Bellenz, Bollenz und Riviera. 1612. 1613.
bei höchster Strafe and Ungnade die Wehren bei der Port»??? an? Tessin, zu Seincntina nnd Carasso Z"erstellen ??nd besonders die Rysgründe von großen Steinen zu säubern. Wenn sie sich Hinterstellig zeigtewürde man auf ihre Kosten Baumeister dahin abordnen. Ibid. ct. — 497. Es weiß auch jeder Gesandte sein?"Herren zu berichten in Betreff der von Statthalter Molina nnd Statthalter Molo gegen den CommissiFrischherz gethanen Bürgschaft. Ibid. c. — 498. Ebenso der gethanen Erkanntniß wegen der Confiscatw"Gnglielmo Testas Güter in Vollenz gegen den Commnnen. Ibid. k. — 499. Der Communität Bellenz ^zugeschrieben, daß sie unverzüglich das Thor gegen Lanis nach Nothdurft erbaue. Ibid. g. — 419. Geg?"die Mörder des Landvogts Johann Lussi in Bollenz ist nach Inhalt des formirten Processes erkcuud'Giovanni Bontadina nnd Mithastcn sollen für schändliche verwegene Mörder erkannt und verrufen sein und ^diejenigen, so ein crime?? Iccssc majestatis begangen haben, bestraft werden. Bontadina soll, wenn man s?>"^habhaft wird, woraus 200 Kronen gesezt sind, lebendig gevicrtheilt nnd die vier Theile an der Stelle seb'^Hauses, das abgerissen nnd nie wieder aufgebaut werden wird, auf das Rad geflochten werden. Würde ertodt eingebracht, wofür 150 Kronen bezahlt werden, so soll sein Haupt ebenfalls an besagter Stelle aufRad gesezt »verde??. Das Gut fällt der Kammer anhcim. Bei 100 Kronen Buße ist Jederman verbotetihm Unterschlauf zu geben, vielmehr Jeder verpflichtet, zu seiner Gefangennahme nach Kräften mitzuwirkenDieses Urtheil soll in Bollenz öffentlich bekannt gemacht werden, zu einer gerechten Strafe des lästerliche"Mordes und Jedermann zu eine??? Exempel. Und da des Bontadina Bruder, „der ärgerliche Pfaff", seiche"ein schändlich Leben geführt hat, so soll dem Cardinal Vorronico beförderlich zugeschrieben werden, daß er /nach Gebühr abstrafe und überhaupt „allgemach" solche unruhige Priester ans dein Land schaffe und fr?"exemplarische Priester dahin verordne. Den? Gnbernator nnd Magistrat zu Mayland und den Vnndesg?"?"in? ober?? grauen Bund soll zugeschrieben und sie ersucht werden, im Betretnngsfall de?? Bontadina auf ?'Revers auszuliefern. Das auferlegte Audienzgeld soll zur Hälfte ans der Confiscation und zurHälfte von der Landschaft abgetragen werden. Ibid. Ii. — 411. Die gegen Landvogt Lnssi selig erho ? ^Klagen wegen gefährlichen Proceduren gegen die Amtleute und Unterthanen, werden für unbegründet und " ^Mißverständniß Hersließend betrachtet nnd ihm nnd den seine» an Glimpf und Ehre nnnachtheilig erklärt. ^ ^— 412. Wegen des Handels des neuen Weibels zu Bollenz läßt man es, soweit obrigkeitliche Brief? ' ^Siegel da sind, bewenden; was aber die vom Landvogt selig auferlegte Vernrtheiluug uud Strafe betrifftist er, der Weibel, damit an die Gesandten nach Bollenz auf nächsten Vartholomäustag (Jahrr'?^"^^gewiesen. Inzwischen soll er unbehelligt bleiben und genugsam entschuldiget sein. Ibid. k. 4^'Handel des .... aus Bollenz um die 8 Kronen Strafe wird ebenfalls vor die Gesandten auftag geschlagen. Ibid. I. — 414. Den Priestern in Bollenz soll künftighin untersagt sein, an die ^
zu gehen oder sich weltlicher Sache?? zu beladen. Was daher ii? ihre??? Beisein ferner gehandelt wird, ^kraftlos sein. Ibid. m. — 415 Dein neuen Landvogt (zu Bollenz) soll in Befehl gegeben werde??/ dußWehre zu Malvaglia angehends gemacht »verde. Ibid. ??.
1613. .
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Art. 416. Da bei Aufnahme von Kundschaften in malefizischen nnd criminalischen Sachen ?uschaft Vollenz große Unkosten zun? Nachthcil des Landvogts nnd der regierenden Orte aufgetrieben ^ ^so wird die unter Landvogt Baldegger erlassene Verordnung bestätigt, gemäß welcher der Landvogt aus