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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1666
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1666 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1612.

in den Abschied genoniinen; bezüglich des Bolla hat man nicht finden können, daß er mit guten Grundeilseiner Pfründe entsezt werden könne. Uri nimmt lezteres in den Abschied. Ibici. Ii. 38V. Die von Statt-halter Judice einiger Priester und der von Maggino nicht erwiesenen Anklagen wegen geforderten Koste"werden zur Verhütung größerer Weitläufigkeit gegenseitig aufgehoben. Ibici. i. 381. Francesco Maggino bittetum das Consnlamt zu Malvaglia bis auf Bartholomäustag. In Erwägung aber, daß durch ihn und Landes-Hauptmann Judice viel Trölwerk gebraucht worden ist, und zu Vermeidung größern Widerwillens zwischen ihue"wird erkannt, daß Jakob Penna das Amt versehen solle. Ans Bartholomen soll dann die Gemeinde in Gege"-wart des Landvogts und der Gesandten einen Consul in freier Wahl ernennen, inzwischen sollen bei 200 Krone"Buße Umtriebe hiefür verboten sein. Ibici. Ic. 382. Wegen einer Ansprache an den Commissär Leu h"^"die Schloßknechte von Uri und Schwyz eine Schuld desselben verarrestirt. Weil die Forderung nur 70 G»lde"beträgt, so wird der Arrest nur für 80 Gulden bis Austrag Rechtens bewilligt. Ibici. I. 383. Landannna""Beßler von Uri, Hauptmann Kyd von Schwyz und Castellan Ryser von Unterwalden sollen beauftragt werde"-die Schlösser und das Geschüz zu Bellcnz zu besichtigen und darüber den Obrigkeiten Bericht zu erstatte"-Ibici. m. 384. Damit die spänigen Parteien hiufür in Frieden und Einigkeit bleiben und der altenbitterung nicht mehr "gedenken, wird erkannt, Statthalter Jndice und seine Söhne sollen gegen Magill"^d'Hema, Maffiolo und de Huget sammt den beidseitigen Verwandten bis in den vierten Grad in einen g^schwornen Frieden gelegt werden; wer von den Parteien dann den Frieden mit Worten oder Werken, stioder durch Andere, bricht, soll als meineidig an Leib, Ehre und Gut bestraft werden und ohne ferneresProcediren auf die Galleeren condemnirt sein. Alle Betheiligten geloben hierauf dem Landammann LussiEidesstatt in die Hand, diesem nachleben und bei dein Abschied ohne ferneres Appelliren verbleiben zu wolle"-Ibici. n. 385. Auf den Bericht an die V Orte in Betreff des Landinarchenstreites zwischen der Grassel)"^Bellenz und den Bündnern, und auf die Warnung vor den zu besorgenden Gefahren, da die Bündner stmächtig zum Kriege rüsten, wird von den V Orten der wohlmeinende Rath ertheilt, an den bedrohten Ortc"-nämlich zu Urscrn und an der Moösabrükc, Wachen aufzustellen und allenthalben gute Späher zu h"^"'unter Zusicherung treuen Beistandes auf allen Nothfall. Absch. 7!)7. gg. 386. Weisungen an die Landvög^wegen des Spans mit den Vündnern. (S. Absch. 799. u). 387. Gegenüber den Geschwindigkeiten zu Guust^"des Lauiser Marktes, soll dem Commissär zu Bellenz der Befehl ertheilt werden, wegen des Snbiasker ,den üblichen Nnf zu erlassen. Ibici. b. 388. Abgeordnete der III Bünde eröffnen den Gesandten derOrte folgende Instruction: 1. Die drei Orte möchten es in Betreff der streitigen Landmarche zwische" ^Grafschaft Bellenz und der Landschaft Misox beim rechtlichen Spruch von 1511 verbleiben lassen, damitbeiderseits in vertraulicher, bundesgenössischer Gesinnung verharren möge und Angelegenheiten vermieden wccde"2. Sie möchten den vielfachen Beschwerden derer im Misoxerthal über neue Zölle, Beeinträchtigung ^freien Handels und Verkehrs, Sperrung des Transits von Korn, Beeinträchtigung der Jurisdiction bM'Aufstellung von Wachen, Verbot des Besuchs des Jahrmarkts zu Nuffle und Errichtung eines solchen zu L">""'und eines andern zu Ginbiasco, zum großen Schaden des ihrigen, u. A. m., welche unnachbarlichBündnissen zuwieder seien, abhelfen. Absch. 803. xv. 389. Welche Orte sich über die Banstener "" ^St. Katharinenkloster bei Bellenz noch nicht entschlossen haben, sollen es beförderlich thun. Absch. 609.39V. In Betreff des Marchanstandcs zwischen den Misoxern und den Unsrigen will man den»d"^''zuschreiben und ihnen vier Herren von Glarns zur Auswahl eines derselben zum Obmann vorschlage»,