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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1664
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!6l>4 Bellenz, Bollenz und Niviera. 1612.

sondern auch wider die Judice Malefizklagen eingegangen seien, und damit Jeder dein Rechten gemäß für st»^Fehler bestraft werde, so wird für rathsam erreichtet, daß jedes Ort einen Gesandten nach Bollenz abordnenach dem Rechten zu procediren, damit die Landschaft endlich zu Frieden und Ruhe gelange. Ibid. e-366. Anstand zwischen Luggarus und Bellenz wegen Suspension des Passes und Verarrestirnng der Maare» >Erledigung durch die XII Orte. (S. Luggarns, Art. 249.) Absch. 792. b. 367. Wiederanfrichtung »>»-gefallener Marchsteine gegen Luggarns (S. Luggarus, Art. 244.) Ibid. Ii. 368. Span mit Misox;nahmen zum Schnze von Bellenz gegen einen nnvorgesehcnen Ueberfall durch die Bündner. (S. Absch.ne). 369. Der von den Bellenzern angesprochene Zug auf einige auf ihrem Gebiete gelegene, aberLeuten zu Gravedona über Menschengedenken besessene Alpen wird nicht gut geheißen, vielmehr läßt nia» ^Sache so lange eingestellt, bis man znverläßigen Bericht hat, wie es mit der Berechtigung zum Zuge si^'Ibid. g. 376. Nach Anhörung des mündlichen Berichts des Landvogts Büeler und des von Unter-walden zur Formirung des Proccsses nach Bollenz gcschikten Gesandten, »nd nach Verlesung der Proeeßacte»wird der gefangene Maggino nochmals verhört. In seiner Verantwortung stellt er in Abrede, daß er si^mit de Hnget, d'Hema und Maffiolo gegen die Judice verschworen habe, denn sie haben sich nur aufFall, daß die Judice oder Andere Tätlichkeiten gegen sie vornehmen wollten, gegenseitige Hülfe zugesichert >er berichtet, daß des Statthalters Jndice Söhne den Johann Peter Penna auf offener Straßemißhandelt haben, wofür sie aber von« regierenden Landvogt nie bestraft worden seien, was dann Z»Judice Hochmuth und zur Erbitterung der Parteien Anlaß gegeben habe. Damit nun die FehlbarettVerdienen bestraft und gute Freundschaft und gute Nachbarschaft gepflanzt werden, wird ein anderer Tag "den 28. dieses Monats nach Staus angesezt; inzwischen soll Maggino im Gefänglich verbleiben. StatthaJndice, seine Söhne und alle Personen, welche bei Pennas Mißhandlung zugegen gewesen, sowie jene, wemit Maggino des Gelübdes halber interessirt sind, sollen auf diesen Tag citirt werden. Sollteetwas vorfallen, das die Abhaltung einer Conferenz nöthig machen würde, so soll diese dem ordentlichengang nach gehalten werden und es soll auch die ausgeschriebene Zusammenkunft dein ordentlichen U>»lstnmiachtheilig sein. Absch. 794. n. 371. Bezüglich der Priester Johann Bruno, Pfarrherr z»Degen ,Martin Bolla, Pfarrhcrr zuGarzoniß" (Corzoneso), welche weltliche Regiernngssachen sich anmaßen, Um ^bei Vesezung der Consulämtcr gebraucht und im Beichtstuhl unerlaubte Anmnthnngen sich erlaubt st^^wird erkannt, daß dieselben auf den nach Staus auf den 28. dieses Monats angesezten Tag zur AerantwM^citirt werden sollen; auch sott dort »och über andere fehlbare Priester verhandelt werden. Ibid. I>. ^Commissärs Leu Beschwerde wegen der von den Schloßknechten Hans Wipfli und Uli Schorn» an ihn erh»Ansprache, die sie am Grafen Vimercato sollen genommen haben, laut Zengniß des Landweibels Chmhaben die Gesandten von Uri und Schwyz in den Abschied genommen. Ibid. c;. 373. Dem gefa»ü ^Francesco Maggino wird ans sein Gesuch erlaubt, zur Besorgung häuslicher Geschäfte nach Haust si 'verfügen, jedoch unter der Bedingung, daß er auf dem angesezten Tag sich wieder stelle. Demd'Hema wird indessen die Bürgschaft von 200» Kronen nicht erlassen. Ibid. f. 374. Bezüglich der I stliehen That der beiden Söhne des Statthalters Jndice, Dolmetsch Johann Peter und Magnus, wurde dei» e ^(Magnus war nicht erschienen) der durch Landvogt Büeler aufgerichtete Proceß vorgehalten, nämlich daß ^Sekelmeister Johann Peter Penna auf offener Straße hinterrüks angefallen, ihm mit einemgrüueu -oeinen Arm und eine Nippe gebrochen und ein Loch in den Kopf geschlagen, daß er gegen den, welcher ihm v