Bellen;, Bolle»; und Riviera. 1619.
Abölen, thätlich sich vergangen habe, daß sodann sein Bruder Magnus in Gegenwart Anderer ebenfalls mitKnüttel ans den armen Pcnna geschlagen und diesen bis ans den Tod verle;t habe. Der Dolmetsch^'antwortet sich, er habe sich vielleicht etwas verfehlt, aber Penna habe den Streit angefangen, so daß erl habe vcrtheidigen müssen; er wolle sich übrigens nebst seinem Bruder einem rechtlichen Ausspruch unter-ö'chen. Statthalter Jndice erklärt darauf, daß er für die Strafe, die man seinen Söhnen auferlegen werde,^ Hcib und Gut Bürge und Zahtcr sein wolle. Nach Abhvrnng der Kundschaften, durch welche der BeklagtenHuld klar erwiesen ist, hat man den Dolmetsch Johann Peter um 200 Kronen, seinen Bruder Magnus »in^ Kronen bestraft. Auch jene Männer, welche dieser Mißhandlung, ohne sie ;u verhindern, ;ngcschcn hatten,hichex citirt worden. Die vier erschienenen, Prosper Maffiolo, Antonio della Compagna, Domenighino undi^stofforo Nigen;o werden um je 25 Kronen bestraft, die aber, welche der Citation nicht Folge geleistetsoll der Landvogt nach Verdienen bestrafen. Von diesen und den noch folgenden Strafen sollen ;weii^le dem Landvogt, der dritte Theil aber den hohen Obrigkeiten als Entschädigung ;nkommen, für die deßhalbMitteilen Unkosten, jedoch unbeschadet den Statuten der Landschaft, welcher sonst der dritte Theil der Malefiz-Zukommt, die aber dieses Geschäftes wegen keine Unkosten gehabt hat. Absch. 796. n. — 375. Francesco^ggino Mithaften, welche gemäß des vom Landvogt formulirten Proccsses und des von Hieronymus^ Huget der Marter gemachten Geständnisses, den Statthalter Jndice um;ubringen sich verschworen haben?u, verantworten sich, daß sie sich allerdings betrunken beieinander befunden und gesprochen haben, sie würden,Statthalter Jndice, seine Söhne oder Anhänger ihnen begegnen und etwas Thätlichcs gegen sie anfangen^ 'U sich ;u vertheidigen wissen, daß übrigens der Jndice Frechheit daran schuldig sei. Nach Abhörnng^ Proceßactcn sowie des von dem entwichenen de Hnget aus Mayland cingeschikten Widerrufs seiner Ge-u »isse, wird Maggino ;n einer „gnädigen" Strafe von 50 Kronen und ;n den Kosten verfällt, und Stefan. »a ebenfalls ;n 50 Kronen. Weil de Hnget und Maffiolo sich flüchtig gemacht haben und ans die Citation^schiene» sind, soll der Landvogt ans ihr Hab und Gut greifen und, wofern die jedem auferlegte Strafe^ouen sammt den Kosten nicht erhältlich wäre, sie aus der Landschaft verrufen lassen. IiM. h. —Fci> ^lrcff ^ durch die Formirnng des Processcs :c. anfgelanfenen Kosten wird erkannt, der Landweibel,Pertono, soll ;n deren Be;ahlnng angehalten werden, weil er das Thürschloß ;um Gcfängniß des'ouynnls de Hnget offen gelassen hat, weßwegcn le;tcrer entweichen konnte; auch des Hieronymus Vater soll inlcn,' ^^cit ge;ogen werden. Idi<1. e. — 377. Wegen der Äußerung des Statthalters Jndice, er wolle sein Lebendie Landschaft tribnliren, waren jüngst einige Näthe und Consnln 5knndschaft ;u geben aufgefordert worden,dcunals nichts zeugen haben wollen, sondern erst drei Tage später Kundschaft gaben. Es wird nun^^"ddogt beauftragt, den Statthalter und die Knnschaften für diesen Fehler nach Gebühr zu bestrafen.^ ^ 378. Mit Nüksicht ans die eingerissene Unordnung mit Jagen wird ans Ratification hin verordnet,^ Zukunft den fremden Jägern das Jagen hier verboten sein und vor St. Margarethentag sollen^ Fremde noch Einheimische „Gemschthiere" (Gemsen) schießen dürfen, bei Strafe, außer wenn der Land-svh ^ ^ einem bestimmten Bezirk Jemanden erlaubt. Das in Bollen; geschossene oder gefangene Gcwildlaut der bestehenden Ordnung jeweilen dem Landvogt um die gebührende Taxe präsentirt und über-werde». UM. x. — 379. Johann Bruno, Pfarrer von Degcr, »nd Martin Bolla, Pfarrer zuwelche wegen der bewußten Fehler zur Verantwortung citirt sind, wollen sich wohl verantworten,wcht einer Strafe unterwerfen. Weil Brnno's Fehler als strafbarer erachtet wird, hat man diese Sache
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