ehebruch gar zu» gebüßt werde, wird verordnet, die, welche dieses Lasters sich schuldig machen, sollen zu 10 Kronen Bußeeh» ^ ^^ben. Ibiä. o. — 484. Da in den drei Vogteien der Mißbrauch sich eingeschlichen hat, daß ParteienH^^'üussen ihrer Gegenpartei an die hohen Obrigkeiten gelangen, wird verfügt, es soll in Zukunft ohneä»e ^ regierenden Commissärs oder Landvogts und ohne eine Bescheinigung von diesem oder ohne^ Citation vorweisen zu können, Niemand an die Obrigkeiten in den Orten gelangen, auch soll es, bei 50°uen Buße, acht Tage zuvor der Gegenpartei verkündet werden. Ibiä. I. — 485. Zu Beseitigung des der All-auf ^ eingeschlagenen Güter wegen entstandenen Unwillens wird verordnet, die gewohnte Auflage sollies ohng Unterschied gelegt, davon der vierte Pfenning erhoben und die Allmenden, Gemeinwerke odersiäge gereutet und gesäubert werden; der regierende Commissär sammt den vier Verordneten soll jcweilen^ ^ bequemsten zu reuten und anfznthnn ist;, die zu Äkern oder Weingärten eingeschlagenen
^ ^ sollen also verbleiben, jene Einschläge aber, die noch Wiesen oder Matten sind, sollen bei festgesezter^s^'^ bestimmten Termin zu Gemcinwerk aufgcthan werden. Ibiä. ß. — 48k. Auf die Anregung,„verstudet" Erdreich unten am Moni Kenel zu Cadenazzo sei, wovon man keinen Nuzen habe,^aud ^ bcrkanft werden möchte, indem die Commune ans dem Erlös die Schulden bezahlen und anderes
um machen könnte, wird erkannt, es möge dieses Stttk Land wohl verkauft werden, der vierte Pfen-
'"S aber
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don 9 ^ Änfnung andern Landes verwendet und der Nest angelegt werden. Ibiä. b. — 487. Jenemhalt ^ während neun Tagen mit einem Pferd in die Bünde geschikt worden ist, werden für Mühe-
""d Zchrnng 3 Gulden täglich zuerkannt. Ibiä. i. — 488. Wie in Cadenazzo wird auch zu St. Anton""d Standen bedektes Stük Berg zu veräußern erlaubt. Ibiä. b. — 489. Einigen Kindern
ein
"S-richteter
Db»' . Personen, die durch ihre Eltern in großes Elend gekommen sind und deren Erbgut der hohenz». ^ ^ berfallen ist, wird, nach Abzug der rechtmäßigen Unkosten, ans Barmherzigkeit der fünfte Pfenningdie bch I- 4W. Ans die Beschwerde des Unterweibels Albert Ronco in Bellenz, daß ihm für
r der gefangenen Personen noch keine Belohnung zugekommen und auch sein Jahrlohn noch
^°ge»^ erkannt, er soll bezahlt werden. Ibiä. m. — 491. Der Baptistin in Bolleuz soll ein-
^fti examinirt und nach Verdienen bestraft werden. Ibiä. n. — 492. Landvogt Planzer soll ans
Haltes" biblischen Tag zur Verantwortung citirt werden, weil er in malefizischen Sachen des Statt-Joris Tochter wider ihren Vater peinlich examinircn lassen hat. Ibiä. o.