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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1672
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1672 Bellenz, Bollenz nnd Riviera. 1613.

Vergütung des von den Lanisern erlittenen Schadens behülflich sein wollen. Zn Vermeidung von Unfreu»^'schaft wird der gegen die Laniser begehrte Arrest auf gegebene Bürgschaft hin eingestellt. Die Mitthcil»»ßUri's, es habe den Landvogt von Lanis, seinen Landsmann, sowohl der Abrnfiing des Snbiaskerals andern Ungehorsams wegen abgestraft, wird in den Abschied genommen. Absch. 842. a. 44k. Auf U"Bericht der wegen der Malefizsachen in den ennetbirgischen Herrschaften befindlichen Gesandten, und aus e»^Zuschrift des Commissärs Farlimann wird, da Landvogt Joh. Lnssi in Vollcnz sich nächstens in die Orte begebtmuß und da durch die dortigen Gesandten allzu große Kosten erwachsen, an die Landvögte und Gesandten geschn^"'sie sollen die Untersuchungen wegen Unholderei möglichst befördern, bezüglich der ausgestellten Geschw>w^"das Nöthige Vorsorgen nnd für einmal heimkehren. Der Appcllationstag hiefür wird aus den 1. Decei»^nach Schwyz angesezt. Ibid. b. 447. Die zn Brunnen aufgestellte Verordnung in Betreff der Wnhre»Tessin zu Bcllenz, sott in Vollziehung gcsezt werden, daher sott jedes Ort seine Ochsen und zugegebenenbeiter ans den 13. November in Altorf haben, von wo aus die Verordnung dem Commissär nnd Landsch»^^'mitgeschikt werden soll. Ibid. e. 448. Bezüglich der von Podestat Horatius Molina gegebenen Bürgstsoll dem Beschluß der Jahrrechnung nachgesezt werden. Ibid. cl. 449. Ans dem Appellationstag soll A»Z^geschehen um Moderation der wegen der Unholden aufgelaufenen großen Unkosten. Ibid. 459. Da e»Orte ans Kosten der Vogteien Gesandte hingeschikt haben und dadurch überschwängliche Unkosten den cw'Unterthanen erwachsen, so erinnert man sich an das früher darüber Verhandelte, gemäß welchemmehr als 1 Diken Lohn auf den Tag und nicht mehr als drei Tage für die Hinreise, drei Tage f>wAufenthalt und drei Tage für die Herreise zn bezahlen schuldig sei, in welcher Zeit Jeder seiner ^oder dem Geld nachsezen solle. Schwyz nnd Unterwaldcn wollen dabei verbleiben und dem Commissi^ ^Weisung zugehen lassen, dieses durch einen Nnf bekannt zu machen nnd in das rothe Buch zu Bcllc»Z^stellen, Uri, darüber nicht instruirt, nimmt es in den Abschied. Ibid. I. 451. Die Commune Belletschwert sich über die angelegten Steuern für Erbauung der Wehren bei Carasso nnd über dieLuminer Kosten. Ferner machen die in Folge des Beschlusses zu Brunnen angestellten Baumeister ^stellnng, daß für die Arbeiten 1000, statt der ansgesezten 100 Kronen aufgewendet werden müssen, wen» ^den zn besorgenden Gefahren wirklich vorbeugen wolle. Nach Erwägung der Sachen wird beschlossen, esdem gefaßten Beschlüsse gänzlich nachgekommen und die Wehren ohne fernere Verhinderung gebaut we ^dem Anerbieten des Landammann Beßlcr zufolge, zn Ausführung des Werkes 3000 Guldenwollen, wenn die Obrigkeiten ihm die Znrükerstattung versprechen, soll jedes Ort um 500 Krone» ^schreiben; indessen sotten, weil diese Summe nicht genügen wird, in der Grafschaft Bellenz die Steww" ^der aufgestellten Ordnung eingezogen nnd gut verrechnet werden; die nöthigcn Steine sollen nichtden niedergestürzten Häusern, sondern überall, wo man deren findet, genommen werden; die wege»Geschäften in Bettenz sich aufhaltenden Hauptmann Zwcyer und Lieutenant Reding sollen sich ans de»schein begeben, den Werkmeistern mit gutem Rath an die Hand, gehen und denen, welche diesensich widersezen sollten, die nöthigen Belehrungen geben. Absch. 840. a. 452. Es wird verfügt,mnnität Bellenz soll die ihr auferlegten Kosten wegen Lumino bezahlen, und zwar aus vielen triftige»den, insbesondere wegen Übertretung etlicher Commendamente. Ibid. b. 453. Uri wirdCommune Bellenz wegen ihres ungebührlichen Schreibens und Ungehorsams zn antworten, daß mcmsie wieder mit solchen Unbescheidenheiten komme, zeigen werde, daß wir die Herren, sie die Unterthc»»'"