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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1669
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Bellenz, Bollenz und Riviera. 1K13. 1Kki9

Theilen nur seine Amtleute, die Landschaft ans ihren? dritten Theil die ihrigen bezahlen soll. Absch.^kg. b. einigen Jahren mißbranchcu die Unterthaneu in Bollenz die ihnen aus Gnade ver-

^'>ien Freiheiten, üben allerlei Practiken und Trölereicn, benehme!? sich a?lf den Landsgemeindcn ???it ärger-Rumor" nnd großer Unbescheidcnheit, respectiren weder die Gesandten noch Landvögtc und erzeigenals ob sie keine Obrigkeit anerkennen thätcn. Um diesen? Unwesen zu steuern, wird auf Genehmigungder hohen Obrigkeit folgende Verordnung aufgestellt: Die gewöhnlich alle zwei Jahre abgehaltenen Lands-^uieinden sollen, da solche sonst nirgends den Unterthaneu gestattet werden, fortan verboten sein; jährlich^ alle zwei Jahre mögen die Commnnen ihre Cvnsnln erwählen, jedoch darf Niemand dabei stimmen, der> Zwei Monate vor nnd nach dem Wahltag Feuer, nnd Licht in Bollenz erhalten hat, auch dürfen beih?b^ Umtriebe dabei gebraucht werden; der Landvogt soll wie von Alters her Gewalt

Statthalter und die Landwcibel zu ernennen; den Landschrciber und Dolmetsch soll man aus densollkchiken und gelegentlich sich verständigen, ans welchen? Ort der erste den Antritt thun soll, jedochWder sechs Jahre dienen wie zu Bellenz; die der Landschaft erst vor wenigen Jahren bewilligten drei^l1won,en sollen wieder abgeschafft sein, weil sie diese Gnade sehr mißbrauchen, die Landvögte in der^Rernug hindern und in Kosten bringen und sich benehmen, als wenn der Landvogt ihr, nicht sie seineSekelmcistcr soll der Landvogt saniint dei? Röthen nnd Amtleuten erwählen nach der>i»d ^ Faccien, nnd zwar an dem ersten Sonntag, nachdem die Gesandten in das Land gekommen,Trölerei nnd Practiciren. Wenn diese Verordnung durch die Obrigkeiten ratificirt sein wird, soll sieästigen St. Bartholomänstag in straft treten. Ibick. e. 418. Da der Priester in Bollenz, der seineskiiii! " ^bens wegen von Jedermann verabscheut wird, vom Vicarius wieder libcrirt worden ist, sollki»d^^^ dessen Prvceß mit einen? Schreiben den? Cardinal in Mayland übersenden. Ibick. ck. - 419.

Weil alle Unruhen von Geistlichen ans Bollenz herrühren, soll jede Obrigkeit in Überlegung ziehen, wie^ für hch Zukunft begegnet werden könnte. Ibick. o. 420. Der Landschaft Bollenz wird bei einer^ Kronen befohlen, mit der Herstellung der durch Wassergröße beschädigten Wnhre zu Mal-

^ w binnen vierzehn Tagen zu beginnen. Ibick. i. 421. Ebenso sollen die von Bellenz innerhalb vierzehn^gen M,ch^ herzustellen anfange»; sollten sie dem Befehl nicht nachkommen, so würde die Obrigkeitw>zu ^ Gnade um 800 Kronen strafen und Gesandte absenden, die Buße einzuziehen und den Bau^^^wn, cinch soll der Commissär die ihnen früher auferlegte Buße unverzüglich einziehen. Ibick. Ic.seitZ ermahnt Uri, sein baufälliges Schloß zu Bellenz in bessern Stand zu stellen, da auch es seiner-'

^ici ^ ^ Herstellung seines Schlosses große Kosten erlitten habe. Wird von Uri in dei? Abschied genommen.

423. Alt-La»dvogt Büelcr in Bollenz bittet »in die Erlanbniß, den Statthalter Renschen^ ""wer noch nicht entrichteten Buße von Ort zu Ort citiren zu dürfen. Das wird ihn? bewilligtWiir de?ß die Besprechung mit Statthalter Nensch, der nächstens nach Uri kommen wird, ohne Erfolg

Zl> ^ 424. Wegen etwas Unbescheidcnheit nnd Mißbrauch, die sich die Schulen zu Bellenz haben

^ Dulden kommen lassen, war den? Commissär der Befehl ertheilt worden, bei Strafe solches abzuschaffen,flir weniger Etliche sich ungehorsam verhalte»? haben, wird den Amtleuten nachdrüklich befohlen,

dj^l?^^l»ng der Buße zu sorgen, da sie bereits in Rechnung gebracht ist. Ibick. o. 425. Schwyz hatcm. ' ausgeschrieben, um bezüglich des Marchanstandes zu Lumino zwischen den Bnndesgenossen in?Urthal und der Grafschaft Bellenz alles das zu berathschlagen, was den Nechtsamen der III Orte förder-