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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1670
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1679 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1613.

lich sein könnte, vorzüglich aber, ob man zuvor mit Landammann Hässi von Glarus, den Schwyz zn>n ^

mann ernannt hat, darüber sich besprechen solle oder nicht. Es wird mm für rathsam erachtet, den Ok»»»"'

nach Einsiedeln zu vermögen, wohin Landammann Neding und Commissär Frischherz in der III Orte Ncn»9

abgeordnet werden sollen, um ihm ihre Nechtsamen zu eröffnen und freundlich zuzusprechen, besonders

ihm des Bartholoms Castiglione rechtlichen Ausspruch, so in Gegenwart beider Parteien geschehen ist, "

allein Fleiß vorzulegen; denn daß Castiglionis Ausspruch früher nicht eingelegt worden und erst seither Z»

Vorschein gekommen ist, ist daraus zu entnehmen, daß in den später» Sprüchen keine Meldung davon ges"h

Absch. 834. 426. Man ist zusammen gekommen, um den Bericht der zu Landammann Hässi abgeord»«--

Gesandten über ihre Mission zu vernehmen und sich über das fernere Verhalten zu beratschlagen, da >V ^

um Entlassung als Obmann angehalten hat. Es wird mm beschlossen, Glarus durch ein Schreiben Z» ^

suchen, es möchte Hässi zur Übernahme der Sache bestimmen, ferner in einein freundlichen Schreibe» ^

selbst zu bitten, die Functionen eines erkieseten Obmanns anzunehmen und ans den 22. nächsthin »>it

Gesandten der drei Orte an Ort und Stelle zu reiten. Überdies; wird verfügt, die auf den Angelus

reitenden Gesandten sollen ihrer Amts- und Nathseide entlassen sein und Vollmacht haben, in der SaA

handeln und zu nrtheilen; ferner sollen sie auf Anfrcchthaltung des Ausspruchs des Bartholomä Castig ^

dringen; alle drei Orte sollen ihnen einstimmige Instructionen mitgeben, die eine gütlich, die andere

zu handeln, von der erstern sollen die Gesandten sich vorläufig nichts merken lassen. Endlich wird Lalidsch^'

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sorgen, daß die den Bollenzern auferlegte Buße von 400 Kronen eingezogen und jedem Ort sein 6^^'^Theil zugestellt werde. Ikicl. ci. 429. Landammann Beßler soll die leztjährige Instruction in Sache» ^spänigen Landmarchen Schwyz und Unterwalden zuschiken. Ikicl. <z. - 439. Die Gesandten sollen sich .Kaufleuten, welche die Erstellung der Gravedonerstraße betrieben haben, bezüglich ihrer Unkosten durch einejährige Zollbefreiung abfinden. Ikicl. I. 431. Da man in Erfahrung gebracht hat, daß den arme»thanen und Commune» der Grafschaft unsägliche Kosten mit den Gyselboten erwachsen, indem bisweiK»sechs bis sieben im Land seien und oft einer einzigen Commune über 100 Kronen Kosten auftreibe»,für rathsam erachtet, dieses an die Obrigkeiten gelangen zu lassen. Absch. 836. n. 432. ^

leztes Jahr erkannten Bußen wird Folgendes verfügt: Der Commune Carasso sei die Buße von 129 ^erlassen, die 1000 Kronen, für welche Podestat Molina Bürgschaft geleistet hat, sind liquid zu glt>

Confiscation der Güter des Johann Angelo Greppa sei aufgehoben. Ikicl. k. 433. CommissiFarlimann legt in Gegenwart der Dreigeschwornen, Näthe und Amtleute Rechnung ab über die ans ^laß der Hingerichteten gelegten Confiscationen; die nach Abzug resnltirende Summe von 664 Kronen 9 /- ^soll nächstes Jahr nach Verkauf der Güter den Gesandten erlegt werden. Ikicl. v. 434. DersK^ ^Rechnung ab über die Bußen. Nach Abzug der obrigkeitlichen Unkosten erhält jedes Ort 30 Kr. '4 Angster. Ikicl. cl. 435- Der Gesandte Nidwaldens hat für Jahrgehalte, Trinkgelder, Unterst^ ^u. A. m. ausgegeben in Bellenz 52 Krön. 33 Krz. 2 Den. an ordentlichen, 11 Krön. 13 Krz. 2 ^

Stulz zu Luggarus zum Kläger in der III Orte Namen deputirt, welchem sich zu unterziehen seine ObüFihn ermahnen soll. Absch. 835. n. 427. Den wegen des Landmarchenstreits mit Misox abgeordnete»sandten wird aufgetragen, den Anstand wegen der Reformisten und Zoccolanten zu Bellenz gütlich Z» ^gleichen und, wenn dieses erfolglos wäre, für Einführung der Kapuziner Schritte zu thun; fernerfür Herstellung der Wuhre am Tessin daselbst sorgen. Ikicl. k. 428. Die Gesandten sollen auch