1002 Bellenz, Bullen; und Riviera. 1612.
Berufe obliegen und sich der weltlichen Dinge muffigen; denn wenn man in derselben Landschaft dergleichenfehlbare Priester anträfe, würde man sie nach Verdienen strafen und aus dem Land weisen. Ibid. 6- ^350. Dem Landvogt zu Bollenz wird geschrieben, er solle dem gewesenen Landvogt Baldegger zu den »»^ausstehenden Criminalbnßen verhelfen, und zwar mit Inbegriff der ihm diesfalls erwachsenen Kosten.tere Appellationen werden nicht mehr angenommen. Ibid. e. — 351. Die Ordnung wegen der „beschöß»^Wirthshäuser ennet Gebirgs wird gutgeheißen und soll ausgeführt werden. Dieselbe soll auch der Lcustschaft Lnggarus mitgetheilt und zugleich mit ihr ernstlich geredet werden, daß sie Bescheidcnhei in alle»Sachen brauche. Man will dieselbe durch Zürich und Lucern in der XII Orte Namen auch denenLauis und Lnggarus zustellen lassen, mit dem Befehl, daß sie bei Strafe in's Werk gerichtet werde,damit Fremde und Einheimische handeln und wandeln mögen. Ibid. k. — 352. Da der Prior ans Bo^stauf die leztes Jahr an ihn erlassene Citation nicht erschienen ist, obwohl er es angelobte, sodie Gesandten, welche anderer Dinge wegen nach Bollenz gehen, nachfragen, ob er dem Befehls »»^kommen wolle und was er wegen des Priorats gethan habe, es sei mit Bauten, Erstattung der Almost»'Erhaltung der Messen. Hat er dem stattgethan, so läßt man es für dießmal bewenden, sonst soll er angeh»^werden, vor uns zur Rechenschaft zu erscheinen. Ibid. b. — 353. In der Angelegenheit wegen Erwähl»»^der Consnln in Bollenz hat man sich dahin verglichen, daß für jezt nicht nöthig sei, eine Botschaft dahi» ^schiken, dagegen soll der Landvogt gegen die bei der Wahl vorgekommenen Practiken Untersuchung einlebtund die Fehlbaren nach Verdienen bestrafen. Ferner soll er Neuwahlen anordnen und ihnen selbst beiwo )und darauf sehen, daß nur ehrliche, nnverlänmdete Männer gewählt werden, andere aber Gewalt haben wiedezu entsezen. Von den Wahlen sind die Personen unter vierzehn Jahren und die, welche da nicht haushaniedergelassen sind, ausgeschlossen. Untcrwalden wird seinen Gesandten, der schon dahin verritten ist, ^znrük berufen, nimmt daher den Gegenstand in den Abschied. Absch. 787. b. — 35t. Der Landvogt vBollenz soll gegen beide streitenden Parteien ernstlich procediren und die Fehlbaren nach Gebühr best»»'weil auf beiden Seiten Ungebührliches vorgekommen ist. Ibid. e. — 355. Wegen der Priester zu Bo ^ ^welche sich in weltliche Negimentssachen einmischen, hat man sich durch eine Botschaft an denMayland gewendet, damit die abgeschafft werden. Da aber bisher wenig Einsehen erfolgt, denaber berichtet worden ist, daß einer dieser unruhigen Priester, weil er sich mit Banditen, denen er Unter! /und Förderung gegeben, „vertrabct" hat und deßwcgen flüchtig geworden ist, so soll der Landvogt desst» 'und Gnt zu der Kammer Händen confisciren. Und weil der Priester zu „Dägersch" in seinen Predigte»Ungehorsam angeleitet und von den Verleidnngen gegen den Amtleuten abgemahnt hat, kann man ^länger allda nicht dulden; daher soll dem Landvogt geschrieben werden, daß er ihn ans dem Land ^Der Cardinal soll nochmals ermahnt werden, zu verschaffen, daß die Priester sich der weltlichen Reg»»fachen müssigen, ansonst man sich zur Anwendung anderer Mittet veranlaßt sähe, deren man lieber übe»"wäre. Ibid. d. — 350. Wegen der „ungereimten" Rechnung, so die bollenzischen Agenten sch»'st^, ^geschikt haben, ist erkannt, der Landvogt soll sie bei Strafe zn Eingabe einer andern Rechnung innert vierTagen ausfordern. Ibid. L. — 357. Dem Commissär zu Bellen; wird bezüglich der nöthigen Ernc»»der Märchen zwischen Bellenz und Lnggarus, die von den andern zu Lnggarus mitregierenden Orten 1»geschoben wird, der Befehl erthcilt, im Beisein etlicher ehrlicher unparteiischer Leute die Märchen Z" bestund zn hintcrmarchen, unter Anzeige an den Landvogt zn Lnggarus. Ibid. s. — 358. Bezüglich der