Bellen;, Böllen; nnd Niviera. 1012. 1667
^ auf eine bestinunte Zeit mit ihren Gesandten am spänigen Orte erscheinen. Absch. 808. n. — 391. ZuDelling der Kosten, welche mit Schilling von Kriegslenten in die ennetbirgischen Vogtcicn ;u verschiedenen^alen erlaufen sind, wird eine Steuer ans den Verkauf von Wein in den drei Vogteien gelegt, und ;war ansBrente ;u den 3 Kreu;ern noch 2 Kren;cr und ans jede Maß, die ansgewirthct wird, 1 Angster Ohm-gAd. b. — 392. Die beantragte Entlassung eines Theils der Kriegsknechte ;u Bellen; wird im Hinblik ans^ Misoxer Marchanstände für je;t nicht zugegeben; würde sich die Sache aber in die Länge ziehen, so könnte^ii ^nn weiter darüber reden. Ibid. o. — 393. Das Lauiser Thor zu Bellen; soll wiederum erbaut und die^aherigcn Kosten der ganzen Grafschaft auferlegt werden. Ibid. d. — 391. Des Fiscals zu Bellenz Jahrlohn,^ leztes Jahr ans obrigkeitlichem Geld bezahlt worden ist, soll fiirderhin nach dein gewöhnlichen Brauch^trichwt werden. Ibid. o. — 395. Von dem Malefiz auf der Niviera und in Bollcnz soll Rechnung gestellt""d den Gesandten ohne Kosteuabzug der dritte Thcil erstattet werden. Dieser Artikel soll, falls er nichtdaselbst steht, in ihre Statuten eingetragen werden. Ibid. I. — 396. Bei Verleihung des Zolls zu^lc»z sollen die Gesandten ihr Möglichstes thun. Ibid. g. — 397. Da Wehr nnd Waffen in Bellen; nicht in^kn nnd guter Verwahrung gehalten werden, sollen dieselben in Anwesenheit der Gesandten in die Landvogtci-^°h»nng znr Aufbewahrung gebracht werden, bei 25 Kronen Buße, nnd soll den einen Schlüssel der Landvogt^ den andern die Landschaft haben. Ibid. Ii. — 398. Stenern sollen den Unterthanen nur mit Bewilligung^ obrigkeitlichen Amtleute auferlegt werden mögen. Ibid. i. — 399. Wegen der Commnnität zu Bellenz, „so» gelt von den Kaufmaiinsgüteren fürleitnng abgenommen Wirt, die straßen zu erhalten, aber nit erbesseret^'dcn", wird den Gesandten ernstlich aufgetragen, mit der Comninnität zu reden, daß dem besser nachgelebt^erde. IM. ^ Dw Goschworne» in Bollenz sollen fiirderhin nicht mehr bei nnsern Gesandten in
Appellationen sizcn, sondern abtreten. Ibid. I. — 101. Da ein Wirth in Bellenz, mit Namen Zacharias,'"'t einer Köchin hanshaltet, was sich ihm nicht geziemt, so soll dieselbe von ihm gcthan nnd eidlich verwiesen. c». Ibid. m. — 102. Weil die Dreigeschwornen zu Bellenz die ihnen gewährte Freiheit ziemlich miß-'"uchen, namentlich in Einziehung böser Buben, sollen sie gewarnt und erfolglosen Falls mit Entziehungselben bestraft werden. Ibid. n. — 103. Die Bündncr, welche zu wiederholten Malen aufgefordert wordenzu Austragung des Marchanstandcs zwischen Misox und Vellen; Hand zu bieten, haben in einemLeiben die Angelegenheit ans nächstes Frühjahr verschoben. Und da wegen eingetretenen Schnees nndoengc des Winters jezt allerdings in der Sache nicht gehandelt werden kann, wird den III Bünden^geschrieben, bis dorthin ohne Verzug ihre Säze zu ernennen nnd sich wegen des Obmanns zu erklären,"tischen sollen sich die Gränzbewvhner der spänigen Stelle nachbarlich und friedlich verhalten. Absch. 813. n.
Meinung, daß unter den gegenwärtigen Zeitvcrhältnissen es genüge, daß jedes Schloß zu Bellen;»nd ^dlichcn Soldaten besczt bleibe, während die übrigen entlassen werden könnten, wird von SchwhzAnterwalden in den Abschied genommen. Ibid. b. — 105. Die Verordnung, zu Deknng der mit der^soziing in dm Schlössern zu Bellenz erwachsenden Kosten in der Grafschaft Bellen; eine Auflage ans den.^erkaufenden und auszuschenkenden Wein zu legen, wird gutgeheißen. Und da die Anwälte der Grafschaft^ ^''"chnng deß ermeldten Vmgeltz im win" sich mit trozigen Worten widerspänstig zeigen, sollen sie bei^ vbnlfl'üAichen Ungnade zu gehorsamen angehalten werden. Den Amtleuten wird genauerz»g der Verordnung anempfohlen und daß sie monatlich den Weinmessern Rechenschaft abverlangen.^ ^ 106. Dem Coinmissär, Rath nnd Grafschaft Bellenz wird geschrieben, innerhalb einer bestimmten Zeit